2020-10-20_ifg_bka_anderungen-vertrag-eleman

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner

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Bundeskriminalamt

Bundeskriminalamt 65173 Wiesbaden

Postzustellungsauftrag
Herrn

Andre Meister

c/o netzpolitik.org
Schönhauser Allee 6/7
10119 Berlin

Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz [IFG] .
"hier: Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner
[#163168] “

Ihr Antrag vom 08.08.2019 und Ihr Schreiben vom 05.09.2019
Wiesbaden, 14.10.2020
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Sehr geehrter Herr Meister,

mit Antrag vom 08.08.2019 bitten Sie unter Hinweis auf das
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) um Zusendung „aller Änderungen des
Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur
Quellen-TKÜ/ Online-Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1893/12/VV:1)
einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen,
Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit
zusammenhängende Verträge für Upgrades, Supports, etc.“

Über Ihren Antrag wird gemäß $$ 1 Abs. 18.1,2 Nr. 1,3 Nr. 1lit. ci.V.m.$3 Nr.
2 IFG, $$ 6, 7 Abs. 15.1, Abs. 2 5.2 IFG und $ 10 Abs. 1, Abs. 2 IFG wie folgt
entschieden:

1. Der begehrte Zugang wird durch Übersendung einer teilweise
geschwärzten Durchschrift des Vertrags gewährt. Im Übrigen wird
der Antrag abgelehnt.

‚2. Es werden Gebühren in Höhe von 97, 50 € erhoben und festgesetzt.
Begründung:
Zul.

Ihr Informationsbegehren richtet sich nach $ 1 Abs. 15.1 1IFG. Nach Maßgabe
dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf

Zustell- und Lieferanschrift BKA, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden

Bankverbindung: Bundeskasse Trier, Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken (BBk Saarbrücken)
BIC MARKDEF1590

IBAN DE81 5900 0000 0059 0010 20

 

. Thaerstraße 11

65193 Wiesbaden

Postanschrift:
65173 Wiesbaden

Tel. +49 611 55-0
Fax +49 611 55-45641

bearbeitet von:
IFG-Sachbearbeitung

DS-IFG- 2019-0018760378

www.bka.de
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Bundeskriminalamt

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Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen.
Namentlich sind diese ein besonderes öffentliches Interesse oder die Belange
Dritter (vgl. u. a. $$ 3-6 IFG).

Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Bundeskriminalamt nach $1 Abs. 18.1
IFG steht Ihnen nur im eingeschränkten Umfang zu.

Soweit der Informationszugang bezüglich o. g. Information nicht ohne
Preisgabe von geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist (vgl. $ 7
Abs. 2 S. 1 IFG), erfolgten zwecks Zugänglichmachung nicht geschützter
Informationen teilweise Schwärzungen.

Nach $ 3 Nr. 1 lit. c iV.m. $ 3 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf
Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige
Auswirkungen für die innere Sicherheit haben bzw. die öffentliche Sicherheit
gefährden kann.

Soweit der Sicherungsauftrag des Staates und der Schutz der
Funktionsfähigkeit seiner Organe dies erfordern, ist die Anordnung der
Geheimhaltung zulässig und sogar geboten (Fluck/Theuer, Großkommentar
zum IFG, UIG und VIG, AI, $ 3, Rn. 49). Hierbei sind vor allem Informationen
über die Tätigkeit der mit dem Schutz der inneren Sicherheit befassten
Sicherheitsbehörden des Bundes, einschließlich des Bundeskriminalamts, °
dem Zugangsrecht entzogen, sobald: nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut drohen (Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG und VIG, A
II, $ 3, Rn. 89). Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ in$ 3 Nr. 2 IFG umfasst
die Unversehrtheit des Staates sowie die Individualrechtsgüter der Bürger.
Diesem Schutz der Unversehrtheit der Rechtsordnung unterfallen sachlogisch
auch die präventiven und repressiven Vorkehrungen der Polizeibehörden
(Fluck/Theuer, Großkommentar zum IFG, UIG, und VIG, AIL $ 3 Rn. 117). So
seien insbesondere auch „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen
[..] vor einem Bekanntwerden zu schützen (BT-Drucks. 15/4493, S. 10).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend teilweise erfüllt.

Eine Einsichtnahme in die Passagen des Vertrags würde dazu führen, dass
Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, dessen Hardware,
eventuellen Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik
ermöglicht würden. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten
Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender
Maßnahmen der Quellen-TKÜ führen und Dritten Angriffsflächen für
mögliche Hackerangriffe bieten.

Diese hätten wiederum Auswirkungen auf die vom Vertragspartner
weiterentwickelten und gepflegten Systeme beim Bundeskriminalamt
(verminderte Einsatzfähigkeit der Quellen-TKÜ), sodass das Bekanntwerden
dieser Informationen nachteilige Auswirkungen für die innere Sicherheit
haben kann.
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Dem Geheimhaltungserfordernis wird dadurch Rechnung getragen, dass die
entsprechenden Passagen über Gesamtsystem, polizeiliche Einsatztaktiken/-
methoden.etc. im Vertragswerk geschwärzt wurden.

Ebenso besteht gemäß $ 6 IFG ein Anspruch auf Informationszugang nicht,
soweit der Schutz geistigen Eigentums dem entgegensteht. Zugang. zu
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der
Betroffene eingewilligt hat. Diese Einwilligung hat der Betroffene Elaman
GmbH nur in dem vorliegenden Umfang getroffen, sodass im Übrigen eine
Schwärzung der entsprechenden Passagen im Vertragswerk vorgenommen
wurde.

Die Durchschrift des begehrten und vorhandenen Dokumentes istin der
Anlage beigefügt.

Zu 2.

Die Gebühren sind gemäß $ 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des
Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach
$1IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Deshalb soll die
Gebührenerhebung über die festgelegten Höchstsätze hinaus nicht
kostendeckend erfolgen.

Für die Erteilung schriftlicher Auskünfte samt Herausgabe von Abschriften im

Teil A der Anlage zu $ 1 Abs. 1 IFGGebV sind Gebühren zwischen 15,00 € bis

500,00 € vorgesehen.

Die Gebühren werden auf Grundlage der tatsächlichen Kosten auf Basis
folgender, festgelegter pauschalen Personalkostensätze des Bundes unter

Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes erhoben:

e. EUR 60 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes
e EUR45 pro Stunde für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes
«e EUR 30 pro Stunde für Mitarbeiter des mittleren Dienstes.

Für die Bearbeitung Ihres Antrages sind folgende Aufwände durch Mitarbeiter
des gehobenen und höheren Dienstes entstanden:

e 1% Stunden (gD) für die Aktenrecherche, die Sichtung und Prüfung der
Unterlagen nach dem IFG sowie die Schwärzung der Unterlagen

e 1% Stunde (gD) für die Beteiligung des Vertragspartners

«e Stunden (gD) für die Fertigung des Auskunftstextes

e 1sStunde (hD) für die Prüfung des Auskunftstextes

In Summe sind daher 1,5 Stunden für einen Mitarbeiter des gehobenen und.
eine halbe Stunde für einen Mitarbeiter des höheren Dienstes in Rechnung zu
stellen, sodass sich die Gebühr auf 97,50 € beläuft.
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Bundeskriminalamt

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Die Höhe der Gebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den erteilten
Auskünften. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung
von einer Gebührenerhebung im Sinne des $ 2 IFGGebV begründen, sind nicht
ersichtlich und wurden auch von Ihnen nicht vorgetragen. Gründe des
öffentlichen Interesses für eine Reduzierung der Kosten liegen nicht vor.

Sie werden gebeten, den Betragin Höhe von insgesamt 97,50 € innerhalb eines
Monats zu überweisen an:

Begünstigter: Bundeskasse Trier

IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20

BIC: MARKDEF1590

Kreditinstitut: Deutsche Bundesbank Filiale Saarbrücken

Verwendungszweck: 1151 5090 3368 BEW 03030191
DS-IFG-2019-0018760378

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur
Niederschrift beim Bundeskriminalamt, Thaerstr. 11, 65193 Wiesbaden,
einzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

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