vorab per Mail
Ihr Geschäftszeichen: 900-0001#2023/001-0104 LfDI
Anfrage nach dem LTranspG
Ihr Ablehnungsbescheid vom 09.01.2023
Hiermit lege ich gegen Ihren Bescheid vom 09.01.2023, mit dem Sie meinen Antrag auf Informationszugang nach dem LTransP teilweise abgelehnt haben,
Widerspruch
ein.
I.
Am 15. Dezember 2022 bat ich Ihre Behörde auf elektronischem Weg unter Angabe einer Postanschrift um die Übersendung der folgenden Information:
1) Auflistung der geplanten Personalstunden in Ihrer Behörde in den Jahren 2021 und 2022 im Bereich Informationsfreiheit
2) Auflistung der tatsächlich aufgewendeten Personalstunden in Ihrer Behörde in den Jahren 2021 und, sofern vorhanden, 2022 im Bereich Informationsfreiheit
3) Auflistung aller Fälle von Identitätsmissbrauch, die dem LfDI Rheinland-Pfalz im Zusammenhang mit Informationsfreiheitsanfragen nach dem LTranspG Rheinland-Pfalz in den Jahren 2019-2022 bekanntwurden?
4) In wie vielen Verfahren nach dem LTranspG Rheinland-Pfalz hat Ihre Behörde nach einer elektronischen Antragstellung vor einer Bearbeitung des Antrages einen Brief versandt, in dem der Antragsteller gefragt wurde, ob die Anfrage von ihm stammt?
5) Wie hoch sind die Porto-Kosten, die durch das Versenden von Identitätsprüfungs-Briefen i.S.v. Frage 4) an Anfragesteller in den Jahren 2019-2022 entstanden sind?
Mit Bescheid vom 09. Januar 2023 verwiesen Sie mich bezüglich der Fragen 1) und 2) auf ihren Geschäftsverteilungsplan und behaupteten, dass darüber hinaus keine Protokollierung der tatsächlich aufgewandten Arbeitsstunden erfolge.
Bezüglich der Fragen 3) bis 5) lehnten Sie meinen Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem LTranspG ab.
Sie stützen die Ablehnung auf § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 LTranspG, weil das Bekanntwerden der angefragten Information die Funktionsfähigkeit ihrer Behörde und damit die öffentliche Sicherheit beeinträchtigen würde. Ihre Behörde habe Informationsanfragen nach dem LTranspG zu bearbeiten und zu bescheiden. Hierbei habe ihre Behörde nach § 11 Abs. 2 LTranspG sicherzustellen, dass kein Identitätsmissbrauch vorliege. Die Offenlegung der angefragten internen Anweisungen zum Umgang mit Anträgen nach dem LTranspG, die ohne Angabe einer Meldeadresse gestellt werden, würde es antragstellenden Personen ermöglichen, die formalen Anforderungen durch die Anpassung ihrer Vorgehensweise zu umgehen. Eine rechtmäßige Bearbeitung von Inforamtionsfreiheitsanträgen könnte dann nicht mehr sichergestellt werden. Ein atypischer Fall, der eine Abweichung von der Soll-Vorschrift rechtfertige, sei nicht erkennbar.
II.
Die Begründung der Ablehnung meines Antrags nach dem LTranspG bezüglich der Fragen 3) bis 5) ist rechtswidrig, weil keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist.
Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass durch die Bekanntgabe der angefragten Informationen die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden könnte.
Zunächst verkennen Sie schon den Zweck der maßgeblichen Vorschrift in § 11 Abs. 2 LTranspG. Diese erfordert die Erkennbarkeit der Identität der antragstellenden Person. Zweck der Vorschrift ist es, die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens zu ermöglichen. Die Identität muss hierfür von der Behörde nicht überprüft oder sichergestellt werden, sondern lediglich erkennbar sein. Die Vorschrift bezweckt nicht, wie von Ihnen angenommen, die Vorbeugung gegen Identitätsmissbrauch, sondern setzt lediglich eine für ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren hinreichende Erkennbarkeit der Identität der antragstellenden Person voraus.
Für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Angabe einer Post- oder Meldeanschrift nicht erforderlich. Die Identität wird auch durch die Angabe eines Namens und einer Kontaktmöglichkeit (Emailadresse) in einer für die Bearbeitung des Antrages ausreichenden Weise erkennbar. Eine elektronische Kommunikation ist bei elektronischer Antragstellung ohnehin angezeigt. Zudem verstößt es gegen § 3 LDSG und Art. 5 und 6 DSGVO sowie der Grundsatz der Datenminimierung, bei der Antragstellung nach dem LTranspG eine Postanschrift abzufragen.
Daher ist schon im Ansatz nicht verständlich, wie die Funktionsfähigkeit Ihrer Behörde beeinträchtigt werden sollte, wenn sie Informationen dazu herausgeben, wie oft es tatsächlich zu Identitätstäuschungen bei elektronischer Antragstellung gekommen ist, wie oft Sie zur vermeintlichen Vorbeugung einer solchen postalische Briefe als eine Art „analoges Identifizierungsverfahren“ versendet haben und wie hoch die Porto-Kosten dafür ausfielen.
Ihre Befürchtung einer „Umgehung“ der formellen Voraussetzungen durch antragstellende Personen ist offenkundig vorgeschoben, würde doch die bloße Auskunft über die bisherige Behördenpraxis und -erfahrung im Umgang mit den von Ihnen ins Feld geführten Identitätsmissbräuchen, nicht aber die formellen Antragserfordernisse bekannt.
Darüber hinaus tragen Sie keine tatsächlichen Gründe vor, die die Gefahr eines Identitätsmissbrauch bei Anfragen nach dem LTranspG überhaupt plausibel erscheinen lassen würden. Es gibt auch keine allgemeinen Erfahrungssätze und nachvollziehbaren Gründe dafür, dass Personen Anträge nach dem LTranspG unter Missbrauch einer fremden Identität stellen würden. Wie sie zu dieser Einschätzung kommen, lässt sich Ihrem Bescheid ebenfalls nicht entnehmen.
Dabei weise ich Sie darauf hin, dass die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ablehnungsgrund obliegt. Dieser kommt ihr ablehnender Bescheid nicht hinreichend nach.
Ein Ablehnungsgrund liegt daher nicht vor. Ich bitte Sie mir unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Januar 2023 die von mir angefragten Informationen, vorzugsweise auf elektronischem Wege an die Ihnen bekannte Emailadresse, zuzusenden.
Anfragenr: 265754
Antwort an:
<<E-Mail-Adresse>>
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Postanschrift
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Adresse entfernt >>
[0]https://link.springer.com/chapter/10.… mit Fußnoten 24-27
-- Dies ist keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Meinung --