Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen

Die Dokumentation der Prüfung auf DSGVO Konformität aller Videokonferenz-Plattformen welche für die Lehre an der TH-Bingen verwendet werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. Oktober 2020
  • Frist
    18. November 2020
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumentation…
An Technische Hochschule Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
16. Oktober 2020 11:24
An
Technische Hochschule Bingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Dokumentation der Prüfung auf DSGVO Konformität aller Videokonferenz-Plattformen welche für die Lehre an der TH-Bingen verwendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200935/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Technische Hochschule Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in der Eingang der unten stehenden E-Mail wird bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
Von
Technische Hochschule Bingen
Betreff
AW: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
16. Oktober 2020 13:31
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in der Eingang der unten stehenden E-Mail wird bestätigt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Pla…
An Technische Hochschule Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
18. November 2020 17:21
An
Technische Hochschule Bingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen“ vom 16.10.2020 (#200935) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 200935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200935/
Technische Hochschule Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis. Aufgrund der aktuellen Coronalage kommt es aktuell leid…
Von
Technische Hochschule Bingen
Betreff
AW: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
19. November 2020 16:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für den Hinweis. Aufgrund der aktuellen Coronalage kommt es aktuell leider zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Anfragen. Ich beantrage daher Fristverlängerung bis zum 18.12.2020. Gleichzeitig bitte ich Sie gemäß § 11 Absatz 2 LTranspG um Angaben zu Ihrer Identität und um eine postzustellfähige Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
Technische Hochschule Bingen
Sehr geehrteAntragsteller/in da Sie auf meine Bitte um Identifikation und um Übersendung einer postzustellfähigen…
Von
Technische Hochschule Bingen
Betreff
WG: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
18. Dezember 2020 11:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in da Sie auf meine Bitte um Identifikation und um Übersendung einer postzustellfähigen Anschrift nicht geantwortet haben, kann Ihre Anfrage leider nicht beantwortet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], da ich es erst heute geschafft habe ihnen zu antworten, würde ich die Frist bis zum 23.12.2020…
An Technische Hochschule Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
18. Dezember 2020 14:22
An
Technische Hochschule Bingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], da ich es erst heute geschafft habe ihnen zu antworten, würde ich die Frist bis zum 23.12.2020 verlängern. Angefügt sehen sie meine Adresse, ich bitte sie aber darum nur auf elektronischem Weg mit mir zu kommunizieren da somit überflüssiger Papiermüll vermieden wird. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 200935 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Technische Hochschule Bingen
Auskunft Der Transparenzstelle Die Antwort Lautet: Die durchgeführte Prüfung auf DSGVO Konformität wurde nicht pro…
Von
Technische Hochschule Bingen
Via
Briefpost
Betreff
Auskunft Der Transparenzstelle
Datum
1. März 2021
Status
Warte auf Antwort
Die Antwort Lautet: Die durchgeführte Prüfung auf DSGVO Konformität wurde nicht protokolliert. Daher kann die Technische Hochschule Bingen Ihnen die gewünschte Dokumentation nicht zur Einsicht überreichen.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen die gegen den mir postalisch gesendeten Bescheid…
An Technische Hochschule Bingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen [#200935]
Datum
23. März 2021 23:35
An
Technische Hochschule Bingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen die gegen den mir postalisch gesendeten Bescheid vom 1.3.2021 ein und werde die Bearbeitungs-&Bescheidgebühr unter Vorbehalt nicht zahlen und nun den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz um Vermittlung bitten. Mit freundlichen Grüßen Anatol Pomplun Anfragenr: 200935 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200935/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (L…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage DSGVO Konformität von Videokonferenz-Plattformen“ [#200935]
Datum
24. März 2021 01:44
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde mir zu Unrecht in Rechnung gestellt. Zu Anfang war mir noch nicht bewusst, dass in RLP die Anfrage unter Pseudonym gesetzlich leider nicht wie in anderen Bundesländern erlaubt ist, worauf ich allerdings erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von einem Monat hingewiesen wurde. Daraufhin habe ich meinen richtigem Namen und postalische Anschrift übermittelt, wobei mir leider der Fehler unterlaufen ist, dass ich nicht meinen Namen, sondern das Pseudonym in die Adresse eingefügt habe. Danach wurde allerdings nicht mehr in der von mir gewünschten Weise (E-Mail) mit mir kommuniziert, wofür meiner Ansicht nach kein wichtiger Grund, wie es nach Landestransparenzgesetz § 12 Abs. 1 vorgeschrieben ist, vorliegt. Zwei Monate später habe ich diese Anfrage aufgrund von ausbleiben einer Mitteilung der Technischen Hochschule Bingen als eingestellt gesehen und die Anfrage unter Klarnamen [geschwärzt] noch einmal gestellt (zu finden unter https://fragdenstaat.de/anfrage/dsgvo-konformitat-von-videokonferenz-plattformen-der-th-bingen/ ). Vor Kurzem erhielt ich (abermals nach deutlicher Überschreitung der gesetzlichen Frist) kostenfrei eine postalische Antwort auf die zweite Anfrage und einige Tage später zusätzlich eine gleichlautende postalische Antwort auf die erste Anfrage mit einer Bearbeitungsgebühr von 78,06eur. Meines Erachtens wurde die Bearbeitungsgebühr unrechtmäßig erhoben und habe sie deshalb unter Vorbehalt nicht überwiesen und bitte sie nun um Vermittlung. Außerdem will ich darauf hinweisen, dass die Antwort auf die Anfrage bedenklich ist, da ohne Vorlage einer Dokumentation oder anderweitigen Erklärung Zweifel aufkommen, ob wirklich eine Prüfung der Videokonferenzplattformen auf DSGVO-Konformität durchgeführt wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 200935.pdf - 2021-03-01_1-b3243399.jpg - 2021-03-01_1-b3243400.jpg Anfragenr: 200935 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des [geschwärzt] Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Informationsfreiheitsre…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde des [geschwärzt]
Datum
23. Juni 2021 08:39
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Mit elektronischem Antrag #200935 vom 16.10.2020 über das Portal "fragdenstaat.de" habe Ihnen der Antragsteller unter Nennung des Pseudonyms "[geschwärzt]" und ohne Nennung seiner Anschrift Folgendes mitgeteilt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumentation der Prüfung auf DSGVO Konformität aller Videokonferenz-Plattformen welche für die Lehre an der TH-Bingen verwendet werden. [...] Ich bitte Sie um Antwort in elektronischer Form (E-Mail) [...]." Auf Ihren Hinweis vom 19. November 2020 hin teilte Ihnen der Antragsteller mit Nachricht vom 18. Dezember 2020 seine Adresse mit. Bei der Nennung seiner Anschrift habe der Antragsteller versehentlich statt seines Namens sein Pseudonym eingefügt. Da der Antragsteller nach 2 Monaten aufgrund Ihrer ausbleibenden Rückmeldung davon ausgegangen sei, die Anfrage sei eingestellt worden, habe er am 13. Januar 2021 unter einem neuen Vorgang erneut eine Anfrage gestellt (vgl. fragdenstaat.de #208653). Vor kurzem habe er dann kostenfrei eine postalische Antwort auf die zweite Anfrage und einige Tage später zusätzlich eine gleichlautende postalische Antwort auf die erste Anfrage samt Kostenentscheidung hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr von 78,04 EUR erhalten. Für die Bearbeitung der zweiten Anfrage seien keine Kosten geltend gemacht worden, da es sich um eine einfache Anfrage gehandelt habe. Im Rahmen der ersten Anfrage sei die Kostenentscheidung hinsichtlich der entstandenen Kosten damit begründet worden, dass eine Sachverhaltsermittlung und Identitätsprüfung ergeben habe, dass ein [geschwärzt] nicht unter der vom Antragsteller angegebenen Adresse erreichbar gewesen sei. Dadurch habe die Verwaltung unnötige Arbeitsschritte ergreifen müssen weshalb notwendige Auslagen entstanden seien. Den bisherigen Schriftverkehr entnehmen Sie bitte folgenden Links: # [geschwärzt] [geschwärzt] #[geschwärzt] [geschwärzt] In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: [geschwärzt] hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei der TH Bingen handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Die Geltendmachung von Kosten aufgrund der von Ihnen durchgeführten Adressermittlung ist nicht mit dem LTranspG vereinbar. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 LTranspG werden für Amtshandlungen nach dem LTranspG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 LTranspG gilt dies u.a. nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte. Die Feststellung der Identität im Rahmen der Antragstellung ist jedoch keine Amtshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 LTranspG. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 12 Abs. 3 LTRanspG erneut. Hieraus folgt, dass die transparenzpflichtige Stelle zunächst solche Anträge, welche die Identität des Antragstellers nicht erkennen lassen, nicht bearbeiten muss und den Antragsteller auf diesem Umstand hinzuweisen hat. Die Bestimmung gewährt der Behörde jedoch gerade kein Recht zur Identitätsermittlung (vgl. Ziff. 11.2.1 S. 4 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Die Ermittlung der Identität war vorliegend auch nicht erforderlich. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 LTranspG nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Da vorliegend weder ein erhöhter Verwaltungsaufwand noch ein anderer wichtiger Grund ersichtlich sind, hätte die Beantwortung auf dem durch den Antragsteller ausdrücklich gewünschten elektronischen Weg per E-Mail erfolgen müssen. Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 22. Juli 2021 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu den Fragen des Landesbeauftragten sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Ich habe den Antragsteller über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Informationsfreiheitsrechtl…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt]
Datum
5. August 2021 16:51
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde [geschwärzt] Sehr [geschwärzt], der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz ist im Anwendungsbereich des Landestransparenzgesetzes Rheinland-Pfalz (LTranspG) Aufsichtsbehörde. Nach § 19 Abs. 1 LTranspG ist es seine Aufgabe, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. Dem Landesbeauftragten liegen folgende Informationen vor: Mit elektronischem Antrag #200935 vom 16.10.2020 über das Portal "fragdenstaat.de" habe Ihnen der Antragsteller unter Nennung des Pseudonyms "[geschwärzt]" und ohne Nennung seiner Anschrift Folgendes mitgeteilt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Dokumentation der Prüfung auf DSGVO Konformität aller Videokonferenz-Plattformen welche für die Lehre an der TH-Bingen verwendet werden. [...] Ich bitte Sie um Antwort in elektronischer Form (E-Mail) [...]." Auf Ihren Hinweis vom 19. November 2020 hin teilte Ihnen der Antragsteller mit Nachricht vom 18. Dezember 2020 seine Adresse mit. Bei der Nennung seiner Anschrift habe der Antragsteller versehentlich statt seines Namens sein Pseudonym eingefügt. Da der Antragsteller nach 2 Monaten aufgrund Ihrer ausbleibenden Rückmeldung davon ausgegangen sei, die Anfrage sei eingestellt worden, habe er am 13. Januar 2021 unter einem neuen Vorgang erneut eine Anfrage gestellt (vgl. fragdenstaat.de #208653). Vor kurzem habe er dann kostenfrei eine postalische Antwort auf die zweite Anfrage und einige Tage später zusätzlich eine gleichlautende postalische Antwort auf die erste Anfrage samt Kostenentscheidung hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr von 78,04 EUR erhalten. Für die Bearbeitung der zweiten Anfrage seien keine Kosten geltend gemacht worden, da es sich um eine einfache Anfrage gehandelt habe. Im Rahmen der ersten Anfrage sei die Kostenentscheidung hinsichtlich der entstandenen Kosten damit begründet worden, dass eine Sachverhaltsermittlung und Identitätsprüfung ergeben habe, dass ein [geschwärzt] nicht unter der vom Antragsteller angegebenen Adresse erreichbar gewesen sei. Dadurch habe die Verwaltung unnötige Arbeitsschritte ergreifen müssen weshalb notwendige Auslagen entstanden seien. Den bisherigen Schriftverkehr entnehmen Sie bitte folgenden Links: # 200935: https://fragdenstaat.de/anfrage/anfra... #208653: https://fragdenstaat.de/anfrage/dsgvo... In rechtlicher Hinsicht möchte ich Folgendes ausführen: [geschwärzt] hat nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 11 LTranspG einen Anspruch auf Informationszugang gegen transparenzpflichtige Stellen vorbehaltlich entgegenstehender Belange nach § 14 ff. LTranspG. Bei der TH Bingen handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle nach § 3 Abs. 1 LTranspG. Die Geltendmachung von Kosten aufgrund der von Ihnen durchgeführten Adressermittlung ist nicht mit dem LTranspG vereinbar. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 LTranspG werden für Amtshandlungen nach dem LTranspG Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 LTranspG gilt dies u.a. nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte. Die Feststellung der Identität im Rahmen der Antragstellung ist jedoch keine Amtshandlung im Sinne des § 24 Abs. 1 S. 1 LTranspG. Gemäß § 11 Abs. 2 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers und zudem erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Ist der Antrag zu unbestimmt, so ist dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen und Gelegenheit zur Präzisierung des Antrags zu geben. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung nach, beginnt der Lauf der Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 12 Abs. 3 LTRanspG erneut. Hieraus folgt, dass die transparenzpflichtige Stelle zunächst solche Anträge, welche die Identität des Antragstellers nicht erkennen lassen, nicht bearbeiten muss und den Antragsteller auf diesem Umstand hinzuweisen hat. Die Bestimmung gewährt der Behörde jedoch gerade kein Recht zur Identitätsermittlung (vgl. Ziff. 11.2.1 S. 4 Verwaltungsvorschrift zum LTranspG). Die Ermittlung der Identität war vorliegend auch nicht erforderlich. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, darf gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 LTranspG nur dann eine andere Art bestimmt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt; als wichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Da vorliegend weder ein erhöhter Verwaltungsaufwand noch ein anderer wichtiger Grund ersichtlich sind, hätte die Beantwortung auf dem durch den Antragsteller ausdrücklich gewünschten elektronischen Weg per E-Mail erfolgen müssen. Ich fordere Sie unter Hinweis auf § 19b LTranspG auf, bis zum 03. September 2021 zu dieser Angelegenheit Stellung zu nehmen. Nach § 19b S. 2 Nr. 1 LTranspG sind die transparenzpflichtigen Stellen insbesondere verpflichtet, Auskunft zu den Fragen des Landesbeauftragten sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung dieses Gesetzes stehen. Ich habe den Antragsteller über dieses Schreiben nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Sehr [geschwärzt], leider ist es beim V…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Informationsfreiheitsrechtliche Beschwerde
Datum
5. August 2021 16:58
Status
Warte auf Antwort
Geschäftszeichen: 4.03.21.083 Sehr [geschwärzt], leider ist es beim Versand der E-Mail an die TH-Bingen anscheinend zu einem Fehler gekommen, so dass ich diese erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert habe. Nach Rückmeldung durch die transparenzpflichtige Stelle werde ich auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]

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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfrei…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Ihre Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit
Datum
25. November 2021 15:07
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: ([geschwärzt]) [geschwärzt] Telefax: ([geschwärzt]) [geschwärzt] Datum: 25.11.2021 Gesch.Z.: 4.03.21.073 Ihr Zeichen: [geschwärzt] Ihre Beschwerde im Bereich Informationsfreiheit - Übersendung von Unterlagen Sehr [geschwärzt], in dem oben bezeichneten informationsfreiheitsrechtlichen Beschwerdeverfahren übersende ich Ihnen den beigefügten Schriftverkehr zur Kenntnisnahme. Das Vermittlungsverfahren wird hiermit beendet. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]