Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich interessiere mich für die Entstehung der Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 (GVOBl. S. 127), hier spezifisch die im Entwurf unter Artikel 1, 2. a) bb) aufgeführte Änderung des §3 (Drucksache 18/1842, S. 6).
Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen, die diese Änderung betreffen, u.a.
- Arbeiten zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs
- Informationsaustausch mit Kirchen und anderen Stellen zu diesem Thema
- Aktenzeichen gerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema
Auf S. 14 des Entwurfs wird die "Arbeitsgruppe 'Harmonisierung der Kirchensteuergesetze'" erwähnt. Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen diese Arbeitsgruppe betreffend, u.a.
- Teilnehmerlisten
- Tagesordnungen
- Protokolle
Falls bestimmte Dokumente personenbezogene Daten enthalten, bitte ich diese unkenntlich zu machen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind..
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum8. März 2015
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7. April 2015
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