Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022

Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Mai 2022
  • Frist
    15. Juni 2022
  • Ein:e Follower:in
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl de…
An Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248987]
Datum
13. Mai 2022 19:07
An
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak Anfragenr: 248987 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248987/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Rehak, Ihre Anfrage vom 13. Mai 2022 zu obigem Betreff wurde von hier an das für die Bearbeit…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
WG: Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248987]
Datum
17. Mai 2022 13:12
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rehak, Ihre Anfrage vom 13. Mai 2022 zu obigem Betreff wurde von hier an das für die Bearbeitung von Impfschadensfällen in Thüringen zuständige Thüringer Landesverwaltungsamt Abteilung Versorgung und Integration - Referat 610 - Karl-Liebknecht-Straße 4 98527 Suhl (Tel.: 0361/573315200/E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) weitergeleitet. Sie erhalten in Kürze von dort weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Rehak, mit der anhängenden E-Mail vom 13. Mai 2022 haben Sie beim Thüringer Gesundheitsministe…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248987] (Unser Az. 140-1096-03/22)
Datum
18. Mai 2022 15:40
Status
Sehr geehrter Herr Rehak, mit der anhängenden E-Mail vom 13. Mai 2022 haben Sie beim Thüringer Gesundheitsministerium (TMASGFF) einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 9 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) gestellt. Ihr Antrag wurde vom TMASGFF an uns weitergeleitet und wird hier unter dem Aktenzeichen 140-1096-03/22 bearbeitet. Auf Folgendes möchte ich hinweisen: Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen ist, so ist ihm gemäß § 10 Abs. 4 ThürTG die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG ist jede natürliche oder juristische Person, deren Rechte nach § 13 ThürTG geschützt werden. Erfasst sind damit Datenschutzrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Inhaber der Schutzrechte können auch öffentliche Stellen sowie Amtsträger sein. Über eventuell entstehende Kosten im Falle einer Stattgabe Ihres Antrages kann derzeit - mangels exakter Kenntnis des Informationsbeschaffungsaufwands - noch nicht genau informiert werden. Zur grundsätzlichen Orientierung möchte ich jedoch diesbezüglich schon jetzt auf folgende Kostenregelungen hinweisen: a) Zeitaufwand: 16,00 Euro je 15 min (Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte - Nr. 1.4.1.2 Anlage Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung [ThürAllgVwKostO]) b) Kopierkosten: Nr. 2.1.2 Anlage ThürAllgVwKostO - 0,50 Euro je Seite schwarz-weiß (erste 50 Seiten) - 0,15 Euro je Seite schwarz-weiß (jede weitere Seite) - 1,00 Euro je Seite in Farbe (erste 50 Seiten) - 0,30 Euro je Seite in Farbe (jede weitere Seite) Die Gebühr darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, bei geringfügigem Aufwand sind die öffentlichen Leistungen verwaltungskostenfrei (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürTG). Für den Fall, dass Sie Ihr Informationszugangsbegehren nicht aufrechterhalten, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Sehr geehrter Herr Rehak, auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 13. Mai 2022 nehme ich Bezug. Die Anzahl der vom Thüringer…
Von
Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#248987] - Informationszugangsersuchen nach dem ThürTG (Az. 140-1096-03/22)
Datum
23. Mai 2022 14:35
Status
Sehr geehrter Herr Rehak, auf Ihre E-Mail-Anfrage vom 13. Mai 2022 nehme ich Bezug. Die Anzahl der vom Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) offiziell anerkannten Impfschäden nach den §§ 60 , 61 IfSG für die Jahre 2020 bis 2022, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und Impfstoff (Stand 17.05.2022), ergibt sich aus folgender Übersicht: Jahr Kalendermonat Anerkennung - nach Impfung mit Impfstoff 2020 Keine Anerkennung 2021 08/2021 1 Fall - AstraZeneca 2022 02/2022 1 Fall - AstraZeneca 04/2022 1 Fall – COMIRNATY von BioNTech/Pfizer 05/2022 1 Fall – AstraZeneca Mit freundlichen Grüßen