Anforderung an die Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Welche Anforderungen bzw. Maßnahmen müssen die Schulen für Öffnung am 27.04 hinsichtlich des Infektionsschutzgesetztes erfüllen bzw. treffen?
Insbesondere für Lehrer und Schüler sowie deren Angehörige welche durch etwaige (Vor-)Erkrankungen ein erhöhtes Risiko tragen.

Weiterhin bitte ich um folgende Stellungnahme:
Ist es aus hygienischer Sicht sinnvoll auf Trocknungssysteme für Hände zu verzichten?
(Insbesondere in Zeiten von Corona)
Falls nein:
Kann ich bzw. Sollte ich auf die Nutzung von alternativen wie Papierhandtüchern bestehen, sollten diese nicht verfügbar sein?
Im Allgemeinen gelten und wie der nachfolgende Artikel darstellt, gelten derartige Systeme unhygienisch.

Link: https://www1.wdr.de/wissen/technik/warmluft-trockner-unhygienisch-100.html

Als Schüler der "Berufliche[en] Oberschule der Stadt Nürnberg - BON (B13)“ habe ich ein besonderes Interesse an den Informationen. Daher bitte ich höflichst und sofern möglich, mir die erbetenen Unterlagen vor Eröffnung der Schulen zukommen zu lassen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Fallen wiedererwarten dennoch Kosten an, so ziehe ich in Betracht, ab einer Gebühr von mehr als 10€, meine Anfrage ggf. zurückzuziehen.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. April 2020
  • Frist
    23. Mai 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Anforderun…
An Stadt Nürnberg - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anforderung an die Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz [#184918]
Datum
19. April 2020 20:17
An
Stadt Nürnberg - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Anforderungen bzw. Maßnahmen müssen die Schulen für Öffnung am 27.04 hinsichtlich des Infektionsschutzgesetztes erfüllen bzw. treffen? Insbesondere für Lehrer und Schüler sowie deren Angehörige welche durch etwaige (Vor-)Erkrankungen ein erhöhtes Risiko tragen. Weiterhin bitte ich um folgende Stellungnahme: Ist es aus hygienischer Sicht sinnvoll auf Trocknungssysteme für Hände zu verzichten? (Insbesondere in Zeiten von Corona) Falls nein: Kann ich bzw. Sollte ich auf die Nutzung von alternativen wie Papierhandtüchern bestehen, sollten diese nicht verfügbar sein? Im Allgemeinen gelten und wie der nachfolgende Artikel darstellt, gelten derartige Systeme unhygienisch. Link: https://www1.wdr.de/wissen/technik/warmluft-trockner-unhygienisch-100.html Als Schüler der "Berufliche[en] Oberschule der Stadt Nürnberg - BON (B13)“ habe ich ein besonderes Interesse an den Informationen. Daher bitte ich höflichst und sofern möglich, mir die erbetenen Unterlagen vor Eröffnung der Schulen zukommen zu lassen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Fallen wiedererwarten dennoch Kosten an, so ziehe ich in Betracht, ab einer Gebühr von mehr als 10€, meine Anfrage ggf. zurückzuziehen. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 184918 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/184918 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Stadt Nürnberg - Gesundheitsamt
Sehr geehrteAntragsteller/in Hinsichtlich Ihrer Fragen zu den Maßnahmen/Vorsichtsmaßnahmen ,die in den Schulen get…
Von
Stadt Nürnberg - Gesundheitsamt
Betreff
WG: Anforderung an die Schulen nach dem Infektionsschutzgesetz [#184918]
Datum
1. Mai 2020 13:24
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in Hinsichtlich Ihrer Fragen zu den Maßnahmen/Vorsichtsmaßnahmen ,die in den Schulen getroffen werden ,möchte ich Sie auf die Internetseiten des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verweisen,unter der Rubrik Coronavirus,FAQ zum Unterricht an Bayerns Schulen finden Sie Informationen über die Vorkehrungen. Bezüglich des Verfahrens der Händetrocknung empfiehlt die WHO ,auch im Fall der Prävention der Infektion mit dem Coronavirus,entweder Handtücher oder Trocknung mt Trocknungssystemen.Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung nennt ebenfalls beide Möglichkeiten der Trocknung,gibt im nächsten Absatz den Handtüchern den Vorzug.Eine Ablehnung von Trocknungssystemen durch warme Luft aus infektiologischen Gründen wird nicht vorgenommen. Mit freundlichen Grüßen