Anforderungen für die Familienzusammenführung auf der Website der AV Pretoria
Bezogen auf die Website der German Missions In South Africa, Lesotho and Swaziland
http://m.southafrica.diplo.de/Vertretung/suedafrika/en/03__RK/2__Visa__long/Family__Reunification.html?mobileoff=yes
- Verwaltungsanweisungen die die Lebensunterhaltssicherung von Familienangehörigen von Deutschen fordert ("Proof of health insurance valid from date of arrival (German Statutory/National or Private health insurance)", "Proof of spouse's earnings/making a living in Germany (e.g. Work contract, scholarship,bursary, etc)") entgegen der gesetzlichen Vorgabe gemäß des § 28 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AufenthG auf die Lebensunterhaltssicherung zu verzichten
- Verwaltungsanweisungen die einen Mietvertrag von der deutschen Referenzperson fordert ("Copy of the rental contract of the spouse living in Germany") obwohl beim Begleiten des Deutschen und der Familienangehörigen auch ein Zuzug in die Wohnung eines nahen Verwandten, die Anmietung in ein Hotel oder gar die vorrübergehende (nicht aber dauerhafte) Unterbringung in eine Notunterkunft nicht anspruchschädlich ist (vgl. AVWV 55.2.5.2.1 letzter Satz).
- zudem erscheint es so, dass Unionsbürger auch gezwungen werden ein nationales Visum zu beantragn ("For spouses of German or EU-citizens or to the parent of a German or EU-minor the visa fee is waved."). Laut Kommissionsmitteilung KOM(2009) 313 endgültig auf Seite 7 ist dies nicht erlaubt ("Sie dürfen von ihnen nicht verlangen, dass sie ein Langzeitvisum, eine Aufenthaltskarte oder ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen.“). Richtigerweise muss das Schengenvisum-Antragsformular genutzt werden und kein nationales Visaverfahren gefordert werden. Auch aufgrund des Teil III des Visahandbuches muss die Botschaft diese Verfahren beschleunigt betreiben womit das für nationale Visaverfahren geforderte Zustimmungsverfahren § 31 AufenthV auch nicht betrieben werden darf.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum21. Januar 2017
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24. Februar 2017
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