RA Sander 10.03.21

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Änderungen zum Vertrag mit Elaman/Gamma über Staatstrojaner

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Nico Sander Sternstraße 102, 20357 Hamburg                                Nico Sander Rechtsanwalt Verwaltungsgericht Wiesbaden                                              Wirtschaftsmediator Mainzer Straße 124                                                        Master of Int. Business Law (UB) 65189 Wiesbaden                                                           Master of Mediation Per beA.                                                                  T + 49 (0)40 4143 58766 F + 49 (0)40 3567 69 87 M + 49 (0)17 9437 46 82 Threema: BTFK7ZE4 15. Juli 2021 Sternstraße 102 Az.: AM ./. BKA-21-I  20357 Hamburg info@sander.legal www.sander-law.com KLAGE Umsatzsteuer-ID 46/207/03791 des Andre Meister, c/o Netzpolitik.org Schönhauser Allee 6/7 10119 Berlin -Kläger- Prozessbevollmächtigter: RA Nico Sander, Sternstraße 102, 20357 Hamburg Bankverbindungen: gegen RA-Anderkonto: DE 30 1203 0000 1038 2487 93 die     Bundesrepublik          Deutschland, vertreten     durch      das BYLADEM1001 Bundeskriminalamt Wiesbaden, dieses vertreten durch seinen                Honorarkonto: Präsidenten Holger Münch, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden                 DE 05 1101 0100 2282 3888 21. SOBKDEBBXXX -Beklagte- wegen:     Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz Namens und in Vollmacht des Klägers, der mich per beigefügter Prozessvollmacht mit seiner Vertretung beauftragt hat, erhebe ich Klage und werde beantragen, wie folgt zu erkennen:
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15. Juli 2021 Die   Beklagte    wird   unter    teilweiser Aufhebung     des   Bescheides  des Bundeskriminalamts       vom     14.   Oktober   2020    in    der  Gestalt  des Widerspruchsbescheids des Bundeskriminalamts vom 9. Juni 2021 verpflichtet, dem Kläger die Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erstellung eines Gesamtsystems        vom     13./14.03.2013    ohne   die     Schwärzungen    der Vertragsüberschrift und der Vertragsnummer in den jeweiligen Kopfzeilen der Vertragsseiten und des Deckblatts, des Namens des Vertragspartners und dessen Geschäftsführers im Vertragsrubrum und des Pauschalfestpreises unter Ziffer 1.2 (Vergütung), der Anlagenbezeichnungen in der Anlagenliste zu Ziffer 1.3 (Vertragsbestandteile), soweit sich aus einzelnen Anlagenbezeichnungen nicht Informationen     über   den   Produktumfang     und   die    Wirkungsweise   der einzusetzenden Software ergeben, sowie der Angabe auf der letzten Vertragsseite oberhalb des Unterschriftenfeldes der Auftraggeberin, zur Verfügung zu stellen. Begründung: Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Erteilung von Auskünften     nach    dem   Informationsfreiheitsgesetz    in   Bezug  auf  eine Ergänzungsvereinbarung zwischen der Beklagten und deren Auftragnehmerin über die Erstellung des sogenannten Staatstrojaners geltend. Der hier verfolgte Antrag steht somit im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Antrag in der vom VG Wiesbaden mit Urteil vom 4. September 2015 entschiedenen Sache zum Aktenzeichen 6 K 687/15.WI. In jenem Verfahren wurde die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger den Vertrag mit der Elaman GmbH über die Erstellung eines Gesamtsoftwaresystems vom 13./14.03.2013 zur Verfügung zu stellen, ausschließlich der in dem Urteil konkret genannten Information. Die hier infrage stehende Anfrage betrifft die Änderungen und Ergänzungen des in jenem Verfahren infrage stehenden Vertrags. Die Beklagte lehnt die hier infrage stehenden Informationszugangsansprüche in Missachtung jenes Urteils (abermals) mit pauschalen, nicht mit für jede einzelne, zurückgehaltene Information geführten Begründungen ab, und stellte dem Kläger nur umfassend geschwärzte Vertragsunterlagen zur Verfügung. Die seitens der Beklagten vorgenommenen Schwärzungen gehen dabei für die im Klageantrag bezeichneten Informationszugangsansprüche offenkundig über die in dem obigen Urteil bereits festgesetzten Grenzen hinaus. Die sich daraus ergebenden Ansprüche verfolgt der Kläger mit dieser Klage. Seite 2 von 6
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15. Juli 2021 Dazu im Einzelnen: I. Sachverhalt 1. Der Kläger beantragte per E-Mail vom 8. August 2019 gegenüber der Beklagten die Auskunft bezüglich „aller Änderungen des Vertrags zwischen BRD/BMI/BKA und Elaman/Gamma über Technologie zur Quellen-TKÜ/Online- Durchsuchung (Vertragsnummer B3.10-1839/12/VV:1) einschließlich aber nicht beschränkt auf eventuelle Änderungen, Verlängerungen, Kündigungen sowie eventuelle weitere damit zusammenhängende Verträge für Upgrade, Support etc.“ Seinen      Antrag     stützte    der    Kläger   auf    §   1   IFG   sowie    §   3 Umweltinformationsgesetz, soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz betroffen sein sollten und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung       der   gesundheitsbezogenen       Verbraucherinformation   („VIG“), soweit Informationen im Sinne des § 1 VIG betroffen sind. E-Mail v. 8.8.2019; Anlage K 1 2. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 2. September 2019 mit, dass nach einer „ersten kursorischen Prüfung“ bereits festgestellt werden könne, dass der Antrag voraussichtlich mindestens zu Schwärzungen und somit zumindest zu einer Teilablehnung führen werde. Eine Herausgabe ohne „umfassende Schwärzungen“ sei nicht möglich, da nach kursorischer Prüfung zumindest die Versagungsgründe aus den §§ 3 Nr. 1 lit. c iVm Nr. 2, Nr. 4 und 6 Satz 2 IFG entgegenstünden. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 5. September 2019 seinen Antrag aufrecht und wies in diesem Zusammenhang auf den bereits vor dem erkennenden Gericht geführten Rechtsstreit hin. 3. Nachdem seitens der Beklagten zunächst keine Reaktion mehr erfolgte, erinnerte der Kläger am 5. Juni 2020 und am 9. Oktober 2020 abermals an die Erledigung seiner Anfrage und erbat die baldige Auskunft bzw. Bescheidung. Am 9. Oktober 2020 bat er sodann um Vermittlung durch den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. 4. Am 14. Oktober 2020 erließ die Beklagte schließlich einen Bescheid, mit welchem sie dem Kläger Zugang durch Übersendung einer geschwärzten Durchschrift des Vertrags gewährte und seinen Antrag im Übrigen ablehnte. Zur Begründung machte die Beklagte pauschale Ausführungen in Bezug auf § 3 Nr. 1 lit. c) IFG iVm § 3 Nr. 2 IFG und führte aus, dass durch die Auskunft der geschwärzten         Vertragsinhalte      nachteilige     Auswirkungen    auf     die Sicherheitsbehörden        des   Bundes     drohten.  Eine   Einsichtnahme   in   die Seite 3 von 6
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15. Juli 2021 geschwärzten Teile würde dazu führen, dass Rückschlüsse auf das verwendete Gesamtsystem, die Hardware und eventuelle Schwachstellen sowie die polizeilichen Methoden/Einsatztaktik ermöglicht würden. Dies wiederum würde zu einer eingeschränkten Wirksamkeit polizeilicher gefahrenabwehrender sowie strafverfolgender    Maßnahmen       der   Quellen-TKÜ    führen   und  Dritten Angriffsfläche für mögliche Hacker-Angriffe bieten, so dass das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die innere Sicherheit haben könne. Ferner bestünde der Ausschlussgrund gemäß § 6 IFG. Die Elaman GmbH habe ihre insofern erforderliche Einwilligung für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur in dem bewilligten Umfang gewährt. Bescheid    v.  14.   Oktober   2020   nebst   Vertragsdurchschrift; Anlagenkonvolut K 2 5. Per Schreiben vom 2. November 2020 erhob der Kläger gegen den Bescheid vom 14. Oktober 2020 Widerspruch. Er führte im Wesentlichen aus, dass die Schwärzungen zu weitreichend seien und die Ausschlussgründe zu weitgehend ausgelegt worden seien. Er verwies noch einmal auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 4. September 2015, in welchem die Voraussetzungen für die Versagungsgründe in Bezug auf den Erstvertrag bereits klargestellt wurden. Es seien sämtliche Informationen, die auf das Urteil des VG Wiesbaden vom 4. September 2015 herauszugeben waren und wurden, nun auch betreffend den Ergänzungsvertrag ungeschwärzt zur Verfügung zu stellen. Dies betreffe insbesondere     Daten   wie    das  Datum    der  Vertragsunterzeichnung,   die Vertragsnummer, den Pauschalpreis, den Auftragnehmer und die Anlagen. Widerspruch vom 2.11.2020; Anlage K 3 Die Beklagte bestätigte den Eingang des Widerspruchs am 3. November 2020 und ließ die Anfrage anschließend abermals offenkundig für sieben Monate unbearbeitet.    Nachdem    der   Kläger   am   1. Juni  2021   ankündigte   die Untätigkeitsklage zu erheben, erließ die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2021, der dem Kläger am 16. Juni 2021 zugestellt wurde. 6. Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 9. Juni 2021 begnügte sich die Beklagte mit der Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 14. Oktober 2020, welche sie sich „zu eigen“ machte.                Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers oder eine Bezugnahme auf das vom Kläger angeführte Urteil des erkennenden Gerichts aus dem Jahr 2015 erfolgten nicht. Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2021, Anlage K 4 Seite 4 von 6
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15. Juli 2021 II. Rechtliche Würdigung 1. Die als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klage ist zulässig. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des BKA vom 14. Oktober 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des BKA vom 9. Juni 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit die begehrte Information nicht zur Verfügung gestellt wurde. Der Kläger hat Anspruch auf Informationszugang in dem aus dem angekündigten Antrag ersichtlichen Umfang. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Das BKA ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG und bei den begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG. Mit Blick auf die streitgegenständlichen Informationen stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. Die Versagungsgründe in den § § 3 bis 6 IFG sind abschließend und sie liegen mit Blick auf die im Klageantrag genannten Passagen nicht vor. Die   Beklagte    versagt   die    Auskunft  in Bezug    auf   die   geschwärzten Vertragsbestandteile mit einer zusammenfassenden Begründung für sämtliche dieser Passagen und kommt damit - wiederholt - ihrer Darlegungslast nicht nach. Die von der informationspflichtigen Stelle gemachten Angaben müssen zwar keine Rückschlüsse auf die geschützten Informationen zulassen, sie müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass dem Gericht die Überprüfung ermöglicht wird, ob der geltend gemachte Ausschlussgrund eingreift. Dafür müssen auf den Einzelfall bezogene, hinreichend substantiierte und konkrete Angaben gemacht werden. Auch bei umfangreichen Unterlagen muss im Ergebnis Wort für Wort dargelegt werden, welcher Ausschlussgrund jeweils eingreifen soll (VG Berlin, Urteil vom 25.08.2016 – 2 K 92.15, Rn. 23; OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 05.10.2010 – OVG 12 B 5.08, Rn 32 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 – BVerwG 1 B 37/95, Rn. 15). Die Beklagte hätte also, wie es die Kammer in dem Urteil vom 6. September 2015 zum Aktenzeichen 6K 687/15. WI bereits ausgeführt hat, für jeden einzelnen geschwärzten Vertragsteil in nachvollziehbarer und prüfbarer Form darlegen müssen, aus welchen Gründen die Streichung gerechtfertigt sind. Seite 5 von 6
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15. Juli 2021 III. Es wird ergänzender Vortrag zur Begründung vorbehalten. Dieser soll nach Einsicht in die bei der Beklagten geführten Akten des Verwaltungsverfahrens gegebenenfalls erfolgen. Ich beantrage daher gegenüber der Beklagten, Akteneinsicht in die Verwaltungsakte. Nico Sander Rechtsanwalt Seite 6 von 6
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