Sehr geehrter Herr Urban,
in Ihrer Mail vom 19. Mai 2015 bitten Sie um Auskunft zu den beim
Bundesnachrichtendienst zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen
Daten.
Ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss
bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Für den
Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG.
Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des
Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den
Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder
auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen.
Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann Ihnen deshalb nicht erteilt werden.
Sofern Sie Auskunft gem. § 7 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) in Verbindung mit § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erhalten möchten, gilt
folgendes:
Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft
über zu seiner Person gespeicherte Daten gemäß § 7 des Gesetzes über den
Bundesnachrichtendienst (BNDG) in Verbindung mit § 15 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), _soweit dieser auf einen
konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Auskunftsinteresse
darlegt_. Das geforderte besondere Auskunftsinteresse geht über den
bloßen Wunsch, in Erfahrung zu bringen, ob personenbezogene Daten
gespeichert sind, hinaus.
Der Auskunftsanspruch wird unter folgenden Voraussetzungen
eingeschränkt, die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelt sind:
·Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung,
·Gefährdung von Quellen,
·Ausforschung des Erkenntnisstandes bzw. der Arbeitsweise des
Bundesnachrichtendienstes,
·Gefährdung der öffentlichen Sicherheit,
·Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten.
Gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunft nicht auf die
Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Auch besteht
kein Recht auf Akteneinsicht.
Um die Authentizität Ihrer Anfrage zu belegen, ist ein eigenhändig
unterschriebener Antrag zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises
erforderlich; allerdings genügt Name, Anschrift, Geburtsdatum und
Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B.
Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale,
Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird
ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet und wird anschließend
vernichtet. Den Antrag müssten Sie auf dem Postweg stellen und
eigenhändig unterschreiben.
Sofern Sie Ihren Antrag ausreichend begründet einreichen, bin ich
selbstverständlich gerne bereit zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu
Ihrer Person im Bundesnachrichtendienst gespeichert sind.
Mit freundlichen Grüßen