Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste

Es werden aktuell von einigen wenigen Ärzten aus ideologischen Gründen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie falsche Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt, die von der Maskenpflicht befreien sollen.

Stellt das Ausstellen eines Attestes ohne medizinische Indikation eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar?

Welche berufs- , zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Erstellung eines falschen Attestes?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Januar 2021
  • Frist
    6. Februar 2021
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es werden aktuell vo…
An Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#207640]
Datum
2. Januar 2021 18:11
An
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es werden aktuell von einigen wenigen Ärzten aus ideologischen Gründen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie falsche Atteste ohne medizinische Indikation ausgestellt, die von der Maskenpflicht befreien sollen. Stellt das Ausstellen eines Attestes ohne medizinische Indikation eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar? Welche berufs- , zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Erstellung eines falschen Attestes?
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207640 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207640/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde aus Zuständigkeitserwägungen an das Ministerium für Soziales, Ges…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
AW: [EXTERN] Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#207640]
Datum
6. Januar 2021 18:56
Status
Warte auf Antwort
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13,5 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde aus Zuständigkeitserwägungen an das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 IZG-SH weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde vom Justizministerium an das für die Coronaverordnungen federführ…
Von
Ministerium für Justiz und Gesundheit Schleswig-Holstein
Betreff
WG: [EXTERN] Anfrage bzgl. falscher Maskenatteste [#207640]
Datum
12. Januar 2021 12:21
Status
Anfrage abgeschlossen
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2,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage wurde vom Justizministerium an das für die Coronaverordnungen federführende Sozialministerium weitergeleitet. Ihre Fragen kann ich wie folgt beantworten: · Das Ausstellen eines Attestes zur Mund-Nasen-Bedeckung ohne medizinische Indikation stellt keine Ordnungswidrigkeit nach der CoronaBekämpfVO dar. · Das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse kann allerdings eine Straftat gem. § 278 Strafgesetzbuch (StGB) darstellen. Nach Pressemeldungen wird deswegen in verschiedenen Bundesländern ermittelt. § 278 StGB lautet wie folgt: „§ 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ · Die möglichen straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen hängen stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb kann hierzu nichts Näheres nicht gesagt werden. Im Übrigen ist eine Rechtsberatung im Einzelfall durch die Landesregierung nicht zulässig, sie obliegt den für Einzelfallrechtsberatung durch das Rechtsdienstleistungsgesetz Berechtigten, insbesondere Rechtsanwälten. · Wegen möglicher berufsrechtlicher Konsequenzen bitte ich Sie, mit der dafür zuständigen Ärztekammer des Landes Schleswig-Holstein Kontakt aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen