Anfrage

das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Juli 2010 entschieden, dass das Befestigen von gewerblichen Visitenkarten an Autos auf öffentlichen Parkplätzen eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ darstellt.
(OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. 7. 2010, Az. IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi)

Da ich jede Woche gewerbliche Visitenkarten an meinem Auto kleben habe und mich das immer mehr stört, möchte ich gerne wissen, welchen Unternehmen Sie das Anbringen von gewerblichen Visitenkarten nach erlaubt haben.

Bitte stellen Sie eine Übersicht aller erlaubten Unternehmen zur Verfügung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2014
  • Frist
    7. November 2014
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Stadtverwaltung Passau Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage [#7676]
Datum
3. Oktober 2014 12:08
An
Stadtverwaltung Passau
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Stadt Passau Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Juli 2010 entschieden, dass das Befestigen von gewerblichen Visitenkarten an Autos auf öffentlichen Parkplätzen eine „genehmigungspflichtige Sondernutzung“ darstellt. (OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. 7. 2010, Az. IV-4RBs 25/10 und IV-4Ws 57/10 Owi) Da ich jede Woche gewerbliche Visitenkarten an meinem Auto kleben habe und mich das immer mehr stört, möchte ich gerne wissen, welchen Unternehmen Sie das Anbringen von gewerblichen Visitenkarten nach erlaubt haben. Bitte stellen Sie eine Übersicht aller erlaubten Unternehmen zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag nach der Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Passau (Informationsfreiheitssatzung Passau). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 1 und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um Empfangsbestätigung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Stadtverwaltung Passau
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, auch für uns stellt das Verteilen von Visitenkarten auf öffentlichen Flächen…
Von
Stadtverwaltung Passau
Betreff
AW: Anfrage [#7676] Informationsfreiheitssatzung wg. Sondernutzung
Datum
7. Oktober 2014 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, auch für uns stellt das Verteilen von Visitenkarten auf öffentlichen Flächen (z.B. Fußgängerzone) sowie das Anbringen derselben an Fahrzeugen, die in öffentlich gewidmeten Bereichen abgestellt sind, eine Sondernutzung dar. Für diese Art der Sondernutzung erteilen wir grundsätzlich keine Erlaubnis. Mit freundlichen Grüßen