Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG bezgl. Personalausweis Gebührenbefreiung.

gem. § 1 abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.

gem. §1 PAuswG ist aber wiederum jeder Deutsche dazu verpflichtet ein Gültiges Ausweisdokument zu besitzen.

Bitte beantworten sie mir dazu folgende Fragen:

1. Warum ist §1 abs. 6 eine "kann" und keine "soll" Vorschrift?

2. Wer ist bedürftig im Sinne vom Personalausweisgesetz?

3. Welche Möglichkeit hat man die Gebührenbefreiung zu erhalten?
Auf welches recht kann sich ein "Bedürftiger" berufen?

4. Wieso gibt es dazu keine einheitliche Regelung die für alle Einwohnermeldeämter gelten? (Einige Einwohnermeldeämter erlassen die Gebühr andere nicht)

5. Ist eine einheitliche Regelung vorgesehen oder geplant?

6. Das Bundesjustizamt hat ein Merkblatt bezüglich der Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis heraus gegeben (https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf)

Wäre dies nicht auch eine Möglichkeit für den Personalausweis? Wenn NEIN warum nicht?

Ich stelle diese frage auf elektronischen Wege also bitte ich darum auch auf auf elektronischen Wege zu Antworten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. August 2018
  • Frist
    18. September 2018
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Luke Tucker
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: gem. § 1 abs. 6 …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Luke Tucker
Betreff
Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG bezgl. Personalausweis Gebührenbefreiung. [#32924]
Datum
17. August 2018 22:50
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gem. § 1 abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist. gem. §1 PAuswG ist aber wiederum jeder Deutsche dazu verpflichtet ein Gültiges Ausweisdokument zu besitzen. Bitte beantworten sie mir dazu folgende Fragen: 1. Warum ist §1 abs. 6 eine "kann" und keine "soll" Vorschrift? 2. Wer ist bedürftig im Sinne vom Personalausweisgesetz? 3. Welche Möglichkeit hat man die Gebührenbefreiung zu erhalten? Auf welches recht kann sich ein "Bedürftiger" berufen? 4. Wieso gibt es dazu keine einheitliche Regelung die für alle Einwohnermeldeämter gelten? (Einige Einwohnermeldeämter erlassen die Gebühr andere nicht) 5. Ist eine einheitliche Regelung vorgesehen oder geplant? 6. Das Bundesjustizamt hat ein Merkblatt bezüglich der Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis heraus gegeben (https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf) Wäre dies nicht auch eine Möglichkeit für den Personalausweis? Wenn NEIN warum nicht? Ich stelle diese frage auf elektronischen Wege also bitte ich darum auch auf auf elektronischen Wege zu Antworten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Luke Tucker <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Luke Tucker
Bundesministerium des Innern und für Heimat
180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung Az: G6-12007/1#1 - Tucker, Luke Sehr geehrter Herr Tuck…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung
Datum
21. August 2018 10:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: G6-12007/1#1 - Tucker, Luke Sehr geehrter Herr Tucker, ich bestätige den Eingang Ihrer Zuschrift vom 20. August 2018 beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI). Sie bitten um Informationen hinsichtlich der Gebührenbefreiung für den Personalausweis. Gerne kann ich Ihnen dazu allgemeine Auskünfte übermitteln, möchte jedoch darauf hinweisen, dass das BMI zwar grundsätzlich innerhalb der Bundesregierung federführend u.a. für das Gesetzgebungsverfahren zum Personalausweisgesetz und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften zuständig ist, die Umsetzung bzw. verwaltungsmäßige Ausführung in diesem Bereich allerdings ausschließlich den Bundesländern obliegt. Diese Zuständigkeitsverteilung ist durch Artikel 83 Grundgesetz (GG) festgelegt. Die Gebühr für die Ausgabe eines Personalausweises im Scheckkartenformat beträgt seit dem 1. November 2010 nach § 1 der Personalausweisgebührenverordnung 22,80 Euro, wenn die antragstellende Person jünger als 24 Jahre ist, bzw. 28,80 Euro für alle Personen ab 24 Jahren. Diese Gebühr kann ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn die antragstellende Person als bedürftig eingestuft wird und diese Bedürftigkeit gegenüber der Personalausweisbehörde nachgewiesen werden kann. Ob und in welcher Form eine Gebührenbefreiung oder -reduzierung gewährt wird, entscheidet die zuständige Personalausweisbehörde „in eigenem Ermessen“. Sie legt auch in eigener Zuständigkeit die Kriterien für eine Bedürftigkeitsprüfung fest, wenn durch die Bundesländer hierzu keine landeseinheitlichen Verfahrensvorschriften erlassen wurden. Sofern Sie mit der Entscheidung Ihrer Personalausweisbehörde nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich an das der Personalausweisbehörde übergeordnete Landesinnenministerium zu wenden.   Mit freundlichen Grüßen

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Luke Tucker
AW: 180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung [#32924] Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke …
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Luke Tucker
Betreff
AW: 180820, Tucker, Luke , Personalausweis Gebührenbefreiung [#32924]
Datum
21. August 2018 12:52
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für ihre schnelle ausführliche erklärung zu meinem Anliegen. Damit wurde ein teil meiner fragen beantwortet. Damit ist meine Anfrage an sie Abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen Luke Tucker Anfragenr: 32924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Luke Tucker