Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2018-31.12.2018 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat.

2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?

3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen.

4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt?
5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt?

6)In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet?

7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung?

8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds)

9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt?

10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO?

11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)?

12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht?

13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden?

Ich weise darauf hin, dass bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen um Verwaltungsakte handelt, die nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 <50> und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, 88 <96> gerichtlich voll überprüfbar sind. Dem Prüfungsausschuss steht hier kein Beurteilungsspielraum zu, die Gefahr der „Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen“ (amtliche Begründung zur Verabschiedung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes) ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich daher nicht um Informationen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG zum Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ausgenommen sind.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Juni 2020
  • Frist
    25. Juli 2020
  • Kosten dieser Information:
    35,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Über wie viele…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018 [#189712]
Datum
25. Juni 2020 09:08
An
Universität Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2018-31.12.2018 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat. 2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? 3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen. 4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt? 5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt? 6)In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet? 7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung? 8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds) 9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt? 10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO? 11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)? 12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht? 13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden? Ich weise darauf hin, dass bei der Anerkennung von Prüfungsleistungen um Verwaltungsakte handelt, die nach Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34 <50> und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 92, 88 <96> gerichtlich voll überprüfbar sind. Dem Prüfungsausschuss steht hier kein Beurteilungsspielraum zu, die Gefahr der „Ausforschung von Prüfungsunterlagen und Prüfungsergebnissen“ (amtliche Begründung zur Verabschiedung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes) ist damit ausgeschlossen. Es handelt sich daher nicht um Informationen, die nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG zum Schutz der Kunst- und Wissenschaftsfreiheit ausgenommen sind. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018 [#189712]
Datum
25. Juli 2020 12:12
An
Universität Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ vom 25.06.2020 (#189712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
Datum
25. Juli 2020 12:13
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Die Anfrage wurde nicht innerhalb der gesetzten Monatsfrist beantwortet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 189712.pdf Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
Datum
25. Juli 2020 12:14
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Universität Tübingen
Ihr Antrag wegen Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik
Von
Universität Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Antrag wegen Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik
Datum
26. Juli 2020
Status
Warte auf Antwort
<< Anfragesteller:in >>
Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen …
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712]
Datum
27. Juli 2020 14:05
An
Universität Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihr Schreiben vom 20.07.2020, hier eingegangen am 27.07.2020. Wenn ich Sie richtig verstehe, ist meine Anfrage zu Ihnen weitergeleitet worden. Ihre Formulierung „nach derzeitiger Sach- und Rechtslage“ ist für mich uneindeutig. Bitte klären Sie intern Ihre Position ab. Wie dem auch sei. Aus hiesiger Sicht sind die angeforderten Informationen nicht Teil der ausgenommenen Bereiche nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG. Ich verweise dazu auf meinen ursprünglichen Antrag. Gerade auch im Hinblick auf Ihre Argumentation und in Zukunft zu stellende Anfragen ist eine gerichtliche Klärung allerdings wünschenswert. Da aus Ihrer Abteilung schon abenteuerliche Argumentationen vor Gericht bzgl. der Rechtskräftigkeit von Bescheiden, die keine Widerspruchs- bzw. Rechtsbehelfsbelehrung beinhalteten, hervorgegangen sind, bitte ich Sie, mir einen ordentlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung gem. § 58 VwGo zuzustellen. Ich danke Ihnen, bleiben Sie gesund. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in die Universität hat sich mittlerweile gemeldet. Sie lässt mitteilen, dass die angefo…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antwort der Universität auf meine LIFG-Anfrage // Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
Datum
27. Juli 2020 14:29
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Universität hat sich mittlerweile gemeldet. Sie lässt mitteilen, dass die angeforderten Informationen unter die Bereiche nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG fallen und damit vom Informationszugang ausgenommen sind. Da es sich bei der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen um Verwaltungsakte handelt, bei der keine neue Beurteilung oder Prüfung der Leistungen vorgenommen wird (die Leistungen wurden bereits von der auszustellenden Stelle bewertet), läuft diese Argumentation ins Leere. Hier geht es lediglich um den Verwaltungsakt, diese anzuerkennen oder mit einer substanziellen Begründung abzulehnen. Diese Ablehnung ist gerichtlich voll überprüfbar und unterliegt keinem Ermessensspielraum. Ich verweise dazu noch einmal ausdrücklich auf meinen ursprünglichen Antrag. Folgt man der pauschalen Ablehnung müsste die Universität – überspitzt gesagt – einfach alle Verwaltungsaufgaben von Wissenschaftlern erledigen lassen und könnte sich so Anfragen nach dem LIFG entziehen. Das kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 189712.pdf - 2020-07-24_1-27-07-2020-lifg-ablehnung-uni-tue.pdf Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Antwort der Universität auf meine LIFG-Anfrage // Vermittlung bei Anfrage „Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2018“ [#189712] [#189712]
Datum
27. Juli 2020 14:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712] Sehr geehrteAntragsteller/in auf mei…
An Universität Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antwort auf Ihr Schreiben vom 20.07.2020 // Az: 0557.9 Datenschutz [#189712]
Datum
12. August 2020 16:31
An
Universität Tübingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in auf meine Nachricht vom 27.07.2020 habe ich bis heute keine Antwort erhalten. Ich fordere Sie hiermit erneut auf, mir einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit einer Frist von 14 Tagen zuzustellen. Die Monatsfrist zur Beantwortung der Frage ist jedenfalls überschritten. Andernfalls muss ich davon ausgehen, dass der Verwaltungsakt abgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Universität Tübingen
Ablehnung / Bescheid
Von
Universität Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnung / Bescheid
Datum
14. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
WG: Informationsfreiheit Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Juni 2020. In der Anla…
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25. Juni 2020. In der Anlage senden wir Ihnen unsere Antwort. Mit freundlichen Grüßen
Universität Tübingen
Abhilfebescheid 1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tüb…
Von
Universität Tübingen
Via
Briefpost
Betreff
Abhilfebescheid
Datum
10. Februar 2021
Status
Anfrage abgeschlossen
1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2018-31.12.2018 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat. Antwort: 3 2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt? Antwort: 1 3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen. Antwort: Nicht relevant, da Prüfungsanspruch verloren. 4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt? Antwort: 1 5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt? Antwort: 0 6)In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet? Antwort: 0 7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung? Antwort: 1 (endgültiger Verlust des Prüfungsanspruchs) 8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds) Antwort: - (endgültiger Verlust des Prüfungsanspruchs) 9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt? Antwort: 1 (endgültiger Verlust des Prüfungsanspruchs) 10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO? Antwort: 0 11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)? Antwort: 0 12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht? Antwort: 0 13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden? Antwort: 0
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
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<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheit [#189712] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die gewünschten …
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheit [#189712]
Datum
24. April 2021 20:08
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die gewünschten Informationen wurden von der Universität Tübingen zwischenzeitlich bereitgestellt. Ich habe den Abhilfebescheid entsprechend in der Anfrage hinzugefügt, Sie finden ihn hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/anerkennung-von-prufungsleistungen-im-bedmed-informatik-2018 Vielen Dank für Ihre Mühen und die Hilfe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 189712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189712/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
AW: Informationsfreiheit [#189712] Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
AW: Informationsfreiheit [#189712]
Datum
24. April 2021 20:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] (+[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] (+[geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]