Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen

Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Webseite der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung heißt es unter "Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel" u.a.:

"Wenn Sie Ihren Abschluss nach einem ordnungsgemäß absolvierten Studium an einer Hochschule erlangt haben, die im Sitzland der Hochschule anerkannt oder akkreditiert ist, führt Ihr Abschluss grundsätzlich zu denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss." sowie dass "[...] ausländische Abschlüsse allgemein anerkannt sind."

Bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Ursprungsdokumente (E-Mails, Entwürfe, Vorlagen, Protokolle, Vermerke, etc.) auf denen diese beiden Aussagen basieren.

Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.

Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.

Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte im Zusammenhang mit diesem Antrag.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. November 2021
  • Frist
    4. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Webseite der Senats…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen [#234218]
Datum
30. November 2021 17:42
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Webseite der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung heißt es unter "Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel" u.a.: "Wenn Sie Ihren Abschluss nach einem ordnungsgemäß absolvierten Studium an einer Hochschule erlangt haben, die im Sitzland der Hochschule anerkannt oder akkreditiert ist, führt Ihr Abschluss grundsätzlich zu denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss." sowie dass "[...] ausländische Abschlüsse allgemein anerkannt sind." Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Ursprungsdokumente (E-Mails, Entwürfe, Vorlagen, Protokolle, Vermerke, etc.) auf denen diese beiden Aussagen basieren. Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte im Zusammenhang mit diesem Antrag. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234218/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft.…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen [#234218]
Datum
1. Dezember 2021 08:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres Antrags auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft. Die Bearbeitung kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wir kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung und Bewertung von ausländischen Stu…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen [#234218]
Datum
4. Januar 2022 17:37
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen“ vom 30.11.2021 (#234218) wurde bisher nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage. Ich gehe davon aus, dass diese aufgrund von geänderten Zuständigkeiten ggf. bereits an die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung weitergeleitet worden ist. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234218/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage befindet sich noch in Bearbeitung. Aufgrund der Wahlen zum Berliner Abgeordn…
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
AW: Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen [#234218]
Datum
6. Januar 2022 10:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage befindet sich noch in Bearbeitung. Aufgrund der Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus und der damit einhergehenden Neuressortierung ist die Zuständigkeit für Ihre Anfrage auf die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung übergegangen. Ich bitte Sie, weitere Nachricht von dort zu erwarten. Mit freundlichen Grüßen
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
234218 Sehr Antragsteller/in am 30.11.2021 haben Sie einen weiteren Antrag gestellt. Sie verlangen Akteneinsicht …
Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
234218
Datum
26. Januar 2022 11:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in am 30.11.2021 haben Sie einen weiteren Antrag gestellt. Sie verlangen Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft betreffend die "Ursprungsdokumente, auf denen [folgende] Aussagen" auf der Website der Senatskanzlei basieren: "Wenn Sie Ihren Abschluss nach einem ordnungsgemäß absolvierten Studium an einer Hochschule erlangt haben, die im Sitzland der Hochschule anerkannt oder akkreditiert ist, führt Ihr Abschluss grundsätzlich zu denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss." sowie, dass "ausländische Abschlüsse allgemein anerkannt sind." Grundlage für die oben zitierte Formulierung bildet § 34 a Berliner Hochschulgesetz (BerlHG), in dem die Führung ausländischer Hochschulgrade geregelt ist. Nach § 34a Absatz 1 Satz 1 BerlHG kann ein ausländischer Hochschulgrad grundsätzlich · nur in der Originalform, also exakt in der Form, in der er verliehen wurde, · mit Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden (sogenannte Herkunftsangabe). Voraussetzung hierfür ist, dass: 1. der Grad von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule und 2. auf Grund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen wurde. Die Führung eines ausländischen Hochschulgrades oder -titels bzw. einer Hochschultätigkeitsbezeichnung im Land Berlin bedarf nach den gegenwärtigen rechtlichen Regelungen keiner Genehmigung oder Anerkennung. Daher werden auch keine Bescheinigungen über die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausgestellt. Diese Regelung beruht auf den einschlägigen Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK), die Sie hier: https://www.kmk.org/de/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/veroeffentlichungen-und-beschluesse/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html#c2325 auf der Webseite der KMK abrufen können. Zu den von Ihnen zitierten Formulierung auf der Website existiert in dem Referat VA der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung (früher Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung) keine Akte, da die Grundlage für oben genannte Aussage bildet BerHG. Entsprechende Informationen finden Sie auch auf der Webseite der ZAB: https://www.kmk.org/zab/zentralstelle-fuer-auslaendisches-bildungswesen/allgemeines-zur-anerkennung/anerkennung-im-hochschulbereich/fuehrung-auslaendischer-hochschulgrade.html "Voraussetzung für die Führung eines ausländischen Hochschul- oder staatlichen Grades ist, dass der Grad ordnungsgemäß durch eine Hochschule bzw. durch eine hierzu berechtigte staatliche Stelle verliehen wurde. Außerdem muss die Hochschule in dem betreffenden Land staatlich anerkannt oder nach den dort geltenden Akkreditierungsverfahren akkreditiert sein." Da keine Akte existiert, die sich auf die Website und von Ihnen zitierte Formulierung bezieht, kann Ihnen auch zur Ansicht nicht vorgelegt sein. Ich hoffe jedoch, dass die oben genannte Auskunft Ihnen weiter hilft. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: 234218 [#234218] Sehr << Anrede >> in der von mir zitierten Passage ist von "grundsätzlich&q…
An Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 234218 [#234218]
Datum
27. Januar 2022 19:40
An
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> in der von mir zitierten Passage ist von "grundsätzlich" "denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss" die Rede. Ihre Antwort bezieht sich jedoch lediglich auf das Recht der Gradführung in Deutschland. Wie Ihnen bekannt ist, gibt es paradoxe Fälle, dass die von Ihnen genannten Punkte zwar erfüllt sind (Grad ordnungsgemäß verliehen, Hochschule in dem betreffenden Land staatlich anerkannt) und somit die Gradführung erlaubt ist, aber von der KMK/ZAB trotzdem keine Zeugnisbewertung ausgestellt wird, wenn Hochschulen "nur" staatlich anerkannt sind und - mangels Implementierung eines Akkreditierungsystems - nicht akkreditiert werden können. Dennoch danke für die, teilweise hilfreichen, Informationen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 234218 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234218/

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Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
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Von
Der Regierende Bürgermeister von Berlin - Senatskanzlei
Betreff
Betreff versteckt
Datum
27. Januar 2022 19:40
Status
Anfrage abgeschlossen

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