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Andienpflicht von Behörden

Welche Landesbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen unterliegen keiner Anbietungspflicht von Unterlagen nach dem Landesarchivgesetz?

Sind davon Krankenhäuser oder Versicherungsträger ausgenommen?

Darf eine betroffene Person in jedem Fall widersprechen, wenn Privatgeheimnisse, z. B. Gesundheitsdaten betroffen sind und sie auch nicht eine anonyme Übermittlung wünscht?

Viele Betroffene wissen nichts von dieser Andienpflicht. Hat man ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die eigenen Daten?

Vielen Dank für die Antwort!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2018
  • Frist
    4. August 2018
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Landesb…
An Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7) Details
Von
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Betreff
Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
5. Juli 2018 18:53
An
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Landesbehörden, Gerichte und sonstigen Stellen unterliegen keiner Anbietungspflicht von Unterlagen nach dem Landesarchivgesetz? Sind davon Krankenhäuser oder Versicherungsträger ausgenommen? Darf eine betroffene Person in jedem Fall widersprechen, wenn Privatgeheimnisse, z. B. Gesundheitsdaten betroffen sind und sie auch nicht eine anonyme Übermittlung wünscht? Viele Betroffene wissen nichts von dieser Andienpflicht. Hat man ein Widerspruchsrecht im Hinblick auf die eigenen Daten? Vielen Dank für die Antwort!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten. Anbietungspflicht Die Anwendba…
Von
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Betreff
Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
30. Juli 2018 16:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, ich darf Ihre Fragen wie folgt beantworten. Anbietungspflicht Die Anwendbarkeit des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg (LArchG) richtet sich nach der Rechtsform der jeweiligen Institution. * Nach § 2 Abs. 1 gilt das LArchG BW für Unterlagen von „Behörden, Gerichten und sonstigen Stellen des Landes, deren Funktionsvorgängern oder von Rechtsvorgängern des Landes“. Die Anbietungspflicht besteht gegenüber dem Landesarchiv. * Für kommunale Institutionen gilt gemäß § 7 LArchG „Kommunales Archivgut“ Entsprechendes gegenüber den kommunalen Archiven. * Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, gilt gemäß § 8 LArchG „Sonstiges öffentliches Archivgut“ Entsprechendes gegenüber öffentlichen Archiven; hier haben die Institutionen mehrere Optionen (Eigenarchivierung, Gemeinschaftsarchiv etc.). * Ausnahmen gibt es in beschränktem Maße nach § 10 Abs. 2 „Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und für öffentlich-rechtliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die am Wettbewerb teilnehmen, und deren Zusammenschlüsse, mit Ausnahme von Zweckverbänden.“ Datenschutz Im Spannungsfeld der Grundrechte auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und Forschungsfreiheit andererseits ist in den Archivgesetzen der Bundesrepublik mit sogenannten Schutz- oder Sperrfristen eine Lösung entwickelt worden, wie beiden Anliegen gleichermaßen genüge getan werden kann. Die Daten werden in den Archiven gespeichert und der Schutz personenbezogener Daten erfolgt durch strenge Zugangsregeln. Dazu gehört, dass z.B. in Baden-Württemberg Unterlagen erst 30 Jahre nach Aktenschluss zugänglich werden; sofern es sich um personenbezogene Unterlagen handelt, muss zusätzlich eine zehnjährige Sperrfrist nach dem Tod der Person abgelaufen sein (vgl. § 6 Abs. 2 LArchG). Bei Informationen, die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen (z.B. Patientengeheimnis, Steuergeheimnis, Firmengeheimnis), dürfen die Daten erst 60 Jahre nach Aktenschluss zugänglich gemacht werden. In engem Rahmen gibt es gesetzlich erlaubte Schutzfristverkürzungen, die aber nur nach ebenfalls im Gesetz verankerten Begründungen (z.B. wissenschaftliche Forschung) erfolgen dürfen und bei denen die Einsicht dann zumeist mit Auflagen versehen wird (wie z.B. mit der Pflicht zur Anonymisierung). Da auf diese Weise personenbezogene Daten in öffentlichen Archiven geschützt sind, bestehen keine Widerspruchsrechte gegen die Archivierung solcher Daten (vgl. auch aktuell die Privilegierung von Forschung und Archivierung im öffentlichen Interesse in Art. 17 Abs. 3 Punkt d) der EU-Datenschutzgrundverordnung). Allerdings ist es möglich, den Unterlagen Beifügungen zuzugeben, sofern die Richtigkeit der archivierten Angaben bestritten wird: § 5 Abs. 2 LArchG Baden-Württemberg: „Wer die Richtigkeit von Angaben zu seiner Person bestreitet, kann verlangen, daß dem Archivgut seine Gegendarstellung beigefügt wird, wenn er ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft macht. Nach seinem Tod steht dieses Recht dem Ehegatten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern zu.“ Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Es kann ja aber nicht wirklich wahr sein…
An Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7) Details
Von
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Betreff
Re: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
30. Juli 2018 22:25
An
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Es kann ja aber nicht wirklich wahr sein, dass medizinische Befunde und Arztberichte oder auch "nur" persönliche Post, wenn man sie z. B. irgendeiner Behörde in einem Beschwerdeverfahren (als Beleg) eingereicht hat, in ein Landesarchiv gegeben werden? Dabei ist es ja unbedeutend, ob dies erst nach 30 oder 90 Jahren mit Namen einsehbar ist. Ist es aus Ihrer Sicht akzeptabel, dass z. B. nach Ihrem Tod jemand ihre Arztberichte lesen kann? Wie ist es mit Beschwerden von Bürgern bei Behörden? Müsste hier nicht generell § 203 StGB Abs. 1 und 2 das verhindern? Man darf doch als Amtsperson keinen Straftatbestand begehen, nur um einem Archivgesetz Genüge zu tun?!! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, genau wegen der von ihnen gestellten Fragen gibt es die Regelungen in den …
Von
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
16. August 2018 13:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, genau wegen der von ihnen gestellten Fragen gibt es die Regelungen in den Archivgesetzen, aktuell bestätigt durch die EU-Datenschutzgrundverordnung, durch die die Archivierung der von Ihnen angesprochen Daten ermöglicht wird. Das ist auch gesamtgesellschaftlich und für individuelle Interessen notwendig: Für z.B. die Entwicklung von medizinischen Therapien, die Entdeckung von Altlasten in künftigen Baugebieten, den Nachweis von Rentenansprüchen und die Entschädigung von ehemaligen Heimkindern ist die Einsicht in solche Unterlagen Voraussetzung. Dafür müssen sie archiviert werden können. Darüber hinaus ermöglichen die archivierten Unterlagen allgemein die historischer Forschung und z.B. die Transparenz von Entscheidungen und Handlungen ("Wer war wofür verantwortlich?"). Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen! Bedeutet das aus Ihrer Sicht, da…
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Von
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Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
25. August 2018 13:00
An
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen! Bedeutet das aus Ihrer Sicht, dass § 203 Abs. 1 und/oder Abs. 2 StGB durch die DSGVO außer Kraft gesetzt sind? Die Schweigepflicht gilt über den Tod hinaus. Laut Ihren Erläuterungen dürfen medizinische Unterlagen gegen den Willen der Betroffenen in Landesarchiven verwahrt und von Dritten eingesehen werden. Schutzwürdiger und privater können Daten ja nicht sein. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Sehr geehrte Damen und Herren, die grundgesetzlich und gesetzlich fundierte rechtliche Situation habe ich Ihnen b…
Von
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
21. September 2018 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, die grundgesetzlich und gesetzlich fundierte rechtliche Situation habe ich Ihnen bereits dargelegt. Sie beschreiben die darauf beruhende Sachlage. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben in unserer Kommunikation die Auffassung zum Ausdruck gebracht, Sie dürft…
An Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7) Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
21. September 2018 14:58
An
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sie haben in unserer Kommunikation die Auffassung zum Ausdruck gebracht, Sie dürften ohne Einverständnis einer Person mit ihrem Namen Daten speichern, die Privatgeheimnisse sind und unter § 203 StGB zu subsumieren sind, z. B. Gesundheitsdaten. § 3 Abs. 1 Ihres Archivgesetzes besagt: "Unterlagen, die durch §203 Abs. 1 Nr. 4 und 4 a des Strafgesetzbuches geschützt sind, dürfen nur in anonymisierter Form übergeben werden." Man hat nach Ihren Ausführungen den Eindruck Grund zur Sorge haben zu müssen. Daten sind doch bei Ihnen mit Namen auffindbar, oder sehe ich das falsch? Wie wollen Sie das denn, Ihrer Behauptung entsprechend, für die Forschung/Entwicklung neuer Therapie nutzbar machen? Haben Sie eine "Medizinabteilung", die alle möglichen Krankheitsakten und Gesundheitsdaten von Bürgern komplett anonymisiert vorsorglich speichert, falls dies einmal für die Entwicklung von Therapien notwendig sein sollte? Das erscheint unrealistisch. Ansonsten wären Ihre Angaben aber nicht richtig... Ich bitte um eine schnelle Rückmeldung! Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, in der bisherigen Mailkorrespondenz bezogen sich die Hinweise von uns …
Von
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
10. Oktober 2018 10:05
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, in der bisherigen Mailkorrespondenz bezogen sich die Hinweise von uns auf das von Ihnen angefragte Grundprinzip der Überlieferungsbildung. Das ist, wie bereits beschrieben, grundgesetzlich und spezialgesetzlich geklärt. In Ausnahmefällen dürfen die Daten nur anonymisiert an Archive übergeben werden. Das muss dann aber wiederum separat gesetzlich fixiert sein – wie z.B. in dem von ihnen genannten Fall im Landesarchivgesetz Baden-Württemberg. Dadurch wird die Praxis in den Archiven geregelt. Für weitere Details und zur Anschauung empfehlen wir, sich einen persönlichen Eindruck in einem öffentlichen Archiv zu machen, bei einer Führung oder bei einem Tag der offenen Türe. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich kann leider nicht bei Ihnen vorbeikommen, weil ic…
An Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7) Details
Von
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Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
10. Oktober 2018 14:36
An
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Antwort. Ich kann leider nicht bei Ihnen vorbeikommen, weil ich zu weit weg wohne. Kann man Archivanfragen bei Ihnen nur noch Namen von Personen oder auch nach Suchworten machen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 31626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, für Recherchen in Archiven können Sie das Archivportal-D ( https://www.arc…
Von
Landesarchiv BW: Hauptstaatsarchiv Stuttgart (Abteilung 7)
Betreff
AW: Ihr Anfrage: Andienpflicht von Behörden [#31626]
Datum
23. Oktober 2018 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, für Recherchen in Archiven können Sie das Archivportal-D ( https://www.archivportal-d.de/ ) mit umfangreichen Suchfunktionalitäten oder die von den jeweiligen Archiven bereitgestellten Interntseiten nutzen; zudem können Sie konkrete Anfragen direkt senden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.