Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren

alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann.

Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.

Ergebnis der Anfrage

Es gibt in Bremen keine bindenden Regelungen/Verordnungen, die über das TSG selbst hinausgehen. Die Entscheidung liegt beim Gericht/dem*der Richter*in, ob vorgeschlagene Gutachter*innen berufen werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Februar 2021
  • Frist
    16. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: alle Verordnung…
An Der Senator für Inneres Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
12. Februar 2021 17:24
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann. Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212528/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Senator für Inneres
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag vom 12.02.2021 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weit…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
12. Februar 2021 17:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihr Antrag vom 12.02.2021 wurde zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an mich weitergeleitet. Nach entsprechender Prüfung erhalten Sie weitere Informationen aus meinem Referat. Mit freundlichen Grüßen
Der Senator für Inneres
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 12.02.2021 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: § 4 TSG regelt das ge…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
23. Februar 2021 15:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrem Antrag vom 12.02.2021 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: § 4 TSG regelt das gerichtliche Verfahren. Weder die senatorische Dienststelle beim Senator für Inneres, noch die Standesämter sind Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens nach dem Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz – TSG). Erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens werden die Standesämter benachrichtigt: Wird ein entsprechender Beschluss durch das Amtsgericht gefasst, führen die registerführenden Standesämter die Personenstandsregister fort. Aus diesem Grund habe ich Ihre Anfrage heute an das Ressort Justiz und Verfassung weitergeleitet. Nach entsprechender Prüfung erhalten Sie weitere Informationen von dort. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die Frist zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Anforderungen an Sachverständige …
An Der Senator für Inneres Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]- Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
16. März 2021 01:03
An
Der Senator für Inneres
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Frist zu meiner Informationsfreiheitsanfrage „Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren“ vom 12.02.2021 (#212528) wäre heute eigentlich abgelaufen - durch die Weitergabe an das Resort für Justiz und Verfassung nehme ich an dieser Stelle an, dass sich die Antwort noch verzögern wird, wollte das Datum aber zum Anlass nehmen, mich zu erkundigen, ob es schon ein voraussichtliches Antwortdatum gibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212528 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212528/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Senator für Inneres
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wurde am 23.02.2021 zuständigkeitshalber an das Ressort Justiz und Verfassung…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN]- Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
16. März 2021 09:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in Ihre Anfrage wurde am 23.02.2021 zuständigkeitshalber an das Ressort Justiz und Verfassung weitergeleitet. Aus diesem Grund verschiebt sich die Frist zur Beantwortung Ihrer Anfrage auf den 23.03.2021. Mit freundlichen Grüßen

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Der Senator für Inneres
Sehr Antragsteller/in die Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) unterli…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
WG: Anfrage nach dem BremIFG: - Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren [#212528]
Datum
16. März 2021 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr Antragsteller/in die Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 des Transsexuellengesetzes (TSG) unterliegt grundsätzlich der richterlichen Unabhängigkeit. Das gerichtliche Verfahren nach dem TSG ist in der Freien Hansestadt Bremen beim Amtsgericht Bremen angesiedelt (vgl. § 2 Absatz 1 TSG i.V.m. § 1 der Verordnung zum Transsexuellengesetz, abrufbar unter: https://www.transparenz.bremen.de/vor...). In der Praxis – so bestätigt es das hiesige Amtsgericht – wird in der Regel auf die von den transgeschlechtlichen Menschen selbst vorgeschlagenen Sachverständigen zurückgegriffen. Nur in Ausnahmefällen, beispielsweise wenn es erhebliche Zweifel an deren fachlicher Qualifikation der vorgeschlagenen Sachverständigen gibt, wird von dieser Vorgehensweise abgewichen. In Fällen, in denen kein/e „eigene/r“ Sachverständige/r vorgeschlagen wird, greift das Gericht auf Gutachtende zurück, die ihre fachliche Qualifikation bereits in früheren Fällen unter Beweis gestellt haben oder ihre Expertise durch entsprechende Veröffentlichungen, Forschung oder Begleitung transgeschlechtlicher Menschen belegen können. Bestellt werden ­dabei neben Ansässigen auch überregional tätige Sachverständige. Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften zu der Auswahl der Sachverständigen nach § 4 Absatz 3 TSG, die im Übrigen in die richterliche Unabhängigkeit eingreifen würden, gibt es in Bremen nicht. Sollten Sie nähere Nachfragen zum Verfahren haben, bitten wir Sie, sich direkt ans Amtsgericht Bremen zu wenden. Beste Grüße