Anforderungen an Sachverständige im TSG-Verfahren
alle Verordnungen, Dokumente und sonstige Schriftstücke, die näher spezifizieren, wer nach §4(3) Transsexuellengesetz als Sachverständige*r formal qualifiziert ist und wie und wodurch diese Qualifikation nachgewiesen werden kann.
Das Transsexuellengesetz stellt die recht allgemeine Anforderung, dass die Sachverständigen "auf Grund ihrer Ausbildung und ihrer beruflichen Erfahrung mit den besonderen Problemen des Transsexualismus ausreichend vertraut sind." Diese Anfrage ersucht Regelungen, die diese gesetzliche Vorgabe in der Praxis ausgestalten.
Ergebnis der Anfrage
Es gibt in Bremen keine bindenden Regelungen/Verordnungen, die über das TSG selbst hinausgehen. Die Entscheidung liegt beim Gericht/dem*der Richter*in, ob vorgeschlagene Gutachter*innen berufen werden.
Anfrage erfolgreich
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Datum12. Februar 2021
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16. März 2021
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