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Anfrage nach dem IFG zu "GG Artikel 146"

Schriftstücke die belegen:

1.) Wo man als Bürger die erstellung einer Verfassung beantragen kann.

2.) Wie viele Bürger dazu notwendig sind.

Ergebnis der Anfrage

Zu der Thematik liegen keine Schriftstücke vor.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. April 2014
  • Frist
    13. Mai 2014
  • 0 Follower:innen
Linux Ubuntu
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Schriftstücke di…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Linux Ubuntu
Betreff
Anfrage nach dem IFG zu "GG Artikel 146" [#6201]
Datum
10. April 2014 17:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schriftstücke die belegen: 1.) Wo man als Bürger die erstellung einer Verfassung beantragen kann. 2.) Wie viele Bürger dazu notwendig sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Linux Ubuntu <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Linux Ubuntu
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZI4-13002/4#406 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
WG: Anfrage nach dem IFG zu "GG Artikel 146"
Datum
11. April 2014 12:42
Status
Anfrage abgeschlossen
ZI4-13002/4#406 Sehr geehrter Antragsteller, sehr geehrte Antragstellerin, leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten IFG-Antrag an das Bundesministerium des Innern weitergeleitet. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitte ich Sie daher, mir unter Angabe des obigen Aktenzeichens Ihre Postanschrift bzw. eine persönliche E-Mail Adresse mitzuteilen. Sie können diese zur Vereinfachung des Verfahrens auch gerne direkt an die E-Mail Adresse <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> senden. Mit freundlichen Grüßen

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Linux Ubuntu
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die rasche Antwort. Hier die angeforderten Informationen zu me…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Linux Ubuntu
Betreff
AW: WG: Anfrage nach dem IFG zu "GG Artikel 146" Aktenzeichen ZI4-13002/4#406 [#6201]
Datum
11. April 2014 13:04
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die rasche Antwort. Hier die angeforderten Informationen zu meiner Anfrage nach dem IFG [#6201] Aktenzeichen: ZI4-13002/4#406 <<<< E-Mail entfernt >>>> Ich danke im voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Linux Ubuntu Anfragenr: 6201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.