Anerkennung und Bewertung von ausländischen Studienabschlüssen
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf der Webseite der Senatskanzlei Wissenschaft und Forschung heißt es unter "Anerkennung und Bewertung von Studienabschlüssen und Führung ausländischer Hochschulgrade und -titel" u.a.:
"Wenn Sie Ihren Abschluss nach einem ordnungsgemäß absolvierten Studium an einer Hochschule erlangt haben, die im Sitzland der Hochschule anerkannt oder akkreditiert ist, führt Ihr Abschluss grundsätzlich zu denselben Berechtigungen wie ein deutscher Abschluss." sowie dass "[...] ausländische Abschlüsse allgemein anerkannt sind."
Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Ursprungsdokumente (E-Mails, Entwürfe, Vorlagen, Protokolle, Vermerke, etc.) auf denen diese beiden Aussagen basieren.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Personenbezogene Daten können Sie schwärzen.
Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren.
Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen.
Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte im Zusammenhang mit diesem Antrag.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum30. November 2021
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4. Januar 2022
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