Anforderung meiner personenbezogenen Daten gemäß §34 BDSG

Meine personenbezogenen Daten, die Ihre Behörde über mich gesammelt hat. Meinen Anspruch mache ich auf Basis von §34 BDSG geltend

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Mai 2015
  • Frist
    16. Juni 2015
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Meine personenbe…
An Bundesnachrichtendienst Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anforderung meiner personenbezogenen Daten gemäß §34 BDSG [#9812]
Datum
15. Mai 2015 21:32
An
Bundesnachrichtendienst
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Meine personenbezogenen Daten, die Ihre Behörde über mich gesammelt hat. Meinen Anspruch mache ich auf Basis von §34 BDSG geltend
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Adrian Joe Urban <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Adrian Joe Urban << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnachrichtendienst
Sehr geehrter Herr Urban, in Ihrer Mail vom 19. Mai 2015 bitten Sie um Auskunft zu den beim Bundesnachrichtendi…
Von
Bundesnachrichtendienst
Betreff
Fwd: Fwd: Anforderung meiner personenbezogenen Daten gemäß §34 BDSG [#9812]
Datum
22. Mai 2015 13:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Urban, in Ihrer Mail vom 19. Mai 2015 bitten Sie um Auskunft zu den beim Bundesnachrichtendienst zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten. Ein Auskunftsanspruch nach § 1 IFG (Informationsfreiheitsgesetz) muss bereits aus Rechtsgründen abgelehnt werden. Für den Bundesnachrichtendienst gilt die Bereichsausnahme des § 3 Nr. 8 IFG. Nach dieser Vorschrift besteht gegenüber den Nachrichtendiensten des Bundes kein Anspruch auf Informationszugang. Ein Sachverhalt, der den Anwendungsbereich des Verbraucherinformationsgesetz (VIG) eröffnet, oder auch zum Umweltinformationsgesetz (UIG) wurde von Ihnen nicht vorgetragen. Die von Ihnen gewünschte Auskunft kann Ihnen deshalb nicht erteilt werden. Sofern Sie Auskunft gem. § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in Verbindung mit § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) erhalten möchten, gilt folgendes: Der Bundesnachrichtendienst erteilt dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten gemäß § 7 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) in Verbindung mit § 15 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), _soweit dieser auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Auskunftsinteresse darlegt_. Das geforderte besondere Auskunftsinteresse geht über den bloßen Wunsch, in Erfahrung zu bringen, ob personenbezogene Daten gespeichert sind, hinaus. Der Auskunftsanspruch wird unter folgenden Voraussetzungen eingeschränkt, die in § 15 Abs. 2 BVerfSchG geregelt sind: ·Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung, ·Gefährdung von Quellen, ·Ausforschung des Erkenntnisstandes bzw. der Arbeitsweise des Bundesnachrichtendienstes, ·Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, ·Geheimhaltungsbedürftigkeit der Daten. Gemäß § 15 Abs. 3 BVerfSchG erstreckt sich die Auskunft nicht auf die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen. Auch besteht kein Recht auf Akteneinsicht. Um die Authentizität Ihrer Anfrage zu belegen, ist ein eigenhändig unterschriebener Antrag zusammen mit einer Kopie Ihres Personalausweises erforderlich; allerdings genügt Name, Anschrift, Geburtsdatum und Gültigkeitsdauer. Alle anderen auf der Kopie befindlichen Daten (z.B. Personalausweisnummer, Lichtbild, persönliche Merkmale, Staatsangehörigkeit) können geschwärzt werden. Die Ausweiskopie wird ausschließlich zur Identitätsprüfung verwendet und wird anschließend vernichtet. Den Antrag müssten Sie auf dem Postweg stellen und eigenhändig unterschreiben. Sofern Sie Ihren Antrag ausreichend begründet einreichen, bin ich selbstverständlich gerne bereit zu prüfen, ob personenbezogene Daten zu Ihrer Person im Bundesnachrichtendienst gespeichert sind. Mit freundlichen Grüßen