Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG bezgl. Personalausweis Gebührenbefreiung.
gem. § 1 abs. 6 PAuswGebV kann die Gebühr für die Ausstellung von Personalausweisen ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.
gem. §1 PAuswG ist aber wiederum jeder Deutsche dazu verpflichtet ein Gültiges Ausweisdokument zu besitzen.
Bitte beantworten sie mir dazu folgende Fragen:
1. Warum ist §1 abs. 6 eine "kann" und keine "soll" Vorschrift?
2. Wer ist bedürftig im Sinne vom Personalausweisgesetz?
3. Welche Möglichkeit hat man die Gebührenbefreiung zu erhalten?
Auf welches recht kann sich ein "Bedürftiger" berufen?
4. Wieso gibt es dazu keine einheitliche Regelung die für alle Einwohnermeldeämter gelten? (Einige Einwohnermeldeämter erlassen die Gebühr andere nicht)
5. Ist eine einheitliche Regelung vorgesehen oder geplant?
6. Das Bundesjustizamt hat ein Merkblatt bezüglich der Erhebung von Gebühren für das Führungszeugnis heraus gegeben (https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/BZR/Merkblatt_Gebuehrenbefreiung.pdf)
Wäre dies nicht auch eine Möglichkeit für den Personalausweis? Wenn NEIN warum nicht?
Ich stelle diese frage auf elektronischen Wege also bitte ich darum auch auf auf elektronischen Wege zu Antworten.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum17. August 2018
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18. September 2018
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