Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren

alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann.
Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    5. Februar 2021
  • Frist
    9. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Verordnungen…
An Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#210584]
Datum
5. Februar 2021 17:35
An
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann. Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210584 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210584/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Az.: 12 - 2/21 Sehr Antragsteller/in erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Ihre Anfrage vom 05.02.2020 weder…
Von
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Betreff
AW: Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#210584]
Datum
25. Februar 2021 11:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Az.: 12 - 2/21 Sehr Antragsteller/in erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass Ihre Anfrage vom 05.02.2020 weder nach dem VlG, noch nach dem LTranspG zu beantworten ist. Das VlG betrifft nach seinem § 1 Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Le-bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie bestimmte Verbraucherprodukte. Darauf bezieht sich Ihre Anfrage indes offensichtlich nicht. Das LTranspG wiederum gilt nach seinem § 3 Abs. 4 für Gerichte nur, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Die Auswahl von Sachverständigen in gerichtlichen Verfahren bzw. deren Einstu-fung als qualifiziert durch die jeweilige Entscheiderin/den jeweiligen Entscheider sowie damit zusammenhängende Frage betreffen jedoch keine gerichtlichen Ver-waltungsaufgaben, sondern gehören vielmehr zum Bereich der Rechtsprechung, auf den das LTranspG keine Anwendung findet. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Vielen Dank für Ihre Auskünfte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210584 A…
An Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#210584]
Datum
25. Februar 2021 19:37
An
Amtsgericht Frankenthal (Pfalz)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank für Ihre Auskünfte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210584 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210584/