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Anfrage IFG - Leerung von Sammelbehältern des dualen Systems

- Auflistung der von der Senatsverwaltung für Umwelt durchgeführten Maßnahmen zur Kontrolle der regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen (Sammelbehälter duales System) durch die Entsorger in Berlin

- Menge der nicht erfolgten Leerungen der Wertstofftonnen in Berlin im Jahr 2018

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Mai 2019
  • Frist
    29. Juni 2019
  • Ein:e Follower:in
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
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Betreff
Anfrage IFG - Leerung von Sammelbehältern des dualen Systems [#146236]
Datum
25. Mai 2019 21:33
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Auflistung der von der Senatsverwaltung für Umwelt durchgeführten Maßnahmen zur Kontrolle der regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen (Sammelbehälter duales System) durch die Entsorger in Berlin - Menge der nicht erfolgten Leerungen der Wertstofftonnen in Berlin im Jahr 2018
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem u.st. Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile i…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
WG: Anfrage IFG - Leerung von Sammelbehältern des dualen Systems [#146236]
Datum
3. Juni 2019 12:40
Status
Warte auf Antwort
image002.png
21,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem u.st. Antrag auf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz teile ich Ihnen mit, dass die von Ihnen gewünschten Unterlagen in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nicht vorliegen. Bei den von Ihnen angesprochenen Wertstofftonnen handelt es sich um die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen und stoffgleicher Nichtverpackungen. Die Rücknahme- und Verwertungspflichten von Verpackungen sind im Verpackungsgesetz geregelt. Danach obliegt das Sammelsystem für Verkaufsverpackungen den privatwirtschaftlich organisierten Betreibern des dualen Systems. Diese Systembetreiber schließen auch die Erfassungsverträge mit Entsorgungsunternehmen. Das Land Berlin ist nicht Vertragspartner. Die territorialen Zuständigkeiten der einzelnen Systembetreiber können Sie hier erfragen: Die Anschrift lautet: Gemeinsame Stelle dualer Systeme Deutschlands GmbH Magnusstraße 13 50672 Köln Für den Anteil an miterfassten stoffgleichen Nichtverpackungen erfolgt die Sammlung der Wertstoffe in Kooperation mit den Berliner Stadtreinigungsbetrieben. Die Anschrift lautet: Berliner Stadtreinigung Ringbahnstraße 96 12103 Berlin Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage bezieht sich explizit auf Maßnahmen und Pflichten im Verantwortungsberei…
An Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Anfrage IFG - Leerung von Sammelbehältern des dualen Systems [#146236]
Datum
3. Juni 2019 13:41
An
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die Anfrage bezieht sich explizit auf Maßnahmen und Pflichten im Verantwortungsbereich der zuständigen Landesbehörde im Sinne der Verpackunggesetzes (siehe bspw. §15 Absatz 3 und 4, §18 Absatz 3, §34 Absatz 3 VerpackG). Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 146236 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre inhaltliche Anfrage lautete: "- Auflistung der von der Senatsverwaltung fü…
Von
Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt
Betreff
AW: WG: Anfrage IFG - Leerung von Sammelbehältern des dualen Systems [#146236]
Datum
11. Juni 2019 11:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre inhaltliche Anfrage lautete: "- Auflistung der von der Senatsverwaltung für Umwelt durchgeführten Maßnahmen zur Kontrolle der regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen (Sammelbehälter duales System) durch die Entsorger in Berlin - Menge der nicht erfolgten Leerungen der Wertstofftonnen in Berlin im Jahr 2018" Eine solche Auflistung oder Mengenerhebung liegt in der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz nicht vor. In Ihrer u.st. Mail stellen Sie klar, dass sich Ihre Anfrage auf Maßnahmen und Pflichten im Verantwortungsbereich der zuständigen Landesbehörde nach bspw. §15 Absatz 3 und 4, §18 Absatz 3, §34 Absatz 3 VerpackG beziehen würde. Hierzu erläutere ich Ihnen Folgendes: Der § 15 VerpackG regelt Pflichten der Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme und Verwertung von Verpackungen, die nicht beim privaten Endverbraucher anfallen also auch nicht in den Wertstofftonnen landen. Der § 18 Abs. 3 VerpackG stellt klar, unter welchen Bedingungen ein Widerruf der Systemgenehmigung erfolgen kann. Danach kann u.a. die Genehmigung widerrufen werden, wenn ein System seinen Pflichten zur Sammlung und Verwertung gem. § 14 VerpackG nicht nachkommt. Eine solche Feststellung würde auf andere Tatsachen erfolgen, als unregelmäßige Leerungen der Wertstofftonnen in Einzelfällen. Insofern ergeben sich aus §§ 15 und 18 Verpackungsgesetz für die Landesbehörde nicht notwendigerweise Kontrollen der regelmäßigen Leerung der Wertstofftonnen oder Mengenerhebungen nach nicht erfolgter Leerungen. Es ist richtig, dass die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz die im Land Berlin die zuständige Landesbehörde für den Vollzug des Verpackungsgesetzes (mit wenigen Ausnahmen) ist. Mit freundlichen Grüßen