Anfrage des LfDI vom 01. August 2020 / Datenschutzrechtliche Beurteilungen und Weisungen bzw. Handlungsempfehlungen in Bezug auf § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule

- den weiteren vorhandenen Schriftverkehr in Ihrem Hause sowie zwischen Ihrem Hause und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) bezüglich des Schreibens des LfDI vom 01. August 2020 mit Bitte um Stellungnahme (siehe auch https://fragdenstaat.de/anfrage/zusendung-der-kommunikation-und-hinweise-an-das-kultusministerium-durch-das-amt-vertreten-durch-den-lfdi-bzgl-datenschutzrechtlicher-fragen-im-bereich-schulen-coronavo-gesundheitsbestatigung-grundschule/517136/anhang/6409-1-6-Anlage_geschwaerzt.pdf)

- vorhandene datenschutzrechtliche Beurteilungen oder ähnliche Dokumente bezüglich der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule), insbesondere in Bezug auf § 6 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) Absatz 3 (Abgabe von Erklärungen).

- vorhandene Weisungen, Handlungsempfehlungen oder ähnliche Dokumente in Bezug auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, welche keine Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule abgeben oder abgegeben haben und somit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Oktober 2020
  • Frist
    1. Dezember 2020
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - den weiteren vo…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage des LfDI vom 01. August 2020 / Datenschutzrechtliche Beurteilungen und Weisungen bzw. Handlungsempfehlungen in Bezug auf § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule [#201888]
Datum
28. Oktober 2020 16:34
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den weiteren vorhandenen Schriftverkehr in Ihrem Hause sowie zwischen Ihrem Hause und dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) bezüglich des Schreibens des LfDI vom 01. August 2020 mit Bitte um Stellungnahme (siehe auch https://fragdenstaat.de/anfrage/zusendung-der-kommunikation-und-hinweise-an-das-kultusministerium-durch-das-amt-vertreten-durch-den-lfdi-bzgl-datenschutzrechtlicher-fragen-im-bereich-schulen-coronavo-gesundheitsbestatigung-grundschule/517136/anhang/6409-1-6-Anlage_geschwaerzt.pdf) - vorhandene datenschutzrechtliche Beurteilungen oder ähnliche Dokumente bezüglich der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule), insbesondere in Bezug auf § 6 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) Absatz 3 (Abgabe von Erklärungen). - vorhandene Weisungen, Handlungsempfehlungen oder ähnliche Dokumente in Bezug auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, welche keine Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule abgeben oder abgegeben haben und somit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gilt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage des LfDI vom 01. August 2020 / Datenschu…
An Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage des LfDI vom 01. August 2020 / Datenschutzrechtliche Beurteilungen und Weisungen bzw. Handlungsempfehlungen in Bezug auf § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule [#201888]
Datum
1. Dezember 2020 09:56
An
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage des LfDI vom 01. August 2020 / Datenschutzrechtliche Beurteilungen und Weisungen bzw. Handlungsempfehlungen in Bezug auf § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule“ vom 28.10.2020 (#201888) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201888 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201888/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
§ 6 Absatz 3 Corona-Verordnung Schule Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 haben Sie sich…
Von
Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg
Betreff
§ 6 Absatz 3 Corona-Verordnung Schule
Datum
1. Dezember 2020 14:28
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 28. Oktober 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Kultusministerium gewandt. Sie beziehen sich dabei auf das an das Kultusministerium gerichtete Schreiben des Landesbeauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit (LfDl) vom 1. August 2020 und erkundigen sich in diesem Zusammenhang über den diesbezüglichen weiteren vorhandenen Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und dem LfDI sowie über eventuell vorhandene datenschutzrechtliche Beurteilungen oder ähnliche Dokumente bezüglich der Verordnung des Kultusministeriums über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen (Corona-Verordnung Schule - CoronaVO Schule), insbesondere in Bezug auf § 6 (Zutritts- und Teilnahmeverbot) Absatz 3 (Abgabe von Erklärungen). Darüber hinaus begehren Sie Zugang zu eventuell vorhandenen Weisungen, Handlungsempfehlungen oder ähnlichen Dokumente in Bezug auf den Umgang mit Schülerinnen und Schülern, welche keine Erklärung im Sinne von § 6 Abs. 3 CoronaVO Schule abgeben oder abgegeben haben und somit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 ein Zutritts- und Teilnahmeverbot gelte. Soweit Sie das Umweltinformationsgesetz bzw. Umweltverwaltungsgesetz ansprechen, hat gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). Die von Ihnen begehrten Daten sind ferner keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 Verbraucherinformationsgesetz – VIG. Gem. § 1 Abs. 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Gem. § 3 Nummer 3 LIFG sind amtliche Informationen im Sinne des genannten Gesetzes jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Bezüglich des von Ihnen angesprochenen Dokuments des Landesbeauftragten für Datenschutz und lnformationsfreiheit (LfDl) kann mitgeteilt werden, dass diesbezüglich kein weitergehender Schriftverkehr besteht, da die aufgeworfenen Fragen mit dem LfDI persönlich besprochen wurden. Die von Ihnen begehrten Daten liegen dem Kultusministerium daher nicht vor. Dies gilt auch für datenschutzrechtliche Beurteilungen hinsichtlich der Corona-Verordnung Schule. Hinsichtlich des Umgangs mit der Vorlagepflicht darf ich Ihnen in der Anlage die beigefügten Dokumente übersenden. Hierbei handelt es sich um - drei Schreiben des Kultusministeriums vom 7. Juli 2020 nebst Anlagen - das Schreiben des Kultusministeriums vom 2. September 2020 nebst Anlagen - die E-Mail des Service Center Schulverwaltung vom 9. September 2020 nebst Anlage - das Schreiben des Kultusministeriums vom 6. Oktober 2020 Freundliche Grüße