Anerkennungsverfahren italienischer Schulabschlüsse

Dokumente, an Hand derer ich den Verfahrensablauf des Anerkennungsverfahrens bezüglich der Gleichstellung italienischenr Schulabschlüsse mit einem deutschen
"Mittleren Bildungsabschluss" bzw. "Hauptschulabschluss" nachvollziehen kann.
Für den zusätzlichen Hinweis, innerhalb welcher Zeit ein solches Verfahren in der Regel bearbeitet wird,
bin ich dankbar.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Juli 2016
  • Frist
    16. August 2016
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anerkennungsverfahren italienischer Schulabschlüsse [#17317]
Datum
15. Juli 2016 09:53
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, an Hand derer ich den Verfahrensablauf des Anerkennungsverfahrens bezüglich der Gleichstellung italienischenr Schulabschlüsse mit einem deutschen "Mittleren Bildungsabschluss" bzw. "Hauptschulabschluss" nachvollziehen kann. Für den zusätzlichen Hinweis, innerhalb welcher Zeit ein solches Verfahren in der Regel bearbeitet wird, bin ich dankbar.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bezirksregierung Köln
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist nicht auf die Herausgabe von konkreten, hier vorliegenden Informatione…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
Anerkennungsverfahren italienischer Schulabschlüsse [#17317]
Datum
15. Juli 2016 15:18
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihr Antrag ist nicht auf die Herausgabe von konkreten, hier vorliegenden Informationen bzw. Daten gerichtet, sondern bezieht sich auf den generellen Verfahrensablauf innerhalb der Behörde. Nach hier vertretener Auffassung ist Ihre Anfrage daher nicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu beurteilen. Ich bin trotzdem gern bereit, auf Ihre Frage bezüglich des Verfahrensablaufs zu antworten. Auf unserer Website http://www.brk.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_schulzeugnisse/index.html wird erläutert, welche Unterlagen einem Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Zeugnisses beizufügen sind. Ebenfalls sind die für die einzelnen Länder zuständigen Ansprechpartner aufgeführt. Die Bearbeitungsdauer (ab dem Vorliegen der vollständigen Unterlagen) ist sehr unterschiedlich und hängt davon ab, ob eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) erforderlich ist. Es ist von mehreren Wochen auszugehen. Für das Anerkennungsverfahren werden keine Verwaltungsgebühren erhoben. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Über die auf unserer Website hinterlegten Dokumente hinaus liegen hier keine Dokumente über den Verfahrensablauf vor. Mit freundlichen Grüßen