Sehr
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mit der untenstehenden E-Mail beantragen Sie die Übersendung der aktuellen Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes, sowie Studien, Dokumente und Statistiken, die zur Feststellung des aktuellen Satzes führen.
Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII sind so ausgestaltet, dass sie den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Ein Baustein dieses Konzepts zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ist der zur Deckung des monatlichen Regelbedarfs gewährte Pauschalbetrag (Regelsatz). Der Regelbedarf sichert zusammen mit den Leistungen für Unterkunft, Warmwasser und Heizung, den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie ggf. den Mehrbedarfen, ausgewählten einmaligen Leistungen und zusätzlich für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe den Lebensunterhalt.
Die Höhe der Regelbedarfsstufen, nach denen sich die Regelsätze ergeben, wird alle fünf Jahre auf Basis von empirisch ermittelten tatsächlichen Verbrauchsausgaben (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von Haushalten im unteren Einkommensbereich und deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neu ermittelt (Statistikmodell).
Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren der Regelbedarfsermittlung im Jahr 2014 als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt und führte unter anderem aus: „Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 - Rn. 89).
Zuletzt wurden die Regelbedarfsstufen auf der Grundlage der EVS 2018 im Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Die im Rahmen des Statistikmodells ermittelten bundesdurchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne regelbedarfsrelevante Güter und Dienste ergeben eine Gesamtsumme, welche auf einen Stichtag fortgeschrieben wird.
Einzelheiten zur Regelbedarfsermittlung im Rahmen des RBEG 2021 - wie Beträge und Berechnungsmethoden - können Sie der Bundestagsdrucksache 19I22750 unter
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/... entnehmen (ergänzend
https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/... ). Die Daten zu den Sonderauswertungen der EVS 2018 finden sie unter
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetz... .
Für die Jahre zwischen zwei Neuermittlungen werden die Regelbedarfe jährlich mittels eines aktuell zu ermittelnden Mischindex gem. § 28a SGB XII zum 1. Januar fortgeschrieben. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Die RBSFV 2022 finden Sie unter folgendem Link: Microsoft Word - 0719-21vor (
bundesrat.de)<
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...> .
Über die konkrete Verwendung des monatlich zur Verfügung gestellten Budgets entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Die bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigten Einzelbeträge des Ausgangsjahres geben insoweit keine betragsmäßige Mittelverwendung für einzelne Ausgabepositionen vor, sondern dienen lediglich dazu, die Höhe des Budgets zu ermitteln. Die Notwendigkeit mit dem zur Verfügung gestellten Budget entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zu haushalten, besteht demnach für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genauso wie für Personen mit geringem eigenen Einkommen, die sich selbst unterhalten.
Mit freundlichen Grüßen