Änderungen des Kantinenzugangs für externe Gäste

alle Unterlagen (Schriftwechsel, Stellungnahmen etc.) zur folgender Thematik: Im Januar 2015 wurde der Zugang zur Kantine des AGH für externe Gäste weiter eingeschränkt. Die Gründe dafür sind weitgehend im Dunklen geblieben.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. November 2015
  • Frist
    12. Dezember 2015
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie …
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Änderungen des Kantinenzugangs für externe Gäste [#11886]
Datum
10. November 2015 22:02
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Unterlagen (Schriftwechsel, Stellungnahmen etc.) zur folgender Thematik: Im Januar 2015 wurde der Zugang zur Kantine des AGH für externe Gäste weiter eingeschränkt. Die Gründe dafür sind weitgehend im Dunklen geblieben.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG bitten. Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachsuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Abgeordnetenhaus von Berlin
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsges…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG
Datum
2. Dezember 2015 14:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG hier: Änderungen des Kantinenzugangs für externe Gäste #11886 Ihre E-Mail vom 12.11.2015 Sehr geehrtAntragsteller/in in der Regel steht während der sitzungsfreien Zeit, insbesondere während der Sommerpause, die Kantine allen Besuchern ohne Einschränkungen offen. Darüber hinaus fand bereits wiederholt und findet immer wieder eine Besucherlenkung statt, die gewährleisten soll, dass die Mitarbeitenden des Hauses, die Mitglieder des Abgeordnetenhauses und ihre Mitarbeitenden in den oft kurz bemessenen Pausen schnell ihre Mahlzeiten einnehmen können. Dies führt dann dazu, dass zu bestimmten Zeiten, in der Regel zu den Kernmittagszeiten, der Besuch der Kantine dem vorgenannten Personenkreis und ggf. auch Mitarbeitenden von Behörden vorbehalten bleiben muss. Mit freundlichen Grüßen