Anerkennung der Führerscheinerweiterung B196 im EU Ausland

Die seit 01.01.2020 neue FS-Klasse B196 ist zur Zeit nur in Deutschland gültig.

Da in vielen europäischen Ländern diese Klasse (125ccm, 11KW, 0,1KW/KG) unter keinen oder deutlich einfacheren Zugangsbedingungen in Führerscheinen der Klasse B enthalten ist, wäre eine EU-weite Gültigkeit sicherlich wünschenswert.

Gibt bereits Bestrebungen, diese Klasse unter EU Staaten gegenseitig anzuerkennen und falls ja, gibt es dazu eine zeitliche Perspektive?

Herzlichen Dank vorab!

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Juli 2020
  • Frist
    8. August 2020
  • 58 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die seit 01.01.2020…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennung der Führerscheinerweiterung B196 im EU Ausland [#192103]
Datum
6. Juli 2020 00:32
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die seit 01.01.2020 neue FS-Klasse B196 ist zur Zeit nur in Deutschland gültig. Da in vielen europäischen Ländern diese Klasse (125ccm, 11KW, 0,1KW/KG) unter keinen oder deutlich einfacheren Zugangsbedingungen in Führerscheinen der Klasse B enthalten ist, wäre eine EU-weite Gültigkeit sicherlich wünschenswert. Gibt bereits Bestrebungen, diese Klasse unter EU Staaten gegenseitig anzuerkennen und falls ja, gibt es dazu eine zeitliche Perspektive? Herzlichen Dank vorab!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192103/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
StV11/7323.2/00-13 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 6. Juli 2020 an die Servicestelle …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Anerkennung der Führerscheinerweiterung B196 im EU Ausland [#192103]
Datum
7. Juli 2020 10:19
Status
Anfrage abgeschlossen
StV11/7323.2/00-13 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Email vom 6. Juli 2020 an die Servicestelle IFG des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Sie wurde mit der Bitte um Beantwortung an mich weitergeleitet. Dieser Bitte komme ich gerne nach. Die Richtlinie 2006/126/EG - die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie - räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich Krafträder der Klasse A1 auch mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B fahren zu dürfen. Da es sich hierbei nicht um eine harmonisierte, sondern um eine in die Hände der Mitgliedstaaten gelegte Möglichkeit handelt, muss diese Erlaubnis auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates, der von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, beschränkt werden. Dies ist in Deutschland geschehen. Der verständliche Wunsch, auch mit dieser nicht harmonisierten Fahrerlaubnis für das Führen von Krafträdern der Klasse A1 in angrenzenden EU-Mitgliedstaaten fahren zu dürfen, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur früh veranlasst, EU-Mitgliedstaaten, die vergleichbare Regelungen haben, eine gegenseitige Anerkennung vorzuschlagen. Während Frankreich und Belgien auf unser Anliegen bislang nicht geantwortet haben, haben Luxemburg und Österreich die Anerkennung der deutschen Fahrberechtigung abgelehnt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort! Sollte es zu den Anfragen zur Anerkennung au…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anerkennung der Führerscheinerweiterung B196 im EU Ausland [#192103]
Datum
7. Juli 2020 12:19
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für die schnelle Antwort! Sollte es zu den Anfragen zur Anerkennung aus Belgien und Frankreich Neuigkeiten geben, wäre ich sehr daran interessiert. Wäre es zukünftig denkbar, z.B. bei nachgewiesener Fahrpraxis von 1 oder 2 Jahren (wie beim ehemaligen Stufenfürerschein der alten A Klassen) eine Quasi-Gleichstellung des B196 zum jetzigen Führerschein der Klasse A1 für das EU Ausland zu erreichen? Der B196 richtet sich ja in erster Linie an „erfahrene“ Verkehrsteilnehmer mit entsprechender Fahr- und Lebenserfahrung, wodurch die Wahrscheinlichkeit eines erhöhten Unfallrisikos sehr gering ausfallen dürfte. Zudem erhält man ihn ja auch nur nach erfolgreicher Fahrerschulung. Faktisch besteht innerhalb Deutschlands eine Gleichstellung der Führerscheinklassen B196 und A1 (bis auf die Möglichkeit der Erweiterung zu A2 oder A) und somit nur eine Ungleichbehandlung für die Gültigkeit im Ausland. Eine Überarbeitung in dieser Hinsicht auf nationaler Ebene könnte in diesem Fall also auch Abhilfe schaffen. Auf diesem Weg müssten dann auch keine (vermutlich sehr aufwendige) neuen Abkommen mit anderen Staaten getroffen werden. Wäre also eine Abänderung auf eine (neue) zweistellige und damit international gültige Schlüsselzahl möglich? Mir ist natürlich bewusst, dass kein Anspruch auf solch eine Regelung oder Änderung besteht und viele dringlichere Themen innerhalb Deutschlands und der EU bearbeitet werden müssen. Es würde aber vielen Menschen zumindest sehr entgegenkommen. Ich selber lebe in einer Grenzregion mit 2 innerstädtischen offenen EU Grenzen (und das ist eine wunderbare Errungenschaft!) und bin sowohl privat als auch beruflich häufig dort unterwegs. Bei all den erstrebenswerten Harmonisierungen innerhalb der EU, wäre eine Gleichbehandlung der Führerscheinklassen für mein Empfinden aber sehr hilfreich und wünschenswert. Herzliche Grüße! Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192103 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192103/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre berechtigten Nachfragen zeigen deutlich die hohe Komplexität, die sich aus den…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Anerkennung der Führerscheinerweiterung B196 im EU Ausland [#192103]
Datum
13. Juli 2020 14:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre berechtigten Nachfragen zeigen deutlich die hohe Komplexität, die sich aus den Bestimmungen der europäischen Richtlinie einerseits und sich auf der Grundlage der europäischen Richtlinie möglichen nationalen Bestimmungen andererseits ergeben. Erlauben Sie mir daher, mich deutlicher zu fassen: 1. Die in Deutschland getroffenen Regelungen werden von der europäischen Richtlinie erlaubt, sind jedoch nicht für alle Mitgliedstaaten verbindlich einzuführen. Daher ist das Führen von Krafträdern der Klasse A1 auf Deutschland zu begrenzen und eine 3-stellige Schlüsselzahl (196) zu verwenden. 2. Die Erlaubnis umfasst ausschließlich Krafträder der Klasse A1! Es ist jedoch keine vollwertige Klasse A1, da die Berechtigung zum Führen von dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW fehlt. Deshalb erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl auch nicht in der Zeile der Klasse A1, sondern in der Zeile der Klasse B. Es handelt sich nur um eine die Klasse B erweiternde Berechtigung. 3. Da nur eine im Umfang eingeschränkte Berechtigung erteilt wird, kann auch nicht die sonst übliche, europarechtlich verbindlich für alle Mitgliedstaaten geltende Stufenregelung greifen. Von einer (Quasi) Gleichstellung von B196 und der Klasse A1 kann daher nicht gesprochen werden. Eine Änderung der europäischen Richtlinie ist grundsätzlich immer möglich. Sie setzt jedoch das Bestreben von 27 Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission voraus. Eine diesbezügliche Prognose ist nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen