Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB

Eine Auflistung der Flurstücke mit Katasterangaben, bei denen dem Land ein Aneignungsrecht nach §928 BGB zusteht.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Auflistung der Flur…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB [#217783]
Datum
8. April 2021 15:11
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung der Flurstücke mit Katasterangaben, bei denen dem Land ein Aneignungsrecht nach §928 BGB zusteht.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaft…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
AW: Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB [#217783]
Datum
11. Mai 2021 12:46
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB“ vom 08.04.2021 (#217783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 Sehr Antragsteller/in beiliegendes Schreiben erha…
Von
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Betreff
Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021
Datum
12. Mai 2021 08:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in beiliegendes Schreiben erhalten Sie mit der Bitte um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783] Sehr << Anrede >> Viele…
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783]
Datum
8. Juni 2021 14:45
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für die Auskunft. Ihre Antwort bezieht sich jedoch primär nur auf das Recht der Einsichtnahme ins Grundbuch. Gemäß §55 Abs. 4 GBO müssten dem Fiskus jedoch die Informationen vorliegen, da der Eigentumsverzicht dem Fiskus gemeldet werden muss. Ferner stellt sich hier die Frage, dass wenn dies nicht umgesetzt wird, ob Rügen verteilt werden und wie sichergestellt wird, dass das diese Grundstücksgleichenrechte und folglich auch Vermögensgegenstände auch bei Fiskus ankommen. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783] Sehr << Anrede >> meine…
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Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783]
Datum
31. Juli 2021 11:30
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB“ vom 08.04.2021 (#217783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 82 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783] Sehr << Anrede >> Ich w…
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783]
Datum
4. August 2021 16:14
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich wollte mich bezüglich der Auskunftsverweigerung vergewissern, wie es kommt, dass Sie die Informationen nur aus dem Grundbuch entnehmen können. Grundsätzlich sollten die Aneignungsrechte als Vermögensgegenstände des Landes bzw. Als grundstücksgleiche Rechte auch darüber hinaus erfasst werden. Beispielsweise werden die nötigen Informationen nachrichtlich im ALKIS geführt, oder es müssen Ihnen gemäß §55 GBO Meldungen vorliegen, dass dem Fiskus an bestimmten Flächen ein Aneignungsrecht zusteht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783] Sehr << Anrede >> meine…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783]
Datum
12. August 2021 17:32
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage Auflistung von herrenlosen Liegenschaften nach §928 BGB“ vom 08.04.2021 (#217783) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 94 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/

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AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783] Sehr << Anrede >> Viele…
An Vermögen und Bau Baden-Württemberg Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen vom 08.04.2021 [#217783]
Datum
14. August 2021 12:44
An
Vermögen und Bau Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit Blick auf den §55 GBO besteht sehr wohl eine Pflicht der Grundbuchämter die Dereliktion von Grundstücken und diese an den Fiskus zu melden. Zu Ihrer Aussage zur Erstellung einer Liste: Allein die Addition gleichartiger Informationen ist keine vom Informationsanspruch nicht umfasste inhaltliche Aufbereitung von Informationen.“ Die Behörde beseitige in diesen Fällen „lediglich ein in verwaltungstechnischen Erwägungen wurzelndes Zugangshindernis“ (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014, 7 C 20/12, Rn. 37) Des Weiteren handelt es sich bei den Aneignungsrechten um grundstücksgleiche Rechte und somit unbewegliche Vermögensgegenstände des Landes. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217783 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217783/