[BETREFF]Information über [BEZUG] „GATE – Galilleo Test- und Entwicklungsumgebung“ und deren Projektnamen und Projektkosten seit dem Start 2002
Ihre Anfrage vom 13.10.2016
Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit Email vom 13.10.2016 haben Sie Informationen zu den „GATE“ Projekten beantragt.
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
1.Mit Email vom 13.10.2016 haben Sie die Übersendung folgender Informationen beantragt:
„wie viele Mitteln sind seit dem 1. Projektantrag von GATE im Jahre 2002 in diese vom DLR und BMWi geförderten GATEs bereits geflossen?
Welche konkreten GATE Projekte hat das DLR gefördert? --- Alle Projektmitteln, die bis heute in GATE(s) geflossen sind und Teilprojekte, die von IFEN (
http://www.ifen.com/) gesteuert wurden, sind hierbei bitte zu berücksichtigen sowie die zuständigen Projektpartnern. Wünschenswert wäre, wenn Sie das Antwortschreiben via Email senden könnten.“
Das Raumfahrtmanagement des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR-RFM) hat den Eingang des Antrags am 27.10.2016 per Email bestätigt.
2. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) oder dem Umweltinformationsgesetz (UIG), da der Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes nach §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 3 UIG bzw. § 1 VIG nicht eröffnet ist.
3. Ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 1 Absatz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) besteht im vorliegenden Fall gemäß § 9 Absatz 3 IFG nicht, da Sie die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen können:
Ihr Antrag vom 13.10.2016 ist nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es ist daher zu fragen, wie ein objektiver Dritter den Antrag versteht (objektiver Empfängerhorizont). Die verwendeten Begriffe„ gefördert“ und „Projektantrag“ sind Zuwendungen zuzuordnen. Daher ist der Antrag so zu verstehen, dass sich die begehrten Informationen auf die erteilten Zuwendungen beziehen.
Zu den allgemein zugänglichen Quellen im Sinne des § 9 Absatz 3 IFG rechnet die Gesetzesbegründung in erster Linie das Internet. Ein pauschaler Verweis auf das Internet kann mit der Zumutbarkeitsklausel unvereinbar sein. Die vom DLR-RFM geförderten GATE Projekte, sowie Zuwendungsempfänger und Fördersumme sind im Förderkatalog des Bundes unter
http://foerderportal.bund.de/foekat/jsp/SucheAction.do?actionMode=searchlist frei zugänglich nachzuvollziehen.
Durch Angabe der allgemein zugänglichen Fundstelle ist das Suchen der Informationen auf diesem Portal auch zumutbar. Als Projektträger ist das DLR-RFM in der Suchmaske einzugeben.
Das Zusammentragen aller Zuwendungsempfänger, Laufzeit und Fördersummen aller Zuwendungen, die im Zusammenhang mit aviationGATE, railGATE, automotiveGATE stehen, also den GATE-Projekten, in denen Zuwendungen durch das DLR-RFM erteilt wurden, stellt für das DLR-RFM zudem einen unverhältnismäßig großen Arbeits- und Zeitaufwand dar. Ein erhebliches Interesse, das der Ablehnung entgegensteht, ist nicht ersichtlich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Raumfahrtmanagement des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e.V., Königswinterer Str. 522-524, 53227 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen