Änderung der Leitsätze hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien

Presseberichten zufolge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kürzlich die Leitsätze für den Umgang mit Geflüchteten aus Syrien geändert:

https://www.morgenpost.de/politik/article216911375/Bamf-bewertet-Sicherheitslage-fuer-Syrien-Fluechtlinge-neu.html

In diese Zusammenhang möchte ich mich mit der Bitte um Auskunft und Zusendung der relevanten Unterlagen an Sie wenden:

Wo sind ist die in dem Artikel angesprochene Neufassung der Leitlinien hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien einzusehen?

Wie, durch wen, auf welchem Verfahrensweg und in welchem Turnus werden die Leitlinien hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien jeweils aktualisiert?

Auf wessen Initiative geht die aktuelle im Presseartikel angesprochene Aktualisierung der Leitlinien hervor?

Auf welcher Grundlage und auf welchen Quellen beurteilt das BAMF bei der Aktualisierung der Leitlinien die Lage in Syrien?

Welche interne und externe Expertise wird bei der Aktualisierung der Leitlinien hinzugezogen?

Welche Relevanz haben die Leitlinien bei der Entscheidungsfindung über einen Asylantrag?

Welche Änderungen gab es im Verlauf des letzten Jahres hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob Geflüchteten, denen nicht die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden ist, subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann oder ein nationales Abschiebeverbot?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. April 2019
  • Frist
    14. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Jens-Martin Rode
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Presseberichten …
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Jens-Martin Rode
Betreff
Änderung der Leitsätze hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien [#130426]
Datum
11. April 2019 15:21
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Presseberichten zufolge hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kürzlich die Leitsätze für den Umgang mit Geflüchteten aus Syrien geändert: https://www.morgenpost.de/politik/article216911375/Bamf-bewertet-Sicherheitslage-fuer-Syrien-Fluechtlinge-neu.html In diese Zusammenhang möchte ich mich mit der Bitte um Auskunft und Zusendung der relevanten Unterlagen an Sie wenden: Wo sind ist die in dem Artikel angesprochene Neufassung der Leitlinien hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien einzusehen? Wie, durch wen, auf welchem Verfahrensweg und in welchem Turnus werden die Leitlinien hinsichtlich des Herkunftslandes Syrien jeweils aktualisiert? Auf wessen Initiative geht die aktuelle im Presseartikel angesprochene Aktualisierung der Leitlinien hervor? Auf welcher Grundlage und auf welchen Quellen beurteilt das BAMF bei der Aktualisierung der Leitlinien die Lage in Syrien? Welche interne und externe Expertise wird bei der Aktualisierung der Leitlinien hinzugezogen? Welche Relevanz haben die Leitlinien bei der Entscheidungsfindung über einen Asylantrag? Welche Änderungen gab es im Verlauf des letzten Jahres hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob Geflüchteten, denen nicht die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden ist, subsidiärer Schutz zuerkannt werden kann oder ein nationales Abschiebeverbot?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens-Martin Rode <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Jens-Martin Rode << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens-Martin Rode

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Empfangsbestätigung Ihrer Anfrage nach IFG Sehr geehrter Herr Rode, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
Empfangsbestätigung Ihrer Anfrage nach IFG
Datum
15. April 2019 10:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Rode, ich bestätige Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage nach IFG vom 11.4.2019. Mit freundlichem Gruß