Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld

Jeweils eine Übersicht (Datum, Titel, Verfasser, Adressaten) der Dokumente, die bei der Senatsverwaltung für Finanzen betreffend die folgenden Vorgänge vorhanden sind:

1. Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519)
2. Die sog. "Arbeitsgruppe 'Harmonisierung der Kirchensteuergesetze'"

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. September 2016
  • Frist
    1. November 2016
  • Ein:e Follower:in
Michael Ganß
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
30. September 2016 16:46
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Jeweils eine Übersicht (Datum, Titel, Verfasser, Adressaten) der Dokumente, die bei der Senatsverwaltung für Finanzen betreffend die folgenden Vorgänge vorhanden sind: 1. Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519) 2. Die sog. "Arbeitsgruppe 'Harmonisierung der Kirchensteuergesetze'" Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes …
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
15. Januar 2017 14:00
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld“ vom 30.09.2016 (#17986) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 76 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Senatsverwaltung für Finanzen
Sehr geehrter Herr Ganß, anbei übersende ich Ihnen noch einmal die Antwort der Fachabteilung vom 05. Oktober 2016:…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
16. Januar 2017 09:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ganß, anbei übersende ich Ihnen noch einmal die Antwort der Fachabteilung vom 05. Oktober 2016: Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986] Ihre Anfrage vom 30.09.2016 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer Anfrage vom 30.09.2016 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) baten Sie um Übersendung jeweils einer Übersicht (Datum, Titel, Verfasser, Adressaten) der Dokumente, die bei der Senatsverwaltung für Finanzen betreffend die folgenden Vorgänge vorhanden sind: 1. Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519) 2. Die sog. Arbeitsgruppe „Harmonisierung der Kirchensteuergesetze“ Zu diesem Antrag nehme ich wie folgt Stellung: Nach dem IFG im Wege der Aktenauskunft erbetene Informationen können nur insoweit zur Verfügung gestellt werden, als diese in den Akten der Behörde tatsächlich vorhanden sind. In den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen werden keine Übersichten über Dokumente geführt, bei denen Datum, Titel, Verfasser und Adressaten zu den von Ihnen genannten Vorgängen aufgelistet sind. Entsprechende Übersichten können daher nicht übersandt werden. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage bezog sich nicht nur auf eine bereits in den Akten der Behörde vorha…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
23. Januar 2017 13:48
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage bezog sich nicht nur auf eine bereits in den Akten der Behörde vorhandene "Übersicht", "Liste", "Tabelle", "Aufstellung", "Register", "Verzeichnis" o.ä., sondern mein Anliegen war es, dass Sie die in den Akten der Behörde vorhandenen Akten benennen einschließlich der Attribute Datum, Titel, Verfasser, Adressaten. Ich weise in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung der Behörde nach § 13 Abs. 1 IFG hin: "Sofern dem Antragsteller oder der Antragstellerin Angaben zur hinreichenden Bestimmung einer Akte fehlen, ist er oder sie durch die öffentliche Stelle zu beraten und zu unterstützen." Ihre Feststellung ist zwar offensichtlich zutreffend, dass nur Informationen zur Verfügung gestellt werden können, die auch vorhanden sind, es ist jedoch ein Fehlschluss, aus dem Nichtvorhandensein einer bereits existierenden "Übersicht" auf das Nichtvorhandensein der angeforderten Informationen zu schließen. Denn die Informationen sind ja bereits bei der Behörde vorhanden. Neben der oben erwähnten Unterstützungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 IFG verweise ich auf das VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 Az. 7 E 1487/07, das zu diesem Thema Stellung nimmt: "Dabei wird der Anspruch auf Informationszugang nicht auf schon vorhandene abgegrenzte oder abgrenzbare Aufzeichnungen beschränkt. Zur Gewährleistung des Informationszugangs hat die Behörde grundsätzlich die Informationen auch in unterschiedlicher Form und durch Zusammenführung örtlich und sachlich getrennt aufbewahrter Aufzeichnungen zugänglich zu machen." Ich bitte Sie daher nochmals, mir die angeforderten Informationen zugänglich zu machen. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld“ [#17986]
Datum
23. Januar 2017 13:50
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17986 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Unterstützungspflicht nach § 13 Abs. 1 IFG missachtet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Senatsverwaltung für Finanzen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das…
Von
Senatsverwaltung für Finanzen
Betreff
AW: AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
2. Februar 2017 10:24
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986] Ihre ergänzende Anfrage vom 23.01.2017 Sehr geehrter Herr Ganß, mit Ihrer ergänzenden Anfrage vom 23.01.2017 nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG Berlin) baten Sie um Benennung der bei der Senatsverwaltung für Finanzen vorhandenen Akten mit den Attributen Datum, Titel, Verfasser und Adressaten, die Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes, betreffend das besondere Kirchgeld, zum Inhalt haben. Ihr Antrag auf Aktenauskunft wird abgelehnt. Der Antrag auf Aktenauskunft war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist, im Übrigen ist er auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu versagen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 IFG Berlin hat der Entscheidung über den Antrag eine Prüfung auf Zulässigkeit und Umfang der Akteneinsicht bzw. der Aktenauskunft vorauszugehen. Dabei ist stets zu prüfen, ob Rechte Betroffener berührt sind, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3, Halbsatz 1 IFG Berlin. Ihr Begehren richtet sich auf Benennung der bei der Senatsverwaltung für Finanzen mit den Attributen Datum, Titel, Verfasser und Adressaten vorhandenen Akten zum Thema Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes, betreffend das besondere Kirchgeld. Dies entspricht nicht den Anforderungen an einen zulässigen Antrag. Bei Ihrem Antrag lässt sich bereits das Informationsbegehren nicht bestimmen und identifizieren. Mit Ihrem Antrag verlangen Sie nicht eine konkrete Information, sondern „ins Blaue hinein“ einen Einblick in den gesamten behördlichen Aktenbestand zum Stichwort „Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 17.12.2014 (GVBl. S. 519)“. Mangels identifizierbaren Informationsbegehrens kann keine Abwägung mit eventuell schützenswerten Belangen an der Geheimhaltung vorgenommen werden. Es lässt sich nicht eingrenzen, welche Information aus welchen Gründen von Ihnen begehrt wird. Im Übrigen ist Ihr Antrag auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu versagen. In den Akten der Senatsverwaltung für Finanzen befinden sich nach überschlägiger Ermittlung ca. 680 Dokumente, die in den Jahren 2012 – 2014 einen direkten Bezug zu den Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes zum Inhalt haben oder als Grundlage für die Änderung des Berliner Kirchensteuergesetzes dienten. Hierbei konnte kein Dokument identifiziert werden, das ausschließlich Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld zum Inhalt hat. Um Ihnen die gewünschten Informationen zukommen zu lassen, wäre folgendes Vorgehen erforderlich: Alle Dokumente, die Änderungen zum Berliner Kirchensteuergesetz zum Inhalt haben oder als Grundlage für die Änderung des Berliner Kirchensteuergesetzes dienten, müssen eingesehen und analysiert werden, ob darin Ausführungen zum besonderen Kirchgeld enthalten sind. Die Dokumente müssen weiterhin darauf geprüft werden, ob in ihnen schutzwürdige Belange, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, enthalten sind. Sofern in den Dokumenten oder in Teilen der Dokumente schutzwürdige Belange nach dem Berliner IFG nicht vorhanden sind, müssen die von Ihnen erbetenen Attribute Datum, Titel, Verfasser, Adressaten ermittelt und personell in einer gesonderten Aufstellung zusammengefasst werden. Das kann dahin gestellt bleiben, da Ihr Begehren nicht bestimmbar ist. Das IFG Berlin soll öffentliche Partizipation und Kontrolle sowie Transparenz behördlicher Abläufe und Entscheidungen sicherstellen. Ob Ihr Antrag diesen Zielen dient, ist nicht erkennbar. Einem Informationsinteresse, das sich nicht bestimmen lässt, kann nicht Genüge getan werden. Ob und inwieweit schützenswerte Interessen an einer Offenbarung dagegenstehender Belange Betroffener überwiegen, ist nicht ermittelbar. Darüber hinaus lässt sich ein Anspruch auf eine Zusammenstellung von Informationen in einer Akte, die bisher noch nicht vorhanden ist, weder aus § 3 Abs. 1 IFG Berlin noch aus dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes herleiten. Es ist richtig, dass – wie von Ihnen vorgetragen – Informationen in unterschiedlicher Form und auch bei örtlich und sachlich getrennter Aufbewahrung zusammenzuführen und zugänglich zu machen sind, vgl. VG Frankfurt/Main vom 23.01.2008, 7 E 1487/07. Sie begehren allerdings nicht eine konkrete Information, sondern die Zusammenstellung sämtlicher vorhandener Akten in einer Übersicht. Ein Anspruch auf einen Einblick in den tatsächlich vorhandenen Aktenbestand, gleich einer Inventarliste, lässt sich jedoch weder aus § 3 Abs. 1 IFG Berlin noch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes herleiten. So hat auch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt, dass eine „Ausforschung“ der Behörde über sämtliche bei ihr vorhandenen Akten weder vom Gesetzeszweck gedeckt noch aus Gründen der Transparenz oder der Kontrolle staatlichen Handelns geboten ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.01.2011, 12 B 69.07). Die in § 13 Abs. 1 Satz 3 IFG Berlin festgelegte Beratungspflicht ist auch nicht dahingehend zu verstehen, dass die öffentliche Stelle verpflichtet ist, aufgrund eines Antrags nach dem IFG zunächst eine Akte zu erzeugen, in die anschließend Einsicht genommen werden kann. Welche Akten in der Senatsverwaltung für Finanzen geführt werden, ergibt sich aus frei zugänglichen Quellen (Stichwort: Aktenplan Finanzverwaltung) und ist im Übrigen in sämtlichen Bundes- und Landesfinanzbehörden identisch. Ihr Antrag war folglich abzulehnen. Auch eine beschränkte Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 15 Abs. 3, § 12 IFG Berlin scheidet aus den genannten Gründen aus. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch bei der Senatsverwaltung für Finanzen, Postanschrift: Klosterstraße 59, 10179 Berlin, schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Informationsfreiheitsanf…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
1. März 2017 15:34
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Ablehnung meiner Informationsfreiheitsanfrage „Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld“ aus folgenden Gründen: 1. Sie haben den zweiten Teil meiner Anfrage ("Arbeitsgruppe Harmonisierung der Kirchensteuergesetze der Länder") ignoriert. 2. Es ist schlicht falsch, dass die begehrte Information nicht identifizierbar ist. Selbst wenn das aus Sicht der Behörde der Fall sein sollte, kann ich keinerlei Bemühen der Behörde erkennen, ihrer Unterstützungspflicht nach § 13 (1) nachzukommen. 3. Es ist nicht im Ansatz erkennbar, wie bereits die angefragten Metadaten der vorhandenen Akten betreffend die Änderung eines Gesetzes geheimzuhaltende Informationen enthalten sollten. 4. Sie haben im Rahmen der Bearbeitung meiner Anfrage bereits 680 Dokumente ermittelt, die die Gesetzesänderung betreffen. Die angefragten Attribute dieser Dokumente könnten Sie mir nennen. 5. Das von Ihnen beschriebene Vorgehen (Analyse der Inhalte der Dokumente) ist nicht erforderlich, denn meine Anfrage bezieht sich ja nicht auf die Inhalte der Dokumente, sondern nur auf die Metadaten. 6. Im von Ihnen zitierten Urteil 12 B 69.07 ging es um sämtliche bei einer Behörde befindlichen Akten ohne Bezug zu einem bestimmten Vorgang ("etwa eine Million Datensätze"). Das ist in diesem Fall anders, denn mein Antrag bezieht sich ganz konkret auf den Vorgang der Änderung des KiStG (und hierbei auch nur um die Änderungen betreffend das bKG), was lt. Ihrer Auskunft max. ca. 680 Dokumente umfasst. Ich habe keinerlei Interesse an einer "Ausforschung" der Behörde. 7. Es ist mir nicht verständlich, weshalb aufgrund meiner Anfrage die Notwendigkeit für die Behörde entstehen sollte, "eine Akte zu erzeugen". Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, In Ergänzung zu meinem Widerspruchsschreiben vom heutigen Tage bitte ich darum, di…
An Senatsverwaltung für Finanzen Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: AW: AW: AW: Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld [#17986]
Datum
1. März 2017 16:19
An
Senatsverwaltung für Finanzen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, In Ergänzung zu meinem Widerspruchsschreiben vom heutigen Tage bitte ich darum, die Entscheidung über den Widerspruch ruhen zu lassen, bis Ihnen die Stellungnahme der Berliner Datenschutzbeauftragten, die ich um Vermittlung gebeten habe, vorliegt. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze B…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Änderungen des Berliner Kirchensteuergesetzes betreffend das besondere Kirchgeld“ [#17986]
Datum
7. Dezember 2021 17:02
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Berlin (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17986/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Unterstützungspflicht nach § 13 Abs. 1 IFG durch die Behörde missachtet wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anhänge: - 17986.pdf Anfragenr: 17986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/17986/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
14. Dezember 2021 16:53
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Meine Nachricht an Sie vom 14. Dezember 2021 (Az. 525.860) Sehr geehrter Herr Ganß, im Anschluss an meine o. g. N…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Meine Nachricht an Sie vom 14. Dezember 2021 (Az. 525.860)
Datum
17. Dezember 2021 15:48
Status
Sehr geehrter Herr Ganß, im Anschluss an meine o. g. Nachricht teile ich Ihnen mit, dass wir in dieser Angelegenheit nicht vermitteln werden. Denn die Auffassung der angefragten Stelle ist zutreffend. Ein IFG-Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG ist allein auf bei der Behörde bereits vorhandene Informationen gerichtet ("... Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der ... geführten Akten."). Dagegen besteht kein Anspruch darauf, dass die Behörde bislang nicht vorhandene Unterlagen wie Statistiken, Listen, Übersichten erst aufgrund eines IFG-Antrages aus vorhandenen Akten generiert/erstellt ("keine Informationsbeschaffungspflicht", siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Nov. 2014 - BVerwG 7 C 20.12). Im vorliegenden Fall betrifft dies offenbar beide Punkte Ihres IFG-Antrages vom 30. Sept. 2016, zu denen Sie "jeweils eine Übersicht" erbeten haben. Deshalb ist aus hiesiger Sicht zwar misslich, aber im Ergebnis unerheblich, dass die angefragte Stelle im Ablehnungsbescheid den 2. Punkt Ihrer Anfrage (Arbeitsgruppe) nicht extra erwähnt hat. Die Unterstützungspflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 3 IFG sehe ich nicht als verletzt an, weil zwischen Ihnen und der angefragten Stelle unstrittig ist, um welche Akten (Themenkomplexe) es sich bei Ihrem Informationsbegehren handelt. Sofern Sie an Ihrer Auffassung festhalten, bleibt Ihnen nur, die Angelegenheit vom Verwaltungsgericht Berlin klären zu lassen (nach erfolglosem Widerspruchsverfahren). Wir bedauern, hier nicht in Ihrem Sinne tätig werden zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Wenn auf Ihre gleichlautende Vermittlungsbitte vom 23. Januar 2017 von uns nicht reagiert worden sein sollte, ist dies womöglich auf den Bearbeiterwechsel und ein damit verbundenes Büroversehen zurückzuführen. Wir bitten um Entschuldigung. Mit freundlichen Grüßen