2020-10-20_ifg_bka_anderungen-vertrag-eleman
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner“
Bundeskriminalamt Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden Postzustellungsauftrag Herrn Andre Meister c/o netzpolitik.org Schönhauser Allee 6/7 10119 Berlin Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] . "hier: Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner [#163168] “ Ihr Antrag vom 08.08.2019 und Ihr Schreiben vom 05.09.2019 Wiesbaden, 14.10.2020 Seite 1von 4 Sehr geehrter Herr Meister, mit Antrag vom 08.08.2019 bitten Sie unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung „aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/ Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1893/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrades, Supports, etc.“ Über Ihren Antrag wird gemäß $$ 1 Abs. 18.1,2 Nr. 1,3 Nr. 1lit. ci.V.m.$3 Nr. 2 IFG, $$ 6, 7 Abs. 15.1, Abs. 2 5.2 IFG und $ 10 Abs. 1, Abs. 2 IFG wie folgt entschieden: 1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung einer teilweise geschwärzten Durchschrift des Vertrags gewährt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. ‚2. Es werden Gebühren in Höhe von 97, 50 € erhoben und festgesetzt. Begründung: Zul. Ihr Informationsbegehren richtet sich nach $ 1 Abs. 15.1 1IFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Zustell- und Lieferanschrift BKA, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden Bankverbindung: Bundeskasse Trier, Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken (BBk Saarbrücken) BIC MARKDEF1590 IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20 . Thaerstraße 11 65193 Wiesbaden Postanschrift: 65173 Wiesbaden Tel. +49 611 55-0 Fax +49 611 55-45641 bearbeitet von: IFG-Sachbearbeitung DS-IFG- 2019-0018760378 www.bka.de
Bundeskriminalamt Seite 2 von 4 Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange Dritter (vgl. u. a. $$ 3-6 IFG). Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach $1 Abs. 18.1 IFG steht Ihnen nur im eingeschränkten Umfang zu. Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. $ 7 Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter Informationen teilweise Schwärzungen. Nach $ 3 Nr. 1 lit. c iV.m. $ 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit gefährden kann. Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, AI, $ 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, ° dem Zugangsrecht entzogen, sobald: nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A II, $ 3, Rn. 89). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in$ 3 Nr. 2 IFG umfasst die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger. Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, AIL $ 3 Rn. 117). So seien insbesondere auch „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen [..] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10). Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt. Eine Einsichtnahme in die Passagen des Vertrags würde dazu führen, dass Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware, eventuellen Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik ermöglicht würden. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender Maßnahmen der Quellen-TKÜ führen und Dritten Angriffsflächen für mögliche Hackerangriffe bieten. Diese hätten wiederum Auswirkungen auf die vom Vertragspartner weiterentwickelten und gepflegten Systeme beim Bundeskriminalamt (verminderte Einsatzfähigkeit der Quellen-TKÜ), sodass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit haben kann.
Bundsskriminalamt Seite3 von 4 Dem Geheimhaltungserfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die entsprechenden Passagen über Gesamtsystem, polizeiliche Einsatztaktiken/- methoden.etc. im Vertragswerk geschwärzt wurden. Ebenso besteht gemäß $ 6 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Zugang. zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Betroffene Elaman GmbH nur in dem vorliegenden Umfang getroffen, sodass im Übrigen eine Schwärzung der entsprechenden Passagen im Vertragswerk vorgenommen wurde. Die Durchschrift des begehrten und vorhandenen Dokumentes istin der Anlage beigefügt. Zu 2. Die Gebühren sind gemäß $ 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach $1IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Deshalb soll die Gebührenerhebung über die festgelegten Höchstsätze hinaus nicht kostendeckend erfolgen. Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im Teil A der Anlage zu $ 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis 500,00 € vorgesehen. Die Gebühren werden auf Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben: e. EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes e EUR45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes «e EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes. Für die Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Aufwände durch Mitarbeiter des gehobenen und höheren Dienstes entstanden: e 1% Stunden (gD) für die Aktenrecherche, die Sichtung und Prüfung der Unterlagen nach dem IFG sowie die Schwärzung der Unterlagen e 1% Stunde (gD) für die Beteiligung des Vertragspartners «e Stunden (gD) für die Fertigung des Auskunftstextes e 1sStunde (hD) für die Prüfung des Auskunftstextes In Summe sind daher 1,5 Stunden für einen Mitarbeiter des gehobenen und. eine halbe Stunde für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes in Rechnung zu stellen, sodass sich die Gebühr auf 97,50 € beläuft.
* Bundeskriminalamt Seite 4von 4 Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erteilten Auskünften. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des $ 2 IFGGebV begründen, sind nicht ersichtlich und wurden auch von Ihnen nicht vorgetragen. Gründe des öffentlichen Interesses für eine Reduzierung der Kosten liegen nicht vor. Sie werden gebeten, den Betragin Höhe von insgesamt 97,50 € innerhalb eines Monats zu überweisen an: Begünstigter: Bundeskasse Trier IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 BIC: MARKDEF1590 Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken Verwendungszweck: 1151 5090 3368 BEW 03030191 DS-IFG-2019-0018760378 Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag ji { IEG- ln BG