Anfrage im Kontext des Verkauf des Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin-Mitte

- Alle Protokolle zur UA Vermögv vom 22.06.2016
- "Vorlage –zur Beschlussfassung– Nr. 11/2013 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte"
- "Bericht SenFin – I D – vom 13.06.2016 Nr. 11/2013 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte Beantwortung der Fragen aus der 76. Sitzung vom 08.06.2016 0259 A UAVermV"

Zum Verkauf des 1.276 m2 großen Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin- Mitte sowie eines 2/3 Miteigentumsanteils an dem Flurstück 2333 senden Sie mir bitte Folgendes zu:
-"Kaufvertrag vom 30.01.2013 nebst Nachträgen – UR-Nr. W 101/2013; W 68/2015 und W 1213/2015 des Notars Klaus-Hinrik Woddow"

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Februar 2019
  • Frist
    16. März 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Abgeordnetenhaus von Berlin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage im Kontext des Verkauf des Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin-Mitte [#57923]
Datum
14. Februar 2019 21:25
An
Abgeordnetenhaus von Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Alle Protokolle zur UA Vermögv vom 22.06.2016 - "Vorlage –zur Beschlussfassung– Nr. 11/2013 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte" - "Bericht SenFin – I D – vom 13.06.2016 Nr. 11/2013 des Verzeichnisses über Vermögensgeschäfte Beantwortung der Fragen aus der 76. Sitzung vom 08.06.2016 0259 A UAVermV" Zum Verkauf des 1.276 m2 großen Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin- Mitte sowie eines 2/3 Miteigentumsanteils an dem Flurstück 2333 senden Sie mir bitte Folgendes zu: -"Kaufvertrag vom 30.01.2013 nebst Nachträgen – UR-Nr. W 101/2013; W 68/2015 und W 1213/2015 des Notars Klaus-Hinrik Woddow"
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Abgeordnetenhaus von Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2019. …
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Anfrage im Kontext des Verkauf des Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin-Mitte [#57923]
Datum
20. Februar 2019 11:35
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen wie gewünscht den Eingang Ihrer E-Mail vom 14.02.2019. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Abgeordnetenhaus von Berlin
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.02.2019. Eine Übersendung der von Ihnen gewünscht…
Von
Abgeordnetenhaus von Berlin
Betreff
Antwort: Anfrage im Kontext des Verkauf des Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 in Berlin-Mitte [#57923]
Datum
25. Februar 2019 09:40
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.02.2019. Eine Übersendung der von Ihnen gewünschten Protokolle des Unterausschusses Vermögensverwaltung sowie der gewünschten Vorlage zur Beschlussfassung nebst Kaufvertrag und Bericht der Senatsverwaltung für Finanzen zum Verkauf des Grundstücks Torstr. 42, 46 und Linienstr. 34 ist nicht möglich, weil es sich hierbei um vertrauliche Akten und Unterlagen des Unterausschusses Vermögensverwaltung des Hauptausschusses des Abgeordnetenhauses von Berlin handelt. Diese dürfen nach der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin nur einem bestimmten Nutzerkreis zugänglich gemacht werden. Weiter möchte ich Ihnen mitteilen, dass der Anwendungsbereich des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gemäß § 2 IFG nur insoweit eröffnet ist, als öffentliche Stellen Verwaltungsaufgaben erledigen (s. Beschluss des OVG Berlin vom 18. Oktober 2000 – Aktenzeichen OVG 2 M 15.00). Das IFG gewährt kein Akteneinsichtsrecht bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben. Die vertraulichen Unterlagen des Unterausschusses Vermögensverwaltung des Hauptausschusses fallen in diesen Bereich, da sie der Unterrichtung des Parlaments und der Ausübung parlamentarischer Zustimmungsrechte zu Vermögensgeschäften nach der Landeshaushaltsordnung dienen. Einem Antrag auf Akteneinsicht nach § 3 Absatz 1 IFG in Akten des Unterausschusses kann daher nicht entsprochen werden. Es besteht für Sie jedoch die Möglichkeit, sich direkt an die auskunftspflichtige Senatsverwaltung für Finanzen als Vermögensverwaltung mit der Bitte um Akteneinsicht zu dem fraglichen Vermögensgeschäft zu wenden. Mit freundlichen Grüßen