Anfrage Informationsfreiheitsgesetz § 300 SGB V

- Welche Daten verarbeiten Sie gemäß § 300 SGB V?
- Nach welchen technischen Standards werden diese Daten verarbeitet?
- Falls Sie diese Daten nicht selbst verarbeiten, aufgrund welcher Verträge wurden Dritte beauftragt diese Aufgabe zu übernehmen?
- Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage haben Sie diese Staatsaufgabe Dritten übergeben?
- Wie hoch belaufen sich die jährlichen Ausgaben?
- An welche Behörden und oder Unternehmen leiten Sie diese Informationen in welchem Umfang weiter?
- Aufgrund welchen technischen Standards erfolgt dies?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2013
  • Frist
    1. März 2013
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Welche Daten v…
An Kassenärztliche Bundesvereinigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Informationsfreiheitsgesetz § 300 SGB V
Datum
28. Januar 2013 20:48
An
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Welche Daten verarbeiten Sie gemäß § 300 SGB V? - Nach welchen technischen Standards werden diese Daten verarbeitet? - Falls Sie diese Daten nicht selbst verarbeiten, aufgrund welcher Verträge wurden Dritte beauftragt diese Aufgabe zu übernehmen? - Falls ja, aufgrund welcher rechtlichen Grundlage haben Sie diese Staatsaufgabe Dritten übergeben? - Wie hoch belaufen sich die jährlichen Ausgaben? - An welche Behörden und oder Unternehmen leiten Sie diese Informationen in welchem Umfang weiter? - Aufgrund welchen technischen Standards erfolgt dies?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Kassenärztliche Bundesvereinigung
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, da die Kassenärztliche Bundesvereinigung keine Daten nach § 300 SGB V verarbe…
Von
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Betreff
Anfrage Informationsfreiheitsgesetz § 300 SGB V
Datum
30. Januar 2013 08:40
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,7 KB


Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, da die Kassenärztliche Bundesvereinigung keine Daten nach § 300 SGB V verarbeitet, können wir Ihre Fragen nicht beantworten. Nach § 300 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind die Apotheken und weitere Anbieter Arzneimitteln verpflichtet, bestimmte Daten an die Krankenkasse weiterzuleiten. Darüber hinaus ergibt sich die Pflicht aus § 300 Abs. 2, dass die sogenannten Apothekenrechenzentren Daten auf Anforderung den Kassenärztlichen Vereinigungen, soweit diese Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 73 Abs. 8, den §§ 84 und 305a SGB V erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen haben. Da mit den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen eine Vielzahl von Behörden betroffen sind, können wir auch Ihrem Wunsch nicht entsprechen, Ihre Anfrage an die zuständige Behörde weiterzugeben. Mit freundlichen Grüßen