Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2016

1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2016-31.12.2016 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat.

2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen.

4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt?
5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt?

6) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet?

Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14).

7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung?

8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds)

9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt?

10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO?

11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)?

Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14).

12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht?

13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden?

14) In einem Klageverfahren vor dem VG Sigmaringen (AZ 8K 213/20) hat die Universität Tübingen mit Schriftsatz vom 05.02.2020 die aus ihrer Sicht gültigen Kriterien für das Vorliegen eines Verwaltungsakts klargestellt. Dazu gehören: ein Briefkopf der Universität, ein Tenor mit einer klaren Sachentscheidung, die Nennung der Rechtsgrundlage, eine Begründung, eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift oder Signatur einer zur Vertretung berechtigen Person (das Sekretariat mit eigener Signatur gehört demnach nicht dazu). Wie viele der per Mail verschickten Bescheide sind diesen Kriterien entsprechend versandt worden?

15) Wer war im angefragt Zeitraum Vorsitzender des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed./Lehramt Informatik und damit maßgeblich verantwortlich?
(Hinweis: der Name ist hier nach nach § 5 Abs. 4 LIFG Baden Württemberg zu nennen)

Ich wiese darauf hin, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Informationsanspruch in den o.g. Fragen mit Schreiben vom 04.12.2020 (AZ 0221.4-15/89) bejaht hat und keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Februar 2021
  • Frist
    7. April 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Über wie viele Anträg…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2016 [#213899]
Datum
28. Februar 2021 11:05
An
Universität Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2016-31.12.2016 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat. 2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? 3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen. 4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt? 5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt? 6) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet? Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14). 7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung? 8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds) 9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt? 10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO? 11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)? Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14). 12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht? 13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden? 14) In einem Klageverfahren vor dem VG Sigmaringen (AZ 8K 213/20) hat die Universität Tübingen mit Schriftsatz vom 05.02.2020 die aus ihrer Sicht gültigen Kriterien für das Vorliegen eines Verwaltungsakts klargestellt. Dazu gehören: ein Briefkopf der Universität, ein Tenor mit einer klaren Sachentscheidung, die Nennung der Rechtsgrundlage, eine Begründung, eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift oder Signatur einer zur Vertretung berechtigen Person (das Sekretariat mit eigener Signatur gehört demnach nicht dazu). Wie viele der per Mail verschickten Bescheide sind diesen Kriterien entsprechend versandt worden? 15) Wer war im angefragt Zeitraum Vorsitzender des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed./Lehramt Informatik und damit maßgeblich verantwortlich? (Hinweis: der Name ist hier nach nach § 5 Abs. 4 LIFG Baden Württemberg zu nennen) Ich wiese darauf hin, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Informationsanspruch in den o.g. Fragen mit Schreiben vom 04.12.2020 (AZ 0221.4-15/89) bejaht hat und keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213899 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213899/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.E…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2016 [#213899]
Datum
8. April 2021 19:12
An
Universität Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2016“ vom 28.02.2021 (#213899) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Ich weise darauf hin, dass bereits jetzt Untätigkeitsklage nach § 7 Absatz 7 LIFG BW abweichend von § 75 VwGO möglich ist. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 213899 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213899/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Universität Tübingen
Beantwortung 1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübing…
Von
Universität Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Beantwortung
Datum
27. Mai 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2016-31.12.2016 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat. Antwort: 0 2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? Antwort: - 3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen. Antwort: - 4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt? Antwort: - 5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt? Antwort: - 6) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet? Antwort: - Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14). 7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung? Antwort: - 8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds) Antwort: - 9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt? Antwort: - 10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO? Antwort: - 11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität? Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14). Antwort: - 12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht? Antwort: - 13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden? Antwort: - 14) In einem Klageverfahren vor dem VG Sigmaringen (AZ 8K 213/20) hat die Universität Tübingen mit Schriftsatz vom 05.02.2020 die aus ihrer Sicht gültigen Kriterien für das Vorliegen eines Verwaltungsakts klargestellt. Dazu gehören: ein Briefkopf der Universität, ein Tenor mit einer klaren Sachentscheidung, die Nennung der Rechtsgrundlage, eine Begründung, eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift oder Signatur einer zur Vertretung berechtigen Person (das Sekretariat mit eigener Signatur gehört demnach nicht dazu). Wie viele der per Mail verschickten Bescheide sind diesen Kriterien entsprechend versandt worden? Antwort: - 15) Wer war im angefragt Zeitraum Vorsitzender des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed./Lehramt Informatik und damit maßgeblich verantwortlich? (Hinweis: der Name ist hier nach nach § 5 Abs. 4 LIFG Baden Württemberg zu nennen) Antwort: Prof. Klaus Ostermann