Sehr geehrte Frau Pfau,
zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 18. Dezember 2019 ergeht folgende Entscheidung:
1) Ihr Antrag wird abgelehnt.
2) Kosten werden keine erhoben.
Begründung:
Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Informationen richtet sich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) sind nicht einschlägig, da es sich bei den erbetenen Informationen weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der genannten Gesetze handelt.
Zweck des LIFG ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Bei den von Ihnen erbetenen Informationen im Zusammenhang mit einer Änderung des baden-württembergischen Polizeigesetzes handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des LIFG. Amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 LIFG grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nicht erfasst sind allerdings Entwürfe und Notizen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, wie beispielsweise Kopien als „Handakte“, nicht aufgezeichnete Rechtsauffassungen oder bloße (Vor-)Entwürfe. Somit sind Entwürfe, Eckpunkte und Vermerke des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg im Zusammenhang mit einer Änderung des Polizeigesetzes, die insgesamt lediglich internen Abstimmungsprozessen dienen, nicht als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG anzusehen, soweit sie überhaupt vorhanden sind.
Selbst wenn die von Ihnen erbetenen Unterlagen amtliche Informationen wären, bestünde dennoch kein Anspruch auf Zugang. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG ist ein Auskunftsanspruch nicht gegeben, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Die Entscheidungsfindung im Rahmen der Erstellung eines Gesetzentwurfes unterliegt dem politischen Willensbildungsprozess innerhalb der Regierungskoalition und daher einer besonderen Vertraulichkeit. Deshalb genießen auch etwaige Unterlagen, die diesen Willensbildungsprozess für interne Zwecke dokumentieren, diese besondere Vertraulichkeit. Ein unbefangener Meinungsaustausch sowie erfolgreiche politische Verhandlungen können nur stattfinden, wenn die beteiligten Akteure davon ausgehen können, dass ihre Verhandlungspositionen nicht offengelegt werden. In der Gesetzesbegründung zu § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG heißt es deshalb ausdrücklich, dass Gesetzgebungsverfahren als laufende Verfahren vor einem Anspruch auf Zugang zu Informationen geschützt sind (LT-Drs. 15/7720, S. 66).
Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der erbetene Informationszugang auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich sein wird. Denn die Vertraulichkeit des regierungsinternen Willensbildungsprozesses dauert auch über den eigentlichen Gesetzgebungsprozess hinaus an. Der Gesetzentwurf wird jedoch zum Zeitpunkt der Einleitung des Anhörungsverfahrens im Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg veröffentlicht und kann dort von jeder Person eingesehen werden. Ab diesem Zeitpunkt wird der Entwurf der Öffentlichkeit für eine umfassende Diskussion im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Verfügung stehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, diese Entscheidung soll beigefügt werden.
Mit freundlichen Grüßen