Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Anfrage an: Bundesrat

Bitte beantworten Sie mir folgende Frage:
Im Entwurf des Infektionsschutzgesetzes ist unter Absatz 1 Paragraph 56 1a) eine Änderung vorgesehen, die sich auf die Entschädigung bei Verdienstausfall bezieht, jedoch nur "außerhalb der Ferienzeiten", bei Betreuungsnotwendigkeit gewährt wird.

Da sehr viele Eltern auch in der Ferienzeit arbeiten gehen müssen und die Betreuung der Kinder über eine Ferienbetreuung abdecken (besonders in den neuen Bundesländern ), ist diese Einschränkung nicht nachzuvollziehen.

Wie ist es möglich dass eine von der Regierung angeordnete Betreuung der Kinder mit folgendem Verdienstausfall der Eltern die Ferienzeiten bei der Entschädigung nicht berücksichtigt?
Warum wird die Verantwortung für den von der Regierung herbeigeführten Zustand für die Ferienzeit ausgesetzt?

Die Ferienzeiten sind in den Bundesländern zeitlich versetzt bzw. total unterschiedlich.
Warum möchten Sie mit dem Paragraphen 56 1a) zwischen den einzelnen Bundesländern dann Unterschiede machen zwecks der Entschädigung? Ein Bundesland hat evtl. in der Zeit Ferien, ein Anderes nicht.

Vielen Dank für eine Antwort
Beste Grüße

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    25. März 2020
  • Frist
    28. April 2020
  • 0 Follower:innen
Claudia Dabronski
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte beant…
An Bundesrat Details
Von
Claudia Dabronski
Betreff
Änderung des Infektionsschutzgesetzes [#183347]
Datum
25. März 2020 07:17
An
Bundesrat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte beantworten Sie mir folgende Frage: Im Entwurf des Infektionsschutzgesetzes ist unter Absatz 1 Paragraph 56 1a) eine Änderung vorgesehen, die sich auf die Entschädigung bei Verdienstausfall bezieht, jedoch nur "außerhalb der Ferienzeiten", bei Betreuungsnotwendigkeit gewährt wird. Da sehr viele Eltern auch in der Ferienzeit arbeiten gehen müssen und die Betreuung der Kinder über eine Ferienbetreuung abdecken (besonders in den neuen Bundesländern ), ist diese Einschränkung nicht nachzuvollziehen. Wie ist es möglich dass eine von der Regierung angeordnete Betreuung der Kinder mit folgendem Verdienstausfall der Eltern die Ferienzeiten bei der Entschädigung nicht berücksichtigt? Warum wird die Verantwortung für den von der Regierung herbeigeführten Zustand für die Ferienzeit ausgesetzt? Die Ferienzeiten sind in den Bundesländern zeitlich versetzt bzw. total unterschiedlich. Warum möchten Sie mit dem Paragraphen 56 1a) zwischen den einzelnen Bundesländern dann Unterschiede machen zwecks der Entschädigung? Ein Bundesland hat evtl. in der Zeit Ferien, ein Anderes nicht. Vielen Dank für eine Antwort Beste Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Claudia Dabronski Anfragenr: 183347 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/183347 Postanschrift Claudia Dabronski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Claudia Dabronski

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Bundesrat
Sehr geehrte Frau Dabronski, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie fragen hinsichtlich der Gründe für eine gesetzgeb…
Von
Bundesrat
Betreff
AW: Änderung des Infektionsschutzgesetzes [#183347]
Datum
31. März 2020 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Dabronski, vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie fragen hinsichtlich der Gründe für eine gesetzgeberische Regelung an. Hierbei handelt es sich nicht um eine amtliche Information, die im Wege des IFG vom Bundesrat erfragt werden kann, der über eine solche Amtliche Information auch gar nicht verfügt. Zudem ist die gesetzgeberische Tätigkeit des Bundesrates vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen. Der Bundesrat kann auch gar nicht über die Motivation von Gesetzestextschreiber und Gesetzgeber Auskunft geben, weil er diese nicht kennt. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfes finden Sie hier: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/181/1918111.pdf Ich bitte mit zu teilen, ob Sie auf einer formellen Bescheidung des Antrages bestehen. Diese würde voraussichtlich negativ ausfallen. Mit freundlichen Grüßen