Anfrage bzgl. Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes sowie herangezogene Studien/ Daten zur Bemessung

Die aktuelle Bemessungsgrundlage zum ALG 2 Satz, sowie Studien, Dokumente und Statistiken, die zur Feststellung des aktuellen Satzes führen, welche eine Armutsgefährdung (bemessen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2020) dulden bzw. herbeiführen.

Bitte senden Sie mir zuzüglich die Begründung dafür, warum die Entscheidung getroffen wurde den Satz so niedrig zu halten, dass eine mögliche Armutsgefährdung geduldet bzw. herbeigeführt wird.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Mai 2022
  • Frist
    15. Juni 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die aktuelle Beme…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage bzgl. Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes sowie herangezogene Studien/ Daten zur Bemessung [#248928]
Datum
12. Mai 2022 22:59
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die aktuelle Bemessungsgrundlage zum ALG 2 Satz, sowie Studien, Dokumente und Statistiken, die zur Feststellung des aktuellen Satzes führen, welche eine Armutsgefährdung (bemessen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 2020) dulden bzw. herbeiführen. Bitte senden Sie mir zuzüglich die Begründung dafür, warum die Entscheidung getroffen wurde den Satz so niedrig zu halten, dass eine mögliche Armutsgefährdung geduldet bzw. herbeigeführt wird.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 248928 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/248928/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages auf Zugang zu amtlichen …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Anfrage bzgl. Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes sowie herangezogene Studien/ Daten zur Bemessung [#248928]
Datum
13. Mai 2022 14:31
Status
Warte auf Antwort
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8,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG). Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Kenntnisnahme des anliegenden Bescheids zu Ihrem am 12. Mai …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Anfrage bzgl. Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes sowie herangezogene Studien/ Daten zur Bemessung [#248928]
Datum
18. Mai 2022 10:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte um Kenntnisnahme des anliegenden Bescheids zu Ihrem am 12. Mai 2022 gestellten Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 IFG. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
EEP-Gb6-96-<< Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Anfrage bzgl. Bemessungsgrundl…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
EEP-Gb6-96-<< Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> - Anfrage bzgl. Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes [#248928] vom 12. Mai 2022
Datum
17. Juni 2022 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit der untenstehenden E-Mail beantragen Sie die Übersendung der aktuellen Bemessungsgrundlage des ALG 2 Satzes, sowie Studien, Dokumente und Statistiken, die zur Feststellung des aktuellen Satzes führen. Die Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und SGB XII sind so ausgestaltet, dass sie den gesamten existenznotwendigen Bedarf decken. Ein Baustein dieses Konzepts zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts ist der zur Deckung des monatlichen Regelbedarfs gewährte Pauschalbetrag (Regelsatz). Der Regelbedarf sichert zusammen mit den Leistungen für Unterkunft, Warmwasser und Heizung, den Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie ggf. den Mehrbedarfen, ausgewählten einmaligen Leistungen und zusätzlich für Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe den Lebensunterhalt. Die Höhe der Regelbedarfsstufen, nach denen sich die Regelsätze ergeben, wird alle fünf Jahre auf Basis von empirisch ermittelten tatsächlichen Verbrauchsausgaben (Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) von Haushalten im unteren Einkommensbereich und deren Relevanz für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums neu ermittelt (Statistikmodell). Das Bundesverfassungsgericht hat das Berechnungsverfahren der Regelbedarfsermittlung im Jahr 2014 als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt und führte unter anderem aus: „Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen für den Regelbedarf hat sich der Gesetzgeber mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen“ (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Juli 2014 - 1 BvL 10/12 - Rn. 89). Zuletzt wurden die Regelbedarfsstufen auf der Grundlage der EVS 2018 im Rahmen des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zum 1. Januar 2021 neu ermittelt. Die im Rahmen des Statistikmodells ermittelten bundesdurchschnittlichen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für einzelne regelbedarfsrelevante Güter und Dienste ergeben eine Gesamtsumme, welche auf einen Stichtag fortgeschrieben wird. Einzelheiten zur Regelbedarfsermittlung im Rahmen des RBEG 2021 - wie Beträge und Berechnungsmethoden - können Sie der Bundestagsdrucksache 19I22750 unter https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/... entnehmen (ergänzend https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/... ). Die Daten zu den Sonderauswertungen der EVS 2018 finden sie unter https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetz... . Für die Jahre zwischen zwei Neuermittlungen werden die Regelbedarfe jährlich mittels eines aktuell zu ermittelnden Mischindex gem. § 28a SGB XII zum 1. Januar fortgeschrieben. Einzelheiten ergeben sich aus der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV). Die RBSFV 2022 finden Sie unter folgendem Link: Microsoft Word - 0719-21vor (bundesrat.de)<https://www.bundesrat.de/SharedDocs/d...> . Über die konkrete Verwendung des monatlich zur Verfügung gestellten Budgets entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. Die bei der Regelbedarfsermittlung berücksichtigten Einzelbeträge des Ausgangsjahres geben insoweit keine betragsmäßige Mittelverwendung für einzelne Ausgabepositionen vor, sondern dienen lediglich dazu, die Höhe des Budgets zu ermitteln. Die Notwendigkeit mit dem zur Verfügung gestellten Budget entsprechend der persönlichen Bedürfnisse zu haushalten, besteht demnach für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts genauso wie für Personen mit geringem eigenen Einkommen, die sich selbst unterhalten. Mit freundlichen Grüßen