Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld

Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich interessiere mich für die Entstehung der Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 (GVOBl. S. 127), hier spezifisch die im Entwurf unter Artikel 1, 2. a) bb) aufgeführte Änderung des §3 (Drucksache 18/1842, S. 6).

Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen, die diese Änderung betreffen, u.a.

- Arbeiten zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs
- Informationsaustausch mit Kirchen und anderen Stellen zu diesem Thema
- Aktenzeichen gerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema

Auf S. 14 des Entwurfs wird die "Arbeitsgruppe 'Harmonisierung der Kirchensteuergesetze'" erwähnt. Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen diese Arbeitsgruppe betreffend, u.a.

- Teilnehmerlisten
- Tagesordnungen
- Protokolle

Falls bestimmte Dokumente personenbezogene Daten enthalten, bitte ich diese unkenntlich zu machen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind..

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    8. März 2015
  • Frist
    7. April 2015
  • 0 Follower:innen
Michael Ganß
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich interessiere mich für die Entstehung der Ä…
An Finanzministerium Schleswig-Holstein Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld [#8826]
Datum
8. März 2015 22:12
An
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, Ich interessiere mich für die Entstehung der Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 (GVOBl. S. 127), hier spezifisch die im Entwurf unter Artikel 1, 2. a) bb) aufgeführte Änderung des §3 (Drucksache 18/1842, S. 6). Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen, die diese Änderung betreffen, u.a. - Arbeiten zur Vorbereitung des Gesetzentwurfs - Informationsaustausch mit Kirchen und anderen Stellen zu diesem Thema - Aktenzeichen gerichtlicher Entscheidungen zu diesem Thema Auf S. 14 des Entwurfs wird die "Arbeitsgruppe 'Harmonisierung der Kirchensteuergesetze'" erwähnt. Bitte senden Sie mir alle Dokumente und Aufzeichnungen diese Arbeitsgruppe betreffend, u.a. - Teilnehmerlisten - Tagesordnungen - Protokolle Falls bestimmte Dokumente personenbezogene Daten enthalten, bitte ich diese unkenntlich zu machen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Michael Ganß <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom …
An Finanzministerium Schleswig-Holstein Details
Von
Michael Ganß
Betreff
AW: Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld [#8826]
Datum
8. April 2015 17:21
An
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld" vom 08.03.2015 (#8826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Michael Ganß Anfragenr: 8826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Michael Ganß << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Sehr geehrter Herr Ganß, aufgrund des erheblichen Umfangs und der Komplexität der von Ihrem Antrag betroffenen A…
Von
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Betreff
Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld
Datum
9. April 2015 14:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Ganß, aufgrund des erheblichen Umfangs und der Komplexität der von Ihrem Antrag betroffenen Akten verlängert sich die Frist zur Beantwortung Ihres Antrags nach § 5 Abs. 2 IZG SH auf zwei Monate. Hierfür bitte ich um Verständnis. Ich komme unaufgefordert auf die Angelegenheit zurück. Mit freundlichen Grüßen
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Ablehnung
Von
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung
Datum
23. April 2015
Status
Warte auf Antwort
Michael Ganß
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG, UIG, VIG Schleswig-Holste…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
Michael Ganß
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Änderungen des Kirchensteuergesetzes vom 01.07.2014 betreffend das besondere Kirchgeld" [#8826]
Datum
9. Mai 2015 18:31
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IZG, UIG, VIG Schleswig-Holstein. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/8826 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde aus folgenden Gründen zu unrecht abgelehnt: 1. zu §2 Abs. 4 Nr. 2 IZG-SH: Diese Regelung bezieht sich nicht auf bereits abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren. Dies hat auch der EuGH in seiner Entscheidung C‑204/09 vom 14.02.2012 bestätigt. Da es sich im vorliegenden Fall um ein bereits abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren handelt, ist das Finanzministerium Schleswig-Holstein hier als *informationspflichtige* Stelle einzustufen. 2. zu §9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2: In der Begründung der Ablehnung wird über den zweiten Teil des Satzes hinweg gegangen, der lautet: “es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt”. In diesem konkreten Fall überwiegt das öffentliche Interesse, da es sich bei den fraglichen Inhalten um die Begründung eines Gesetzes handelt, das für alle Bürger des Landes Schleswig-Holstein Geltung hat und darüber hinaus auch Bedeutung für Bürger anderer Länder hat, in denen die jeweiligen Kirchensteuergesetze 2014 betreffend das “besondere Kirchgeld” in ähnlicher Weise geändert wurden (Berlin, Brandenburg, Hamburg) und die sämtlich über ein Informationsfreiheitsgesetz verfügen. 3. In zehn der 15 anderen Bundesländer sowie auf Bundesebene gibt es ein Informationsfreiheitsgesetz. Nur auf die fünf verbleibenden Bundesländer käme es also bei der Betrachtung von §9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 an. In diesen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen) wurde jedoch betreffend das in diesem Fall interessierende “besondere Kirchgeld” keine Gesetzesänderung vorgenommen, weshalb diese Länder auch keine Entscheidungsmacht über die sie nicht betreffenden Inhalte haben und insofern keine Zustimmung zur Gewährung von Einsicht in die meine Anfrage betreffenden Aktenteile notwendig ist. Die Voraussetzungen zur Ablehnung der Anfrage gemäß §9 Abs.1 Satz 1 Nr. 2 liegen demnach auch aus diesem Grund nicht vor. 4. Im Ablehnungsschreiben heißt es: “Die im Finanzministerium Schleswig-Holstein geführten Akten zur Harmonisierung Kirchensteuergesetze der Länder enthalten *fast* ausschließlich Schriftstücke, in denen grundsätzlich andere Länder und der Bund mit angesprochen sind.” (Hervorhebung durch den Verfasser) Das heißt, es gibt unstrittigerweise Schriftstücke, auf die das nicht zutrifft. Ich bitte deshalb im ersten Schritt um Übersendung von Kopien dieser Schriftstücke. 5. Im Ablehnungsschreiben wird der Beschluss des OVG Schleswig vom 30.03.2005 (4 LB 26/04) falsch zitiert! Korrekt lautet der zitierte Satz: “Das Bekanntwerden von Informationen, die *von* Behörden eines anderen Bundeslandes übermittelt worden sind, schädigt die Beziehungen des Landes Schleswig-Holstein zu jenem Bundesland dann, wenn dieses sich bewusst gegen einen allgemeinen Informationsanspruch entschieden hat und der Weitergabe der Informationen nicht zustimmt.” (Hervorhebung durch den Verfasser) 6. Es kommt also nicht darauf an, ob ein Bundesland in einer Information “mit angesprochen” ist, sondern ob die Information durch Behörden eines anderen Bundeslandes übermittelt worden ist. Hierbei sind wieder bzgl. §9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur von Behörden solcher Bundesländer übermittelte Informationen zu berücksichtigen, in denen es kein Informationsfreiheitsgesetz gibt. Dies trifft also höchstens auf Inhalte zu, die von Behörden der Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen oder Sachsen übermittelt worden sind. Ich bitte also um Übersendung von Kopien der Schriftstücke, die nicht von Behörden dieser Bundesländer übermittelt worden sind. Das gilt auch für Informationen, die zwar von Akteuren übermittelt worden sind, die ihren Sitz in einem der genannten Bundesländer haben, die aber keine Behörden sind, bspw. Kirchen. 7. Im Ablehnungsschreiben heißt es: “Da die gesamten Akteninhalte mit Verweisen auf den Bund oder die anderen Länder versehen sind, kann die Akteneinsicht auch nicht teilweise gewährt werden.” Das Vorhandensein von “Verweisen” ist kein Grund, der eine Ablehnung nach §9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zulässt. Mit dieser Argumentation ließe sich auf rechtsmissbräuchliche Art jede Anfrage nach Informationen ablehnen, in denen bspw. das Wort “Bayern” auftaucht. 8. Im Ablehnungsschreiben wird erwähnt, dass “alle Länder die Zustimmung [...] verweigert” hätten. Welche Länder sind hier genau gemeint? Ich bitte um Übersendung der diesbzgl. Korrespondenz. Sollten unter den Ländern auch solche sein, in denen ein Informationsfreiheitsgesetz existiert, weise ich vorsorglich darauf hin, dass die Vertreter dieser Länder ggf. ihre sich aus diesen Informationsfreiheitsgesetzen ergebenden Verpflichtungen verletzt haben könnten. 9. Die Ablehnung ignoriert die Anfrage nach den Aktenzeichen gerichtlicher Entscheidungen zum Thema der unter Artikel 1, 2. a) bb) aufgeführten Änderung des §3 (Drucksache 18/1842, S. 6), die durch keinen der genannten Ablehnungsgründe erfasst wird. Ich bitte um Übersendung dieser Informationen. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Michael Ganß Anfragenr: 8826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Betreff versteckt
Datum
13. Mai 2015 10:49
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Finanzministerium Schleswig-Holstein
Ablehnung Widerspruch
Von
Finanzministerium Schleswig-Holstein
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung Widerspruch
Datum
4. Juni 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
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