Anfrage bezüglich der Blockade des Kraftwerks Datteln 4 am 02.02.20

Dokumente, aus denen hervorgeht, wieso mit den Aktivisten der Krafwerksblockade von Datteln 4 am 02.02.2020 vorgeworfenen Vergehen keine Haftgründe vorlagen und somit eine Ingewahrsamnahme zur Identitätsfestellung nicht in Frage kam.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Februar 2020
  • Frist
    6. März 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Staatsanwaltschaft Bochum Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage bezüglich der Blockade des Kraftwerks Datteln 4 am 02.02.20 [#179254]
Datum
4. Februar 2020 14:17
An
Staatsanwaltschaft Bochum
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, aus denen hervorgeht, wieso mit den Aktivisten der Krafwerksblockade von Datteln 4 am 02.02.2020 vorgeworfenen Vergehen keine Haftgründe vorlagen und somit eine Ingewahrsamnahme zur Identitätsfestellung nicht in Frage kam.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 179254 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/179254
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Staatsanwaltschaft Bochum
Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Von
Staatsanwaltschaft Bochum
Betreff
Erteilung von Auskünften nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
11. Februar 2020 11:19
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
581,5 KB