Änderung des Polizeigesetzes

Sämtliche Informationen, die dem Ministerium in Bezug auf eine anstehende Änderung des Polizeigesetzes vorliegen, insbesondere Entwürfe, Eckpunkte und Vermerke

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Juni 2019
  • Frist
    13. Juli 2019
  • 4 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche…
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Änderung des Polizeigesetzes [#150381]
Datum
13. Juni 2019 08:01
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Informationen, die dem Ministerium in Bezug auf eine anstehende Änderung des Polizeigesetzes vorliegen, insbesondere Entwürfe, Eckpunkte und Vermerke
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre LIFG-Anfrage vom 13. Juni 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständ…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Änderung des Polizeigesetzes [#150381]
Datum
13. Juni 2019 10:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, Ihre LIFG-Anfrage vom 13. Juni 2019 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 13. Juni 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1)…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
WG: Änderung des Polizeigesetzes [#150381]
Datum
15. Juli 2019 08:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, zu Ihrer unten stehenden Anfrage vom 13. Juni 2019 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihr Antrag wird abgelehnt. 2) Kosten werden keine erhoben. Begründung: Der Zugang zu den von Ihnen erbetenen Auskünften richtet sich nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz Baden-Württemberg (LIFG). Das ergänzend von Ihnen als Anspruchsgrundlage benannte Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), das Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) sowie das Umweltinformationsgesetz (UIG) sind im Falle der angefragten Auskünfte nicht einschlägig, da es sich dabei weder um Umweltinformationen noch um Verbraucherinformationen im Sinne der benannten Gesetze handelt. Zweck des LIFG ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen erbetenen Informationen zur anstehenden Änderung des Polizeigesetzes handelt es sich jedoch nicht um amtliche Informationen im Sinne des Gesetzes. Amtliche Information ist nach § 3 Nr. 3 LIFG grundsätzlich jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Nicht erfasst sind allerdings Entwürfe und Notizen, die bei ordnungsgemäßer Aktenführung nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, wie beispielsweise Kopien als „Handakte“, nicht aufgezeichnete Rechtsauffassungen oder bloße (Vor-)Entwürfe. Somit sind Entwürfe des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg zur Änderung des bestehenden Polizeigesetzes für Baden-Württemberg, Eckpunkte im Zusammenhang mit diesen Entwürfen sowie sich auf diese Entwürfe beziehende Vermerke, die insgesamt lediglich internen Abstimmungsprozessen dienen, nicht als amtliche Information im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG anzusehen. Und selbst wenn die Entwürfe, die Eckpunkte im Zusammenhang mit diesen Entwürfen sowie die sich auf diese Entwürfe beziehenden Vermerke als amtliche Information anzusehen wären, bestünde dennoch kein Anspruch auf die erbetenen Informationen. Denn nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 LIFG ist ein Auskunftsanspruch nicht gegeben, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit von Beratungen und Entscheidungsprozessen haben kann. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit noch in internen Abstimmungsprozessen. Durch eine jetzige Weitergabe nach außen würde ein unbefangener und freier Meinungsaustausch der betroffenen Stellen erschwert. Damit bestünde die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die internen Meinungsbildungsprozesse. Gemäß § 9 Abs. 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang auch zu keinem späteren Zeitpunkt möglich sein wird. Sobald jedoch die interne Abstimmung abgeschlossen ist und der Ministerrat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeigesetzes zur Anhörung freigegeben hat, wird dieser selbstverständlich elektronisch über das Beteiligungsportal des Landes Baden-Württemberg verfügbar und damit öffentlich zugänglich sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 3 Satz 1 LIFG i. V. m. § 9 Absatz 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LIFG. Die bisherige Korr…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Änderung des Polizeigesetzes“ [#150381] [#150381]
Datum
15. Juli 2019 08:39
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem LIFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/150381 Das Ministerium lehnt meinen Antrag aus verschiedenen Gründen ab. Ich gehe davon aus, dass die Ablehnung fehlerhaft ist. Zum einen fallen die Informationen unter das LIFG. Zum anderen ist nicht offengelegt worden, wie die Herausgabe konkret zum Nachteil geraten würde. Schließlich müsste zumindest im Nachhinein das Dokument herausgegeben werden. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anhänge: - 150381.pdf Anfragenr: 150381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Änderung des Polizeigesetzes“ [#150381] [#150381]
Datum
15. Juli 2019 08:39
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 15. Juli 2019 Sehr geehrter Herr Semsrott, beiliegend erhalten Sie ein Schreiben zu Ihrer o. g. E…
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Sehr geehrter Herr Semsrott, beiliegend erhalten Sie ein Schreiben zu Ihrer o. g. E-Mail. Mit freundlichen Grüßen

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail/Online-Anfrage vom 15. Juli 2019. I…
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Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre E-Mail/Online-Anfrage vom 15. Juli 2019. In der Anlage senden wir Ihnen unsere Antwort. Mit freundlichen Grüßen