Anerkennung von Ausbildungsinhalten gem. der Feuerwehr-Dienstvorschriften

Ich bin seit Juli 2021 Mitglied im THW. Zuvor seit über 10 Jahren erfahren im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr und hauptamtlicher Rettungsassistent.

Seit Juli 2021 konnte keine Aufklärung bezüglich anrechenbarer Ausbildungen getroffen werden. Darunter unter anderem der Sprechfunker, welcher sonst, bundesweit bei allen Hilfsorganisationen anerkannt wird.

Das THW wird daher gebeten, alle Richtlinien und Dokumente offenzulegen, die entsprechende Anrechnungen regeln, die dazu führen, dass Angehörige des THW nicht erneut Ausbildungsinhalte besuchen müssen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2022
  • Frist
    3. März 2022
  • 2 Follower:innen
Lucas Sichler (TransHiorg - Transparenz im Katastrophenschutz)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bin seit Juli…
An Bundesanstalt Technisches Hilfswerk Details
Von
Lucas Sichler (TransHiorg - Transparenz im Katastrophenschutz)
Betreff
Anerkennung von Ausbildungsinhalten gem. der Feuerwehr-Dienstvorschriften [#239539]
Datum
1. Februar 2022 16:56
An
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bin seit Juli 2021 Mitglied im THW. Zuvor seit über 10 Jahren erfahren im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr und hauptamtlicher Rettungsassistent. Seit Juli 2021 konnte keine Aufklärung bezüglich anrechenbarer Ausbildungen getroffen werden. Darunter unter anderem der Sprechfunker, welcher sonst, bundesweit bei allen Hilfsorganisationen anerkannt wird. Das THW wird daher gebeten, alle Richtlinien und Dokumente offenzulegen, die entsprechende Anrechnungen regeln, die dazu führen, dass Angehörige des THW nicht erneut Ausbildungsinhalte besuchen müssen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lucas Sichler Anfragenr: 239539 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239539/ Postanschrift Lucas Sichler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Lucas Sichler (TransHiorg - Transparenz im Katastrophenschutz)

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