Anforderungen für die Familienzusammenführung auf der Website der AV Pretoria

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Bezogen auf die Website der German Missions In South Africa, Lesotho and Swaziland
http://m.southafrica.diplo.de/Vertretung/suedafrika/en/03__RK/2__Visa__long/Family__Reunification.html?mobileoff=yes

- Verwaltungsanweisungen die die Lebensunterhaltssicherung von Familienangehörigen von Deutschen fordert ("Proof of health insurance valid from date of arrival (German Statutory/National or Private health insurance)", "Proof of spouse's earnings/making a living in Germany (e.g. Work contract, scholarship,bursary, etc)") entgegen der gesetzlichen Vorgabe gemäß des § 28 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AufenthG auf die Lebensunterhaltssicherung zu verzichten

- Verwaltungsanweisungen die einen Mietvertrag von der deutschen Referenzperson fordert ("Copy of the rental contract of the spouse living in Germany") obwohl beim Begleiten des Deutschen und der Familienangehörigen auch ein Zuzug in die Wohnung eines nahen Verwandten, die Anmietung in ein Hotel oder gar die vorrübergehende (nicht aber dauerhafte) Unterbringung in eine Notunterkunft nicht anspruchschädlich ist (vgl. AVWV 55.2.5.2.1 letzter Satz).

- zudem erscheint es so, dass Unionsbürger auch gezwungen werden ein nationales Visum zu beantragn ("For spouses of German or EU-citizens or to the parent of a German or EU-minor the visa fee is waved."). Laut Kommissionsmitteilung KOM(2009) 313 endgültig auf Seite 7 ist dies nicht erlaubt ("Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.“). Richtigerweise muss das Schengenvisum-Antragsformular genutzt werden und kein nationales Visaverfahren gefordert werden. Auch aufgrund des Teil III des Visahandbuches muss die Botschaft diese Verfahren beschleunigt betreiben womit das für nationale Visaverfahren geforderte Zustimmungsverfahren § 31 AufenthV auch nicht betrieben werden darf.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Januar 2017
  • Frist
    24. Februar 2017
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezogen auf die …
An Auswärtiges Amt Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Anforderungen für die Familienzusammenführung auf der Website der AV Pretoria [#20004]
Datum
21. Januar 2017 19:23
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezogen auf die Website der German Missions In South Africa, Lesotho and Swaziland http://m.southafrica.diplo.de/Vertretung/suedafrika/en/03__RK/2__Visa__long/Family__Reunification.html?mobileoff=yes - Verwaltungsanweisungen die die Lebensunterhaltssicherung von Familienangehörigen von Deutschen fordert ("Proof of health insurance valid from date of arrival (German Statutory/National or Private health insurance)", "Proof of spouse's earnings/making a living in Germany (e.g. Work contract, scholarship,bursary, etc)") entgegen der gesetzlichen Vorgabe gemäß des § 28 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AufenthG auf die Lebensunterhaltssicherung zu verzichten - Verwaltungsanweisungen die einen Mietvertrag von der deutschen Referenzperson fordert ("Copy of the rental contract of the spouse living in Germany") obwohl beim Begleiten des Deutschen und der Familienangehörigen auch ein Zuzug in die Wohnung eines nahen Verwandten, die Anmietung in ein Hotel oder gar die vorrübergehende (nicht aber dauerhafte) Unterbringung in eine Notunterkunft nicht anspruchschädlich ist (vgl. AVWV 55.2.5.2.1 letzter Satz). - zudem erscheint es so, dass Unionsbürger auch gezwungen werden ein nationales Visum zu beantragn ("For spouses of German or EU-citizens or to the parent of a German or EU-minor the visa fee is waved."). Laut Kommissionsmitteilung KOM(2009) 313 endgültig auf Seite 7 ist dies nicht erlaubt ("Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.“). Richtigerweise muss das Schengenvisum-Antragsformular genutzt werden und kein nationales Visaverfahren gefordert werden. Auch aufgrund des Teil III des Visahandbuches muss die Botschaft diese Verfahren beschleunigt betreiben womit das für nationale Visaverfahren geforderte Zustimmungsverfahren § 31 AufenthV auch nicht betrieben werden darf.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Zuschrift an das Auswärtige Amt. Sie wurde mir zur Beantwortung z…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
WG: IFG-Anfrage zu Anforderungen für die Familienzusammenführung auf der Website der AV Pretoria
Datum
31. Januar 2017 13:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Abbasi, vielen Dank für Ihre Zuschrift an das Auswärtige Amt. Sie wurde mir zur Beantwortung zugeleitet. Die von Ihnen angesprochene Webseite enthält einige Ungenauigkeiten, die vermutlich darauf beruhen, dass nicht ausreichend zwischen den verschiedenen Rechtsgrundlagen für den Familiennachzug differenziert worden ist. Entsprechende Verwaltungsanweisungen gibt es dementsprechend nicht. Ich werde die Auslandsvertretung bitten, die Angaben zu korrigieren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen