Anerkennung von Prüfungsleistungen im B.Ed./M.Ed. Informatik 2019
1) Über wie viele Anträge auf Anerkennung von Prüfungsleistungen, die nicht an der Universität Tübingen abgelegt wurden, hat der Prüfungsausschuss für die Studiengänge B.Ed. Informatik und M.Ed. Informatik bzw. Lehramt Informatik in der Zeit vom 01.01.2019-31.12.2019 entschieden? Jede anerkennende oder ablehnende Entscheidung zählt dabei einzeln, unabhängig davon, wie viele eine Person gleichzeitig eingereicht hat.
2) Wie viele dieser Anträge wurden abgelehnt?
3) In wie vielen der negativ beschiedenen Fällen gab es keinen / einen / zwei / drei / vier / mehr als vier Punkte Unterschied in den erbrachten und anzuerkennenden Leistungspunkten zum Nachteil des Studierenden? Bitte für jeden Punkteunterschied die Anzahl der Fälle nennen.
4) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden per Mail verschickt?
5) Wie viele dieser ablehnenden Bescheide wurden postalisch verschickt?
6) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde der offizielle Briefkopf der Universität bzw. des Prüfungsausschusses verwendet?
Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14).
7) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Tenor mit einer klaren Sachentscheidung?
8) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Begründung, die sich im Rahmen der Beweislastumkehr substanziell mit dem Inhalt des Antrags auseinandersetzt? (Darlegung eines wesentlichen Unterschieds)
9) In wie vielen der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide wurde die Rechtsgrundlage für die Ablehnung genannt?
10) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung nach § 79 VwVfG sowie § 68 VwGO?
11) Wie viele der per Mail verschickten ablehnenden Bescheide enthielten einen Hinweis auf eine sachgemäße Bevollmächtigung durch den Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. die Universität (z.B. i.A.)?
Hinweis: Eine Kopie der Mail an den Vorsitzenden (Cc) stellt keine sachgemäße Bevollmächtigung dar (s. auch Frage 14).
12) Wie viele Widersprüche wurden in Antwort auf diese ablehnende Bescheide eingereicht?
13) Über wie viele dieser Wiedersprüche wurden innerhalb einer Frist von 3 Monaten sach- und fristgerecht entschieden?
14) In einem Klageverfahren vor dem VG Sigmaringen (AZ 8K 213/20) hat die Universität Tübingen mit Schriftsatz vom 05.02.2020 die aus ihrer Sicht gültigen Kriterien für das Vorliegen eines Verwaltungsakts klargestellt. Dazu gehören: ein Briefkopf der Universität, ein Tenor mit einer klaren Sachentscheidung, die Nennung der Rechtsgrundlage, eine Begründung, eine ordentliche Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift oder Signatur einer zur Vertretung berechtigen Person (das Sekretariat mit eigener Signatur gehört demnach nicht dazu). Wie viele der per Mail verschickten Bescheide sind diesen Kriterien entsprechend versandt worden?
15) Wer war im angefragt Zeitraum Vorsitzender des Prüfungsausschusses B.Ed./M.Ed./Lehramt Informatik und damit maßgeblich verantwortlich?
(Hinweis: der Name ist hier nach nach § 5 Abs. 4 LIFG Baden Württemberg zu nennen)
Ich wiese darauf hin, dass der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit den Informationsanspruch in den o.g. Fragen mit Schreiben vom 04.12.2020 (AZ 0221.4-15/89) bejaht hat und keine weiteren Ausschlussgründe vorliegen.
Anfrage erfolgreich
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Datum28. Februar 2021
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7. April 2021
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Kosten dieser Information:70,00 Euro
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