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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage bezüglich der Festlegung von Bedarfsgemeinschaften

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Fachliche Weisungen § 7 SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II Fachliche Weisungen § 7 SGB II Leistungsberechtigte BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 1
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 04.04.2018 • Rz. 7.17: Erhalt des Arbeitnehmer/Selbständigenstatus • Rz. 7.54: Leistungsausschluss für Asylbewerberleistungsberechtigte • Rz. 7.59a: Rechtskreiswechsel bei Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 Auf- enthG • Rz. 7.64a: Ehen Minderjähriger Fassung vom 21.08.2017 • Anpassung Gesetzestext • Überarbeitung Kapitel 1.4.2 ff. aufgrund des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen auslän- discher Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozial- gesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch • Rz. 7.8a – 9a: Anpassung der Leistungsausschlüsse für ausländische Staatsangehörige ent- sprechend der Gesetzesänderung • Rz. 7.11, 7.12: Arbeitnehmer oder Selbständiger ist nicht, wer die Tätigkeit nur zum Zweck des ergänzenden Sozialleistungsbezugs aufgenommen hat. • Rz. 7.17a: Wird die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit in einem Maße verringert, dass in Folge dessen keine Arbeitnehmereigenschaft mehr vorliegt, ist von einer Unterbrechung der Beschäftigung auszugehen. • Rz. 7.30a: Bei fehlendem Freizügigkeitsrecht liegt ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a vor. • Rz. 7.33: Kann nach Ablauf der 6 Monate zur Arbeitsuche kein begründete Aussicht auf Ein- stellung nachgewiesen werden, liegt kein Freizügigkeitsrecht mehr vor, so dass der Leis- tungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a greift. • Rz. 7.34 – 34a: Ein Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c liegt sowohl bei einem eigenständigen Aufenthaltsrecht als auch bei einem vom Kind abge- leiteten Aufenthaltsrecht nach Artikel 10 der VO (EU) 492/2011 vor. • Rz. 7.35 – 35a: Die Dauer des Leistungsausschlusses nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c ist auf 5 Jahre rechtmäßigen oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesge- biet begrenzt. • Rz. 7.41a: Verfahren bei Verstoß gegen Wohnsitzregelungen des § 12a AufenthG • Rz. 7.48a: Ein nationales Visum (D-Visum) zum Familiennachzug nach § 6 in Verbindung mit § 27ff. AufenthG ist ein Titel nach Kapitel 2 Abschnitt 6 AufenthG. Er verleiht die gleichen Rechte, wie der Titel der Bezugsperson. BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 1
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II • Rz. 7.52: Die Erstattungspflicht des Verpflichtungsgebers endet 5 Jahren nach der erlaubten Einreise, in Altfällen nach 3 Jahren. Die Erstattungsforderung umfasst auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. • Rz. 7.55: Für minderjährige Kinder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 Auf- enthG endet die Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG zusammen mit einem Elternteil, mit dem es in einem Haushalt lebt. • Rz. 7.59: Ende Asylbewerberleistungen bei Anerkennung internationalem Schutz im Verwal- tungsverfahren im Rahmen einer gespaltenen Behördenentscheidung • Rz. 7.60a: Gegenüber einem Kind ergeht eine eigenständige, im Verhältnis zur Anerkennung des Stammberechtigten zeitlich nachfolgende Entscheidung. Bis zu dieser eigenen Anerken- nung des Kindes bzw. der Zuerkennung subsidiären Schutzes, ist das Kind weiterhin nach dem AsylbLG leistungsberechtigt. • Rz. 7.61a: Die Jobcenter unterliegen einer verpflichtenden Datenübermittlung an die Auslän- derbehörde bei ortsabwesenden Personen mit Schutzstatus. • Rz. 7.62: Die Datenübermittlungspflicht nach § 87 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2a Aufenthalts- gesetz endet für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger mit der Vorlage einer Daueraufent- haltsbescheinigung. • Rz. 7.121 ff: Überarbeitung des Kapitels Ortsabwesenheit • Ergänzung der Anlage 4 - Übersicht der Aufenthaltstitel nach dem AufenthG und deren Aus- wirkung auf Leistungsansprüche nach dem SGB II. • Ergänzung der Anlage 5 – Übersicht über die Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU und deren Auswirkung auf Leistungsansprüche nach dem SGB II. BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 2
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II Gesetzestext § 7 SGB II Leistungsberechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Ausgenommen sind 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehme- rinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügig- keitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2. Ausländerinnen und Ausländer, a. die kein Aufenthaltsrecht haben, b. deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder c. die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen, 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhal- ten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Fami- lienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 be- ginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreispflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufent- halts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. (2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten be- seitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 1
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II diese auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leis- tungsberechtigt sind. (3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören 1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, 2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirate- ten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils, 3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten a. die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, b. die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt le- bende Lebenspartner, c. eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemein- samen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselsei- tige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu- stehen, 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 ge- nannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Ver- mögen beschaffen können. (3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzu- stehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen der anderen zu verfügen. (4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung unterge- bracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufent- halt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder 2. wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Be- dingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstä- tig ist. (4a) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustim- mung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. Die Zustim- mung ist zu erteilen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs ein BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 2
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei 1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Reha- bilitation, 2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder 3. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beein- trächtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wo- chen im Kalenderjahr nicht überschreiten. (5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen An- spruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2 und 3, § 62 Absatz 3, § 123 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 124 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Dritten Buches bemisst. (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen An- spruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach § 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsför- derungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsge- setz a. erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder b. beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leis- tungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder 3. die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, so- fern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen An- spruch auf Ausbildungsförderung haben. BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 3
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II Weitere Gesetzestexte aus dem SGB II • § 7a SGB II - Altersgrenze • § 77 SGB II - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzestexte aus angrenzenden Gesetzen Freizügigkeitsgesetz EU (FreizügG/EU) Verordnung (EU) Nr. 492/2011 • Artikel 10 Europäisches Fürsorgeabkommen (EFA) • Artikel 1 • Artikel 16 • Vorbehalt im Anhang II Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Erreichbarkeits-Anordnung (EAO) Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) • § 2 BAföG - Ausbildungsstätten • § 10 BAföG - Alter • § 12 BAföG - Bedarf für Schüler • § 13 BAföG - Bedarf für Studierende Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 4
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II Inhaltsverzeichnis 1. Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ............ 1 1.1 Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland........................... 1 1.2 Arbeitslosengeld II für Grenzgängerinnen und Grenzgänger ............................. 2 1.3 Personen mit unrealistischem Geburtsdatum, Wegfall des Leistungsanspruchs .............................................................................................. 2 1.4 Besonderheiten zu den Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 bei ausländischen Staatsangehörigen ....................................................................... 3 1.4.1 Gewöhnlicher Aufenthalt ....................................................................................... 3 1.4.2 Anspruchsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II................................... 4 1.4.3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Selbständige................................... 5 1.4.4 Gleichstellung gemäß § 2 Absatz 3 FreizügG/EU................................................. 6 1.4.4.1 vorübergehender Erwerbsminderung infolge Krankheit oder Unfall ................. 7 1.4.4.2 unfreiwillige durch die zuständige Agentur für Arbeit bestätigte Arbeitslosigkeit ...................................................................................................... 7 1.4.4.3 Aufnahme einer Berufsausbildung ....................................................................... 9 1.4.4.4 Erhalt und Wegfall des Arbeitnehmerstatus ........................................................ 9 1.4.5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen ..... 10 1.4.6 Familienangehörige von Deutschen ................................................................... 11 1.4.7 Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen ....... 12 1.4.8 Unionsbürgerinnen und Unionsbürger und ihre Familienangehörigen ........... 12 1.4.8.1 Allgemeines Freizügigkeitsrecht......................................................................... 12 1.4.8.2 Anspruchsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB II .............. 13 1.4.8.3 Anspruchsausschlüsse gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c SGB II ........................................................................................................... 14 1.4.8.4 Unionsbürger als Opfer von Straftaten............................................................... 17 1.4.9 Drittstaatsangehörige und ihre Familienangehörigen ....................................... 18 1.4.9.1 Gewöhnlicher Aufenthalt ..................................................................................... 18 1.4.9.2 Befristete Aufenthaltstitel .................................................................................... 19 1.4.9.3 Bleiberechts-/Altfallregelung............................................................................... 21 1.4.9.4 Familienangehörige ............................................................................................. 21 1.4.9.5 Anspruchsausschluss gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b SGB II .................................................................................................................... 22 1.4.9.6 Verpflichtungserklärung nach § 68, 68a AufenthG ............................................ 23 1.4.9.7 Leistungsberechtigte nach AsylbLG .................................................................. 25 BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 1
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II 1.4.10 Datenaustausch mit den Ausländerbehörden.................................................... 31 2. Bedarfsgemeinschaft ........................................................................................... 33 2.1 Allgemeines .......................................................................................................... 33 2.2 Partnerinnen und Partner .................................................................................... 34 2.3 Unter 25-jährige Kinder in einer BG .................................................................... 37 2.3.1 Zuordnung zu einer BG ....................................................................................... 37 2.3.2 Leistungen für Bildung und Teilhabe bei fehlendem eLb ................................. 39 2.4 Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ............................................... 40 2.5 Zugehörigkeit zu einer BG von ausgeschlossenen Personen .......................... 40 3. Haushaltsgemeinschaft ....................................................................................... 41 4. Leistungen an nicht Erwerbsfähige .................................................................... 42 5. Ausschlusstatbestände ....................................................................................... 42 5.1 Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ....................................................... 42 5.2 Kein Leistungsausschluss, wenn die Ausnahmen des § 7 Absatz 4 Satz 3 vorliegen ............................................................................................................... 45 5.2.1 Unterbringung in einem Krankenhaus................................................................ 45 5.2.2 Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mindestens 15 Stunden wöchentlich ........................................................................................... 47 5.3 Altersrente, Knappschaftsausgleichsleistungen und ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art...................................................................................... 48 5.4 Ortsabwesenheit .................................................................................................. 50 5.4.1 Allgemeines .......................................................................................................... 50 5.4.2 Personenkreis ...................................................................................................... 50 5.4.3 Zeit- und ortsnaher Bereich................................................................................. 51 5.4.4 Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners ............................................ 52 5.4.5 Nichterreichbarkeit bei Aufenthalt innerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches .............................................................................................................. 54 5.4.6 Rechtsfolgen ........................................................................................................ 55 5.4.7 Besondere Personengruppen ............................................................................. 56 5.4.8 Informationspflicht gegenüber der Ausländerbehörde ..................................... 57 5.5 Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Studentinnen und Studenten 57 5.5.1 Berufliche Ausbildung im dualen System und berufsvorbereitende Maßnahmen .......................................................................................................... 57 5.5.2 Schülerinnen/Schüler und Studentinnen und Studenten .................................. 58 5.5.3 Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 6 SGB II.............................................. 60 5.5.3.1 Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 6 Nummer 1 SGB II ........................... 60 5.5.3.2 Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 SGB II ........................... 61 BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 2
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Fachliche Weisungen § 7 SGB II 5.5.3.3 Leistungsberechtigung nach § 7 Absatz 6 Nummer 3 SGB II ........................... 63 5.5.4 Auszubildende mit Anspruch auf Ausbildungsgeld nach dem SGB III ............ 63 5.5.5 Berufliche Weiterbildungen ................................................................................. 64 5.5.6 Dauer des Anspruchs auf Ausbildungsförderung bzw. des Leistungsausschlusses ....................................................................................... 64 Anlage 1 Übersicht zu § 7 Absatz 4 Satz 1 Anlage 2 Beispiele zur Unterscheidung Bedarfsgemeinschaft und Haushaltsgemein- schaft Anlage 3 Synopse zu den Leistungsausschlüssen von Auszubildenden Anlage 4 Übersicht zu den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz Anlage 5 Übersicht zu den Aufenthaltsrechten nach dem Freizügigkeitsgesetz EU BA Zentrale GR 11 Stand:04.04.2018 Seite 3
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