Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2018-31.12.2018 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat.
2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen.
4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt?
5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt?
6)In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet?
7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung?
8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds)
9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt?
10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO?
11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)?
12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht?
13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden?
Ich weise darauf hin, dass bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen um Verwaltungsakte handelt, die nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 <50> und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, 88 <96> gerichtlich voll überprüfbar sind. Dem Prüfungsausschuss steht hier kein Beurteilungsspielraum zu, die Gefahr der „Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen“ (amtliche Begründung zur Verabschiedung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes) ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich daher nicht um Informationen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG zum Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ausgenommen sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
-
Datum25. Juni 2020
-
25. Juli 2020
-
Kosten dieser Information:35,00 Euro
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018 [#189712]
- Datum
- 25. Juni 2020 09:08
- An
- Universität Tübingen
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- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018 [#189712]
- Datum
- 25. Juli 2020 12:12
- An
- Universität Tübingen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
- Datum
- 25. Juli 2020 12:13
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
- Datum
- 25. Juli 2020 12:14
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Universität Tübingen
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Ihr Antrag wegen Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik
- Datum
- 26. Juli 2020
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712]
- Datum
- 27. Juli 2020 14:05
- An
- Universität Tübingen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Antwort der Universität auf meine LIFG-Anfrage // Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
- Datum
- 27. Juli 2020 14:29
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- Automatische Antwort: Antwort der Universität auf meine LIFG-Anfrage // Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
- Datum
- 27. Juli 2020 14:29
- Status
- Warte auf Antwort
Empfangsbestätigung
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- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712]
- Datum
- 12. August 2020 16:31
- An
- Universität Tübingen
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Universität Tübingen
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Ablehnung / Bescheid
- Datum
- 14. August 2020
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- WG: Informationsfreiheit
- Datum
- 4. Dezember 2020 08:40
- Status
- Warte auf Antwort
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- Von
- Universität Tübingen
- Via
- Briefpost
- Betreff
- Abhilfebescheid
- Datum
- 10. Februar 2021
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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- Von
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- Betreff versteckt
- Datum
- 15. April 2021 14:36
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
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- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Informationsfreiheit [#189712]
- Datum
- 24. April 2021 20:08
- An
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
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- Von
- Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
- Betreff
- AW: Informationsfreiheit [#189712]
- Datum
- 24. April 2021 20:08
- Status
- Anfrage abgeschlossen
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