Anforderungen an "Freifunk-Comunities" für die Nutzung von Dachflächen des BLB

Bezugnehmend auf die Drucksache 16/8970 des Landtages NRW vom 16.06.2015 ( Zitat: "Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb als Vermieter entsprechender Flächen [...] in der Verantwortung, die entsprechenden Voraussetzungen für den notwendigen Zugang [...] zu ermöglichen." ) bitte ich um folgende Informationen.

1. Was sind die baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen seitens des BLB an Freifunk-Communities zur Nutzung der landeseigenen Liegenschaften und Infrastukturen?

2. Was benötigt der BLB von den Freifunk-Communities um die verzögerungsfreie Umsetzung der in der o.g. Drucksache genannten Beschlüsse der Landesregierung NRW zu ermöglichen?

3. Gab es erfolgreiche Kooperationen von Freifunk-Communities mit dem BLB, wenn ja wie viele und sind diese Öffentlich dokumentiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. März 2022
  • Frist
    13. April 2022
  • Ein:e Follower:in
Evelyn Alicke
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW Details
Von
Evelyn Alicke
Betreff
Anforderungen an "Freifunk-Comunities" für die Nutzung von Dachflächen des BLB [#243077]
Datum
11. März 2022 19:22
An
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezugnehmend auf die Drucksache 16/8970 des Landtages NRW vom 16.06.2015 ( Zitat: "Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb als Vermieter entsprechender Flächen [...] in der Verantwortung, die entsprechenden Voraussetzungen für den notwendigen Zugang [...] zu ermöglichen." ) bitte ich um folgende Informationen. 1. Was sind die baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen seitens des BLB an Freifunk-Communities zur Nutzung der landeseigenen Liegenschaften und Infrastukturen? 2. Was benötigt der BLB von den Freifunk-Communities um die verzögerungsfreie Umsetzung der in der o.g. Drucksache genannten Beschlüsse der Landesregierung NRW zu ermöglichen? 3. Gab es erfolgreiche Kooperationen von Freifunk-Communities mit dem BLB, wenn ja wie viele und sind diese Öffentlich dokumentiert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Evelyn Alicke Anfragenr: 243077 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/243077/
Mit freundlichen Grüßen Evelyn Alicke
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 22-02 Freifunk Sehr geehrte Frau Alicke, Ihrem Antrag auf Informationszug…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
AW: Anforderungen an "Freifunk-Comunities" für die Nutzung von Dachflächen des BLB [#243077]
Datum
14. März 2022 14:13
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
6,4 KB


100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 22-02 Freifunk Sehr geehrte Frau Alicke, Ihrem Antrag auf Informationszugang vom 11.03.2022 komme ich gerne nach. Die Fachabteilung wird mit der Prüfung der Unterlagen beauftragt. Löst Ihr Antrag auf Grund des Verwaltungsaufwands Kosten für Sie aus, werde ich Sie im Voraus hierüber informieren. Die Datenschutzerklärung des BLB NRW können Sie unter https://www.blb.nrw.de/datenschutz einsehen. Mit freundlichen Grüßen

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Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 22-02 Freifunk Sehr geehrte Frau Alicke, Ihre Anfrage Anforderungen an "F…
Von
Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW
Betreff
Anforderungen an "Freifunk-Comunities" für die Nutzung von Dachflächen des BLB [#243077]
Datum
23. März 2022 06:58
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,4 KB


100-ACM-Ban B01-005-02 600-070-020-030 22-02 Freifunk Sehr geehrte Frau Alicke, Ihre Anfrage Anforderungen an "Freifunk-Comunities" für die Nutzung von Dachflächen des BLB beantworte ich wie folgt: 1. Was sind die baulichen, technischen und organisatorischen Anforderungen seitens des BLB an Freifunk-Communities zur Nutzung der landeseigenen Liegenschaften und Infrastrukturen? Im Rahmen des Projektes 100XWLAN hat der BLB NRW im Jahr 2016 153 Liegenschaften zur Errichtung von Freifunk-Hotspots zur Verfügung gestellt. Hierbei wurden auf der Basis von Freifunk-Konzepten seitens des BLB die notwendigen baulichen und technischen Voraussetzungen (Sicherstellung des Stromanschlusses, sowie der entsprechenden Anbringung des Hotspots sowie die erforderliche Hardware) über bestehende Rahmenvertragspartner nach einer Ausschreibung geschaffen. Der BLB NRW hat somit keine baulichen oder technischen Anforderungen an die Freifunk-Communities gestellt. 2. Was benötigt der BLB von den Freifunk-Communities um die verzögerungsfreie Umsetzung der in der o.g. Drucksache genannten Beschlüsse der Landesregierung NRW zu ermöglichen? Das Projekt bzw. die finanziellen Mittel sind seit Jahresbeginn 2020 abgeschlossen bzw. stehen nicht mehr zur Verfügung. Derzeit werden nur noch Abschlussarbeiten durchgeführt. 3. Gab es erfolgreiche Kooperationen von Freifunk-Communities mit dem BLB, wenn ja wie viele und sind diese Öffentlich dokumentiert? Im Rahmen des Pilotprojektes 100xWLAN wurden im Jahr 2016 einmalig Landesgebäude für die Einrichtung von Freifunk-Hotspots zur Verfügung gestellt. Insgesamt waren dies 163 Gebäude in ganz Nordrhein-Westfalen. Bis Ende August 2016 meldeten Freifunk-Initiativen für insgesamt 127 Gebäude das Interesse an, dort Freifunk-Zugänge einzurichten. In den Jahren 2017 und 2019 wurden 2 weitere Gebäude nachträglich aufgenommen. An insgesamt 79 der zur möglichen Umsetzung nachgefragten Gebäude konnten aus den unterschiedlichsten Gründen keine Freifunk-Netze eingerichtet werden (teilweise ergaben sich unüberwindbare bauliche oder rechtliche Hindernisse oder die ehrenamtlich tätigen Freifunker konnten beispielsweise aufgrund fehlender Kapazitäten die Projekte nicht umsetzen). Von den verbleibenden Objekten konnte an 50 Landesgebäuden die Infrastruktur für Freifunk-Hotspots zur Verfügung gestellt werden. (So auch die Antwort auf die Große Anfrage 34 vom August 2021). Haftungsausschluss: Die inhaltliche Richtigkeit der zu erteilenden Information ist gemäß § 5 II S.2 IFG NRW von der die Auskunft erteilenden Stelle nicht zu überprüfen. Eine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Information wird dementsprechend nicht übernommen. Die Information wird nach bestem Wissen und Gewissen erteilt. Unberührt bleibt eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Kosten: Die Information wird kostenfrei erteilt. Das Recht für zukünftige Anfragen, das heißt auch die vorliegende Anfrage ändernde oder ergänzende Anfragen, Gebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (VerwGebO IFG NRW) oder Auslagenersatz für Umweltinformationen nach Tarifstelle 15c der Allgemeinen Gebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW), zu beanspruchen, bleibt vorbehalten. Der Gebührentarif beträgt für die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Verwaltungsaufwand nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW 10 € bis 500 € und bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand 10 € bis 1.000 €. Ihre Rechte: Sie haben das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW als Beauftragte oder Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Sollten Sie zur Wahrung Ihrer Rechte einen formellen Bescheid benötigen, bitte ich Sie, mir Ihre zustellfähige Postanschrift mitzuteilen. Gegen einen formellen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Mit freundlichen Grüßen