Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Bitte beantworten Sie mir folgende Frage:
Im Entwurf des Infektionsschutzgesetzes ist unter Absatz 1 Paragraph 56 1a) eine Änderung vorgesehen, die sich auf die Entschädigung bei Verdienstausfall bezieht, jedoch nur "außerhalb der Ferienzeiten", bei Betreuungsnotwendigkeit gewährt wird.
Da sehr viele Eltern auch in der Ferienzeit arbeiten gehen müssen und die Betreuung der Kinder über eine Ferienbetreuung abdecken (besonders in den neuen Bundesländern ), ist diese Einschränkung nicht nachzuvollziehen.
Wie ist es möglich dass eine von der Regierung angeordnete Betreuung der Kinder mit folgendem Verdienstausfall der Eltern die Ferienzeiten bei der Entschädigung nicht berücksichtigt?
Warum wird die Verantwortung für den von der Regierung herbeigeführten Zustand für die Ferienzeit ausgesetzt?
Die Ferienzeiten sind in den Bundesländern zeitlich versetzt bzw. total unterschiedlich.
Warum möchten Sie mit dem Paragraphen 56 1a) zwischen den einzelnen Bundesländern dann Unterschiede machen zwecks der Entschädigung? Ein Bundesland hat evtl. in der Zeit Ferien, ein Anderes nicht.
Vielen Dank für eine Antwort
Beste Grüße
Anfrage abgelehnt
-
Datum25. März 2020
-
28. April 2020
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!