Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion

Bachelorarbeit zur "Einschätzung der Schwachstellen des Sicherheitskonzeptes der Fusion" oder ähnlich lautender Titel.

Quelle: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/fusion-festival-polizeieinsatz-sicherheitskonzept-interne-dokumente

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2019
  • Frist
    22. Juni 2019
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Franz Gatzke
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte<< Anrede >> b…
An Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Details
Von
Franz Gatzke
Betreff
Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
20. Mai 2019 22:31
An
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bachelorarbeit zur "Einschätzung der Schwachstellen des Sicherheitskonzeptes der Fusion" oder ähnlich lautender Titel. Quelle: https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2019-05/fusion-festival-polizeieinsatz-sicherheitskonzept-interne-dokumente
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franz Gatzke <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Franz Gatzke
Franz Gatzke
Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
An Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Details
Von
Franz Gatzke
Via
Fax
Betreff
Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
20. Mai 2019 22:32
An
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,4 KB
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Sehr geehrter Herr Gatzke, eine Bachelorarbeit mit dem Titel "Einschätzung der Schwachstellen des Sicherheit…
Von
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Betreff
WG: Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
27. Mai 2019 15:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gatzke, eine Bachelorarbeit mit dem Titel "Einschätzung der Schwachstellen des Sicherheitskonzeptes der Fusion" existiert am Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege M-V nicht. Der von Ihnen benannte Artikel bezieht sich auf eine Bachelorarbeit mit dem Titel ""Betrachtung des Open Air Festival "Fusion" als mehrtägige Veranstaltung mit über 70.000 Teilnehmern auf engstem Raum im Hinblick auf möglicherweise eintretende Großschadenslagen. Erforderliche Vorbereitung von möglichen Einsatzszenarien durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgabe". Gemäß § 8 Abs. 6 der für den Fachbereich Polizei geltenden Ordnung zur Bachelorarbeit und zur Diplomarbeit und deren Verteidigung dürfen Studienarbeiten grundsätzlich erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens veröffentlicht werden. Das in Rede stehende Prüfungsverfahren endet mit der Verteidigung der Bachelorarbeit und der anschließenden Bekanntgabe des Gesamtergebnisses. Gemäß § 8 Abs. 3 der Ordnung zur Bachelorarbeit und zur Diplomarbeit und deren Verteidigung prüfen zunächst die Korrektoren - bei mit mindestens "gut" bewerteten Bachelorarbeiten - die Möglichkeit zur Veröffentlichung der Arbeit. Somit bleibt zunächst der Abschluss des Prüfungsverfahrens abzuwarten. Aus den genannten Gründen ist es nicht möglich, Ihnen die Bachelorarbeit zu übersenden. Mit freundlichen Grüßen
Franz Gatzke
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihre Antwort auf meinen Antrag zur Herausgabe der Bachelorar…
An Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege Details
Von
Franz Gatzke
Betreff
AW: WG: Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
28. Mai 2019 00:08
An
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> Vielen Dank für ihre Antwort auf meinen Antrag zur Herausgabe der Bachelorarbeit; "Betrachtung des Open Air Festival "Fusion" als mehrtägige Veranstaltung mit über 70.000 Teilnehmern auf engstem Raum im Hinblick auf möglicherweise eintretende Großschadenslagen. Erforderliche Vorbereitung von möglichen Einsatzszenarien durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgabe". Ihre Begründung zur nicht Herausgabe kann ich nachvollziehen. Jedoch steht das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), und auch das Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), rechtlich über der Ordnung zur Bachelorarbeit und zur Diplomarbeit und deren Verteidigung, da es sich um eine Ordnung und kein Gesetz handelt. Ich fordere Sie hiermit erneut auf, mir die oben erwähnte Bachelorarbeit nach den oben und genauer in meinem vorigen Schreiben genannten Gesetzen, zukommen zu lassen. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Franz Gatzke Anfragenr: 144129 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Sehr geehrter Herr Gatzke, Ihre Mail habe ich erhalten. Ich werde sie zeitnah beantworten. Mit freundlichen Grüß…
Von
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Betreff
AW: WG: Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
29. Mai 2019 10:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Gatzke, Ihre Mail habe ich erhalten. Ich werde sie zeitnah beantworten. Mit freundlichen Grüßen

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Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Sehr geehrter Herr Gatzke, auch nach erneuter Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass Ihnen kein Anspruch a…
Von
Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege
Betreff
AW: WG: Anfrage nach Bachelorarbeit zur Einschätzung der Schwachstellen des sicherheitskonzeptes Fusion [#144129]
Datum
4. Juli 2019 12:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Gatzke, auch nach erneuter Prüfung bin ich zu dem Ergebnis gelangt, dass Ihnen kein Anspruch auf Informationszugang zu der Bachelorarbeit mit dem Titel „Betrachtung des Open Air Festival „Fusion“ als mehrtägige Veranstaltung mit über 70.000 Teilnehmern auf engstem Raum im Hinblick auf möglicherweise eintretende Großschadenslagen. Erforderliche Vorbereitung von möglichen Einsatzszenarien durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgabe“ zusteht. Im Einzelnen ergibt sich das aus folgenden Erwägungen: 1. Geheimhaltungsinteresse Einem Anspruch nach § 1 Abs. 2 IFG M-V steht zunächst § 6 Abs. 6 IFG M-V entgegen. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, wenn zu befürchten ist, dass durch das Bekanntwerden der Informationen der Erfolg behördlicher Maßnahmen gefährdet oder vereitelt sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der betroffenen Behörde erheblich beeinträchtigt würde. Die Bachelorarbeit setzt sich unter anderem mit möglichen Einsatztaktiken während der Fusion-Veranstaltung auseinander. Das Wissen über solche Taktiken beruht auf polizeiinternen Erlassen, die nur für den Dienstgebrauch bestimmt sind. Wären sie für jedermann einsehbar, bestände die Gefahr, dass einzelne Bürger mit Hilfe daraus gewonnener Informationen versuchen würden, den Erfolg polizeilicher Maßnahmen zu vereiteln. Das würde zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Polizeiarbeit führen. Die Bachelorarbeit mit dem Titel „Betrachtung des Open Air Festival „Fusion“ als mehrtägige Veranstaltung mit über 70.000 Teilnehmern auf engstem Raum im Hinblick auf möglicherweise eintretende Großschadenslagen. Erforderliche Vorbereitung von möglichen Einsatzszenarien durch Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgabe“ ist deshalb auch als „Verschlusssache - nur für den Dienstgebrauch“ („VS – nfD.“) eingestuft worden. Weil der Informationszugang zur Bachelorarbeit die Polizeiarbeit erheblich beeinträchtigen würde, ist der Antrag nach § 6 Abs. 6 IFG M-V abzulehnen. 2. Urheberrecht § 8 Abs. 1 IFG M-V stellt klar, dass das Urheberrecht Vorrang vor dem Anspruch nach § 1 Abs. 2 IFG M-V hat. Die Verfasser der Bachelorarbeit sind nach §§ 1, 7 UrhG Inhaber des Urheberrechts. Nach § 12 UrhG dürfen sie bestimmen, ob und wie die Arbeit veröffentlicht wird, es sei denn sie haben ausdrücklich oder stillschweigend der Fachhochschule oder anderen Dienststellen ein Nutzungsrecht gewährt. Die Verfasser einer Bachelorarbeit dürfen selbst entscheiden, ob die Fachhochschule und die Polizeibehörden ein Nutzungsrecht erlangen oder nicht: Es kommt durchaus vor, dass sich bei der Bearbeitung eines Themas Schwierigkeiten ergeben oder einem Studierenden die forschende Tätigkeit oder das Abfassen längerer Abhandlungen einfach nicht liegen. Gerade in solchen Fällen muss der Verfasser verhindern können, dass die Arbeit einem anonymen Leserkreis zugänglich gemacht wird. Im Übrigen sind Bachelorarbeiten vor allem Prüfungsleistungen; es soll in erster Linie festgestellt werden, ob sie wissenschaftlichen Ansprüchen genügen. Weil dieser Aspekt im Vordergrund steht und, anders als bei Dissertationen, die Bachelorarbeit ein erster Versuch ist, die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten unter Beweis zu stellen, sind in erster Linie die Prüfer dazu berufen, sich mit Inhalt und Form der Arbeit auseinandersetzen; letztlich obliegt es ihnen auch zu beurteilen, ob die Arbeit für eine Veröffentlichung geeignet ist. Hierbei spielt die Qualität der Ausarbeitung ebenso eine Rolle wie die Frage, ob Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen sind. Das Verbreiten von Bachelorarbeiten würde künftig bei den Studierenden eine hohe Hemmschwelle sowohl bei der Themenwahl als auch im Rahmen der Bearbeitung erzeugen, die aus Gründen der Lehre nicht vorhanden sein darf. Ist die Arbeit als Verschlusssache zu behandeln, ist das Veröffentlichungsrecht ohnehin eingeschränkt. Was die in Rede stehende Arbeit zum Thema Fusion angeht, liegt eine Nutzungserlaubnis gegenüber der Fachhochschule und anderen Behörden nicht vor. Die Verfasserin hat der Veröffentlichung ihrer Bachelorarbeit ganz ausdrücklich widersprochen. Der Anspruch nach § 1 Abs. 2 IFG M-V besteht somit auch aus urheberrechtlichen Gründen nicht. Da die Arbeit als Verschlusssache eingestuft ist, wird die Bearbeiterin aus dienstrechtlichen Gründen auch künftig keine Veröffentlichung oder Weitergabe der Arbeit an Dritte erlauben. 3. Prüfungsverfahren Weiterhin ist anzumerken, dass vor Abschluss des Prüfungsverfahrens ein Anspruch auf Informationszugang gemäß § 6 Abs. 6 IFG M-V auch aus prüfungsrechtlichen Gründen abzulehnen ist: Dritte, die die Arbeit lesen, könnten eine öffentliche Diskussion auslösen, die das Prüfungsverfahren beeinträchtigt. Nach der Prüfungsordnung darf eine Bachelorarbeit erst Gegenstand einer öffentlichen Diskussion sein, nachdem sie verteidigt wurde (in diesem Fall im September 2019). Vor dem Hintergrund der angeführten Gründe ist das Auskunftsersuchen abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Goldberger Straße 12, 18273 Güstrow eingelegt werden. Daneben kann gemäß § 14 IFG M-V der Landesbeauftragte für den Datenschutz (Postanschrift: Lennéstraße 1, Schloss Schwerin, 19053 Schwerin) angerufen werden. Die zuvor genannte Rechtsbehelfsfrist gilt unabhängig von einer Anrufung. Mit freundlichen Grüßen