Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022

Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    14. Mai 2022
  • Frist
    18. Juni 2022
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Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anzahl der off…
An Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#249021]
Datum
14. Mai 2022 11:13
An
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anzahl der offiziell anerkannten Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Daten bitte aufschlüsseln nach Impfstoff und Kalendermonat.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak Anfragenr: 249021 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249021/ Postanschrift Rainer Rehak << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rainer Rehak (Forum InformatikerInnen für Frieden und gesellschaftliche Verantwortung (FIfF) e. V.)

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Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Rehak, mit E-Mail vom 14. Mai 2022 beantragen Sie Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (L…
Von
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
Anerkannte Impfschäden nach §60 und §61 IfSG für die Jahre 2020, 2021 und 2022 [#249021]
Datum
18. Mai 2022 08:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Rehak, mit E-Mail vom 14. Mai 2022 beantragen Sie Auskunft nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) offiziell anerkannten Impfschäden nach §§ 60, 61 des Infektionsschutzgesetzes für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 LTranspG wird der Zugang nur zu den bei den transparenzpflichtigen Stellen vorhandenen Informationen auf Antrag gewährt. Ich möchte Sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 LTranspG darauf hinweisen, dass die Zuständigkeit für die angefragten Informationen nicht beim Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz sondern beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, Rheinallee 97-101, 55118 Mainz liegt. Ich bitte Sie daher, Ihren Antrag unmittelbar an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zu richten, das nach hiesiger Kenntnis über die mit dem Antrag begehrten Informationen verfügt. Mit freundlichen Grüßen