Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Bericht der FAZ vom 21. März 2020

die FAZ berichtete am 21. März 2020 unter der Überschrift: „ Bund will Länder in der Corona-Bekämpfung entmachten“ über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Ich bitte um Übersendung des Referentenentwurfs. Insbesondere interessiert mich die Änderung im Hinblick auf die Ermöglichung von Handyortung. Des weiteren möchte ich bitte wissen, ob die Änderung – besonders im Hinblick auf Handyortung – nur eine begrenzte Gültigkeit haben wird oder ob die Änderung ohne Geltungsfrist und damit für immer beabsichtigt ist.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. März 2020
  • Frist
    25. April 2020
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: die FAZ berichtete …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Bericht der FAZ vom 21. März 2020 [#183057]
Datum
21. März 2020 16:54
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die FAZ berichtete am 21. März 2020 unter der Überschrift: „ Bund will Länder in der Corona-Bekämpfung entmachten“ über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Ich bitte um Übersendung des Referentenentwurfs. Insbesondere interessiert mich die Änderung im Hinblick auf die Ermöglichung von Handyortung. Des weiteren möchte ich bitte wissen, ob die Änderung – besonders im Hinblick auf Handyortung – nur eine begrenzte Gültigkeit haben wird oder ob die Änderung ohne Geltungsfrist und damit für immer beabsichtigt ist.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 183057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183057 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Das Bundesmin…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Bericht der FAZ vom 21. März 2020 [#183057]
Datum
23. März 2020 11:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Email. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter des BMG in besonderem Maße. Ich bitte daher vorsorglich um Verständnis, sollte Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats sondern erst später beantwortet werden können. Auch möchte ich Sie darum bitten, in diesem Fall von einer Erinnerung abzusehen. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen mit, dass der von Ihnen erbetene Ge…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Änderung des Infektionsschutzgesetzes / Bericht der FAZ vom 21. März 2020 [#183057]
Datum
27. März 2020 09:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen mit, dass der von Ihnen erbetene Gesetzentwurf zwischenzeitlich auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht worden ist. Sie finden ihn unter folgendem Link: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/presse/pressemitteilungen/2020/1-quartal/gesetzespakete-corona-epidemie.html Mit freundlichen Grüßen