Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung

- Informationen darüber, weshalb Herr Innenminister Strobl nicht als Kontaktperson ersten Grades eingestuft wurde, nachdem er mit einem auf Covid-19 getesteten Personenschützer in einem Auto gesessen hat.
- Informationen dazu, wie es zur Einschätzung kam, dass Herr Innenminister Strobl eine "freiwillige" Quarantäne antreten konnte und keine angeordnete Quarantäne
- Informationen allgemein zu obigen Vorfall, die in Ihrem Haus vorliegen

Zum Hintergrund der Anfrage:

Folgende 2 Webquellen berichten über den Fall:

https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.thomas-strobl-baden-wuerttembergs-innenminister-in-corona-quarantaene.991f17f3-c7f3-48c8-b469-324344f899db.html

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/minister-strobl-vorsorglich-in-freiwilliger-quarantaene/

Ich zitiere aus den obigen Quellen:
"Stuttgart - Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) ist in Corona-Quarantäne. Der Minister habe alle Termine für das Wochenende abgesagt, teilte ein Sprecher des Innenministeriums am Samstagabend mit. Ein Beamter aus seinem Personenschutzkommando habe zuvor ein positives Testergebnis erhalten. Strobl zeige keine Symptome. „Es geht ihm gut und er ist voll arbeitsfähig“, erklärte der Sprecher. Das Ergebnis von Strobls Corona-Test stand zunächst noch aus."

und

"Rein vorsorglich geht der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl freiwillig und als reine Vorsichtsmaßnahme in häusliche Quarantäne. Ein Polizist aus seinem Personenschutzkommando hat am Samstag ein positives Testergebnis erhalten. Ein noch am Samstagabend durchgeführter Corona-Test bei dem Minister ist negativ, das zuständige Gesundheitsamt hat von Amts wegen ausdrücklich keine Quarantäne angeordnet. Minister Thomas Strobl bleibt dennoch vorsorglich bis einschließlich Mittwoch freiwillig und selbst verordnet in der häuslichen Quarantäne und ist dort voll arbeitsfähig."

Die Webquellen sind seriös und glaubwürdig, da der eine Artikel von der Ministeriumswebseite selbst stammt und der andere Artikel aus den Stuttgarter Nachrichten stammt. Diese haben den Artikel aus Quellen der Nachrichtenagentur dpa. Auf Nachfrage hat mir die dpa berichtet, dass die Informationen auf Aussagen des Pressesprechers des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof basieren.

Bei diesem habe ich rückgefragt per Mail. Laut Rückfrage beim Pressesprecher des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof gilt dabei laut ihm:

"Das zuständige Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt des
Bodenseekreises. Für Fragen zu den Entscheidungen des
Gesundheitsamtes des Bodenseekreises, bitte ich Sie, sich ans
Gesundheitsamt des Bodenseekreises zu wenden."

Dies verstehe ich nicht. Normalerweise ist das Wohnortprinzip vorgegeben und Herr Innenminister Strobl ist hier dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn zugeordnet.

Um die komplette Thematik auflösen zu können, bitte ich Sie um Zusendung aller Informationen jeder Art, die genau aufschlüsseln, wer hier wie entscheiden hat und welche Folgen dies hatte und warum?

Warum wurde hier nicht das Wohnortprinzip angewandt?

Ich werde diese Anfrage auch wortgleich parallel an das Gesundheitsamt des Bodenseekreises sowie das Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn stellen.
Weiterhin werde ich die Anfrage auch wortgleich an das Sozialministerium als oberste Dienstbehörde der Gesundheitsämter stellen.

Meiner Meinung nach ist ein datenschutzrechtliches Interesse zur Aufklärung der Frage nicht gegeben. Ich begründe dies damit, dass öffentlich in der Presse berichtet wurde und das Herr Innenminister Strobl eine öffentliche Person ist.
Zudem kann man die Informationen sicherlich auch datenschutzgerecht aufarbeiten, insbesondere bzgl. des Personenschützers.

Folgende Fragen sind ebenso relevant und mögen bitte beantwortet werden:

1. Ab wann (Datum und Uhrzeit) gilt der Personenschützer als infektiös?
Auf welcher Grundlage?

2. Welcher Quarantänezeitraum wurde für den Personenschützer
festgelegt (Datum von, Datum bis)?

3. Wann (Datum und Uhrzeit) erfolgte der Test beim Personenschützer?

4. Wann (Datum und Uhrzeit) hatte der Personenschützer erste
Symptome? Welche waren dies?

5. Wann und wie lange (jeweils Datum und Uhrzeit) ist Herr IM Strobl mit
dem Personenschützer im Auto gefahren?

6. Welche Sicherheitsvorkehrungen gab es im Auto?
- Wer hat welche Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen? Wie war jeweils die Beschaffenheit der MNB (Schutzstandard? FFP2?)
- Gab es eine abtrennende Schutzwand (z. B. Folie) im Auto?
- Wer hat im Auto wo gesessen?
- Welche Belüftung hat stattgefunden (Klimaanlage?, Fenster geöffnet?)

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Informationen d…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
19. November 2020 21:53
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Informationen darüber, weshalb Herr Innenminister Strobl nicht als Kontaktperson ersten Grades eingestuft wurde, nachdem er mit einem auf Covid-19 getesteten Personenschützer in einem Auto gesessen hat. - Informationen dazu, wie es zur Einschätzung kam, dass Herr Innenminister Strobl eine "freiwillige" Quarantäne antreten konnte und keine angeordnete Quarantäne - Informationen allgemein zu obigen Vorfall, die in Ihrem Haus vorliegen Zum Hintergrund der Anfrage: Folgende 2 Webquellen berichten über den Fall: https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.thomas-strobl-baden-wuerttembergs-innenminister-in-corona-quarantaene.991f17f3-c7f3-48c8-b469-324344f899db.html https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/minister-strobl-vorsorglich-in-freiwilliger-quarantaene/ Ich zitiere aus den obigen Quellen: "Stuttgart - Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) ist in Corona-Quarantäne. Der Minister habe alle Termine für das Wochenende abgesagt, teilte ein Sprecher des Innenministeriums am Samstagabend mit. Ein Beamter aus seinem Personenschutzkommando habe zuvor ein positives Testergebnis erhalten. Strobl zeige keine Symptome. „Es geht ihm gut und er ist voll arbeitsfähig“, erklärte der Sprecher. Das Ergebnis von Strobls Corona-Test stand zunächst noch aus." und "Rein vorsorglich geht der Stellvertretende Ministerpräsident und Innenminister Thomas Strobl freiwillig und als reine Vorsichtsmaßnahme in häusliche Quarantäne. Ein Polizist aus seinem Personenschutzkommando hat am Samstag ein positives Testergebnis erhalten. Ein noch am Samstagabend durchgeführter Corona-Test bei dem Minister ist negativ, das zuständige Gesundheitsamt hat von Amts wegen ausdrücklich keine Quarantäne angeordnet. Minister Thomas Strobl bleibt dennoch vorsorglich bis einschließlich Mittwoch freiwillig und selbst verordnet in der häuslichen Quarantäne und ist dort voll arbeitsfähig." Die Webquellen sind seriös und glaubwürdig, da der eine Artikel von der Ministeriumswebseite selbst stammt und der andere Artikel aus den Stuttgarter Nachrichten stammt. Diese haben den Artikel aus Quellen der Nachrichtenagentur dpa. Auf Nachfrage hat mir die dpa berichtet, dass die Informationen auf Aussagen des Pressesprechers des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof basieren. Bei diesem habe ich rückgefragt per Mail. Laut Rückfrage beim Pressesprecher des Innenministerium Herrn Mair am Tinkhof gilt dabei laut ihm: "Das zuständige Gesundheitsamt ist das Gesundheitsamt des Bodenseekreises. Für Fragen zu den Entscheidungen des Gesundheitsamtes des Bodenseekreises, bitte ich Sie, sich ans Gesundheitsamt des Bodenseekreises zu wenden." Dies verstehe ich nicht. Normalerweise ist das Wohnortprinzip vorgegeben und Herr Innenminister Strobl ist hier dem Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn zugeordnet. Um die komplette Thematik auflösen zu können, bitte ich Sie um Zusendung aller Informationen jeder Art, die genau aufschlüsseln, wer hier wie entscheiden hat und welche Folgen dies hatte und warum? Warum wurde hier nicht das Wohnortprinzip angewandt? Ich werde diese Anfrage auch wortgleich parallel an das Gesundheitsamt des Bodenseekreises sowie das Gesundheitsamt der Stadt Heilbronn stellen. Weiterhin werde ich die Anfrage auch wortgleich an das Sozialministerium als oberste Dienstbehörde der Gesundheitsämter stellen. Meiner Meinung nach ist ein datenschutzrechtliches Interesse zur Aufklärung der Frage nicht gegeben. Ich begründe dies damit, dass öffentlich in der Presse berichtet wurde und das Herr Innenminister Strobl eine öffentliche Person ist. Zudem kann man die Informationen sicherlich auch datenschutzgerecht aufarbeiten, insbesondere bzgl. des Personenschützers. Folgende Fragen sind ebenso relevant und mögen bitte beantwortet werden: 1. Ab wann (Datum und Uhrzeit) gilt der Personenschützer als infektiös? Auf welcher Grundlage? 2. Welcher Quarantänezeitraum wurde für den Personenschützer festgelegt (Datum von, Datum bis)? 3. Wann (Datum und Uhrzeit) erfolgte der Test beim Personenschützer? 4. Wann (Datum und Uhrzeit) hatte der Personenschützer erste Symptome? Welche waren dies? 5. Wann und wie lange (jeweils Datum und Uhrzeit) ist Herr IM Strobl mit dem Personenschützer im Auto gefahren? 6. Welche Sicherheitsvorkehrungen gab es im Auto? - Wer hat welche Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) getragen? Wie war jeweils die Beschaffenheit der MNB (Schutzstandard? FFP2?) - Gab es eine abtrennende Schutzwand (z. B. Folie) im Auto? - Wer hat im Auto wo gesessen? - Welche Belüftung hat stattgefunden (Klimaanlage?, Fenster geöffnet?) Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 19. November 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zus…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
23. November 2020 14:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre LIFG-Anfrage vom 19. November 2020 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
22. Dezember 2020 22:19
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ vom 19.11.2020 (#204034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
22. Dezember 2020 22:25
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ vom 19.11.2020 (#204034) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bad…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204034] [#204034]
Datum
22. Dezember 2020 22:26
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Antwortfrist nicht eingehalten wurde. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anhänge: - 204034.pdf Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204034] [#204034]
Datum
22. Dezember 2020 22:26
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach K…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
23. Dezember 2020 13:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
WGAnfragenachdemLIFGUVwGVIG-Nachfrag.eml
12,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in die damalige LIFG Anfrage, auf die sich unten stehende Erinnerungsmail bezieht, wurde von unserer Poststelle zuständigkeitshalber umgehend an das Innenministerium weitergeleitet (siehe angefügte E-Mail). Der Antragsteller wurde damals zur Information Cc... genommen. Wir geben diese Erinnerungsmail folglich wiederum an das Innenministerium ab. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl na…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
23. Dezember 2020 13:49
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Mit dem Innenministerium stehe ich diesbezüglich in Kontakt. Dennoch erlaube ich mir auch hier noch einige Fragen zur abschließenden Klärung. Wenn ich es richtig verstehe, ist das Innenministerium nicht in der Funktion der Aufsichtsbehörde gegenüber den Gesundheitsämtern tätig. Da es hier aber um die Arbeit von Gesundheitsämtern geht, gehe ich letztlich davon aus, dass Sie als Aufsichtsbehörde indirekt tätig werden könnten und deshalb durchaus eine Zuständigkeit bezüglich des Falles haben. Sie haben nun meine Anfrage an das Innenministerium abgegeben. Deshalb meine Fragen: 1. Sehen Sie keinerlei Zuständigkeiten derzeit? 2. Gibt es in Ihrem Haus keinerlei Daten, Informationen oder Aktennotizen diesbezüglich? 3. Die Aussagen, die ich vom Sprecher des Innenministeriums erhalten haben, passen nicht zum normalen Vorgehen. Denn ich wurde aus meiner Sicht an das falsche Gesundheitsamt verwiesen. Es gilt bei Quarantäneprüfungen ja das Wohnortprinzip. a) Welches Wissen haben Sie hierzu? b) Wurde geprüft, warum hier auf das evtl. falsche Gesundheitsamt verwiesen wurde? 4. Lösen die Informationen in der Mail nicht etwa Folgen auch im Sozialministerium als Aufsichtsbehörde aus? a) Warum nicht? b) Wenn nicht, wer ist stattdessen zuständig? c) Wer ist für die Prüfung des Wohnortsprinzips zuständig. d) Gibt es keinerlei weitergehende Informationen/Daten/Aufzeichnungen/usw. in Ihrem Haus bzgl. des Vorfalls an sich und meiner hier aufgeworfenen Fragen? Zuletzt bitte ich Sie erneut um Prüfung, ob hier nicht ein Tätigwerden Ihrerseits notwendig ist. Ich habe sehr bewusst auch Sie angeschrieben in Ihrer Funktion als Sozialministerium mit dem Bereich Gesundheit und parallel dazu das Innenministerium sowie die 2 Gesundheitsämter. Legen Sie mir bitte dar, warum Sie nicht zuständig sein sollten. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl na…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
20. Januar 2021 13:37
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Auskünfte nach dem LIFG beziehen sich auf amtliche Informationen d. h. jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Ob eine amtliche Information i.S.v. § 3 Nr. 3 LIFG vorliegt ist von der informationspflichtigen Stelle im Einzelfall zu prüfen. Nach § 3 Nr. 3 LIFG ist eine amtliche Information jedes bereits vorhandene, amtliche Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Dementsprechend begründet das LIFG keinen Anspruch auf eine bislang nicht vorhandene, statistische Aufbereitung oder die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit. Die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit, die sich aus anderen Regelungen ergibt, bleibt hiervon unberührt. Die §§ 4 bis 6 LIFG enthalten Tatbestände zum Ausschluss des Informationszugangsanspruchs zum Schutz besonderer öffentlicher und privater Interessen. Der Informationszugang darf nur insoweit versagt werden, als die Informationen demnach schützenswert sind. Dies ist von der informationspflichtigen Stelle im Einzelfall zu prüfen. Dem Ministerium für Soziales und Integration liegt in dem von Ihnen erwähnten Einzelfall keine amtlichen Information, welche die Arbeit der Gesundheitsämter betrifft, vor. In solchen Einzelfällen wäre im Übrigen auch noch der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Wir sehen aktuell keinerlei Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter und somit auch keinen Anlass als oberste Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl na…
An Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
20. Januar 2021 13:52
An
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin jedoch etwas irritiert. Sie schreiben folgendes: "Dem Ministerium für Soziales und Integration liegt in dem von Ihnen erwähnten Einzelfall keine amtlichen Information, welche die Arbeit der Gesundheitsämter betrifft, vor. In solchen Einzelfällen wäre im Übrigen auch noch der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Wir sehen aktuell keinerlei Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter und somit auch keinen Anlass als oberste Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit tätig zu werden." Ich fasse zusammen: 1. Ihnen liegen keine amtlichen Informationen vor. 2. Es ist auf der Schutz der personenbezogenen Daten zu berücksichtigen 3. Sie Sehen keine Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter - auch nicht in der Funktion Ihres Hauses als oberste Rechtsaufsichtsbehörde Ich möchte jeweils kurz Stellung dazu nehmen: Zu 2): Herr IM Strobl ist eine Person der Öffentlichkeit. Deshalb gelten erleichterte Bestimmungen bzgl. personenbezogener Daten. Zudem wurde der Vorgang selbst von ihm oder einer von ihm beauftragten Pressestelle in der Öffentlichkeit lanciert und es gab Presseberichterstattung. Zudem gibt es Möglichkeiten der Schwärung und datenschutzgerechten Antwort - auch nach dem IFG. Zu 1) und 3): Hier sehe ich einen Widerspruch. Wenn Ihnen nach 1) keine amtlichen Informationen vorliegen, wie können Sie dann nach 3) als Rechtsaufsichtsbehörde beurteilen, ob es Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter gegeben hat. Ich halte deshalb meine Nachfrage nach dem IFG aufrecht und werde ihn auch zur Prüfung an den Landesdatenschutzbeauftragten geben. Zudem stelle ich Ihnen 3 alternative Forderungen: Alternative 1: Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Daten zur Verfügung zu stellen, die Sie haben, um die Aussage nach 3) vornehmen zu können. Alternative 2: Ebenso haben Sie aber auch die Möglichkeit auf Ihrer Aussage zu 1) bestehen. Dann bitte ich aber um Klarstellung, dass demnach eine Möglichkeit nach 3) nicht möglich ist. In diesem Fall bitte ich Sie aber um Eröffnung der Überprüfung, ob die Gesundheitsämter wirklich korrekt gearbeitet haben. Über den weiteren Vorgang möchte ich in diesem Fall weiter benachrichtig werden. Alternative 3: Sie erklären bitte ausführlich, wie eine Aussage nach 3) vorgenommen werden kann, wenn tatsächlich keine Daten wie in 1) behauptet, vorliegen. Die Anfrage nach dem IFG gilt deshalb von meiner Seite aus als nicht korrekt beantwortet. Ich bitte um Lesebestätigung und kurze Erläuterung des weiteren Vorgehens. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> ... Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 204034 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204034/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württem…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204034] [#204034]
Datum
20. Januar 2021 13:55
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Aussagen von [geschwärzt] in der Beantwortung nicht passen. [geschwärzt] schreibt folgendes: "Dem Ministerium für Soziales und Integration liegt in dem von Ihnen erwähnten Einzelfall keine amtlichen Information, welche die Arbeit der Gesundheitsämter betrifft, vor. In solchen Einzelfällen wäre im Übrigen auch noch der Schutz personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Wir sehen aktuell keinerlei Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter und somit auch keinen Anlass als oberste Rechtsaufsichtsbehörde in dieser Angelegenheit tätig zu werden." Ich fasse zusammen: 1. Es liegen keine amtlichen Informationen vor. 2. Es ist auch der Schutz der personenbezogenen Daten zu berücksichtigen 3. Es werden keine Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter gesehen - auch nicht in der Funktion des Ministeriums als oberste Rechtsaufsichtsbehörde Ich möchte jeweils kurz Stellung dazu nehmen: Zu 2): Herr IM Strobl ist eine Person der Öffentlichkeit. Deshalb gelten erleichterte Bestimmungen bzgl. personenbezogener Daten. Zudem wurde der Vorgang selbst von ihm oder einer von ihm beauftragten Pressestelle in der Öffentlichkeit lanciert und es gab Presseberichterstattung. Zudem gibt es Möglichkeiten der Schwärung und datenschutzgerechten Antwort - auch nach dem IFG. Zu 1) und 3): Hier sehe ich einen Widerspruch. Wenn nach 1) keine amtlichen Informationen vorliegen, wie kann man dann nach 3) als Rechtsaufsichtsbehörde beurteilen, ob es Versäumnisse auf Seiten der Gesundheitsämter gegeben hat. Ich halte deshalb meine Nachfrage nach dem IFG aufrecht und bitte deshalb den Landesdatenschutzbeauftragten um Prüfung geben. Ansonsten verweise ich auf die Schreiben von mir an Herrn Lehle als Vertreter des Ministerium. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 204034.pdf - 2020-12-23_1-WGAnfragenachdemLIFGUVwGVIG-Nachfrag.eml Anfragenr: 204034 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von Innenminister Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung“ [#204034] [#204034]
Datum
20. Januar 2021 13:55
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch nimmt. Sehen Sie deshalb von Nachfragen ab, wir kommen zu gegebener Zeit auf Sie zu. Wird Ihr Anliegen zwischenzeitlich anderweitig beantwortet oder Ihrer Beschwerde abgeholfen, bitten wir um eine Mitteilung an uns. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl na…
Von
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg
Betreff
AW: WG: DSV 13-0221/1 24758 AW: Anfrage nach dem LIFG/UVwG/VIG - Nachfragen nach der Einstufung von IM Strobl nach Kontakt mit einem Covid-19 Infizierten und Folgen auf eine evtl. Quarantäneanordung [#204034]
Datum
21. Januar 2021 07:19
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in Auskünfte nach dem LIFG beziehen sich auf amtliche Informationen d. h. jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Innerhalb des LIFG: 1. Dem Ministerium für Soziales und Integration liegen keine amtlichen Informationen zu den von Ihnen erwähnten Einzelfall vor. 2. Somit erübrigt sich auch die erwähnte Überlegung zum Schutz personenbezogener Daten und die Möglichkeiten der Schwärzung und einer datenschutzgerechten Antwort. Außerhalb des LIFG: 3. Das Ministerium für Soziales und Integration sieht aktuell keinen Anlass in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Des Weiteren stellt sich hier die Frage, inwieweit Sie persönlich in dem von Ihnen erwähnten Einzelfall betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen

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