Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung

1) Laut RBStV wird der Rundfunkbeitrag für Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf aktuell ein Drittel von 17,50 Euro nach Antrag ermäßigt. Gilt diese Ermäßigung nun pro Person oder pro Wohnung?
Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob sich die Ermäßigung auf die Wohnung oder die einzelnen Bewohner bezieht, da im RBStV nur angegeben ist, dass "pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird".
Klar ist, dass der Gesamtbetrag von aktuell 17,50 Euro - auch wenn er auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - über dem ermäßigten Beitrag der beiden liegt.
Unklar ist, ob der ermäßigte Beitrag von jedem, also insgesamt aktuell 11,66 Euro, oder pro Wohnung, also aufgeteilt auf Beide zu gleichen Anteilen aktuell 2,92 Euro verlangt wird.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag des in diesem speziellen Falle zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
2) In einer Wohnung wohnen zwei Personen, davon eine Person mit ein Drittelbeitrag, und eine Person mit vollem Beitrag. Beitragsschuldner sei die Person mit vollem Beitrag.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    22. Januar 2017
  • Frist
    24. Februar 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) Laut RBStV wi…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
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Betreff
Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung [#20025]
Datum
22. Januar 2017 22:21
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Laut RBStV wird der Rundfunkbeitrag für Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf aktuell ein Drittel von 17,50 Euro nach Antrag ermäßigt. Gilt diese Ermäßigung nun pro Person oder pro Wohnung? Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob sich die Ermäßigung auf die Wohnung oder die einzelnen Bewohner bezieht, da im RBStV nur angegeben ist, dass "pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird". Klar ist, dass der Gesamtbetrag von aktuell 17,50 Euro - auch wenn er auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - über dem ermäßigten Beitrag der beiden liegt. Unklar ist, ob der ermäßigte Beitrag von jedem, also insgesamt aktuell 11,66 Euro, oder pro Wohnung, also aufgeteilt auf Beide zu gleichen Anteilen aktuell 2,92 Euro verlangt wird. Bitte beantworten Sie mir: - Wie hoch ist der Gesamtbetrag des in diesem speziellen Falle zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage? - Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)? 2) In einer Wohnung wohnen zwei Personen, davon eine Person mit ein Drittelbeitrag, und eine Person mit vollem Beitrag. Beitragsschuldner sei die Person mit vollem Beitrag. Bitte beantworten Sie mir: - Wie hoch ist der zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage? - Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, jedoch sind wir der falsche Ansprechpartner für Detailfr…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung [#20025]
Datum
23. Januar 2017 09:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail, jedoch sind wir der falsche Ansprechpartner für Detailfragen zum Rundfunkbeitrag. Teilnehmerkonten der Rundfunkteilnehmer werden beim Beitragsservice (ehemals "GEZ") in Köln geführt. Dort erfolgt auch eine umfassende Information zum Rundfunkbeitrag Bitte wenden Sie sich direkt an diesen: ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice 50656 Köln Service-Telefon: 01806/99955510 (20 ct/Anruf aus dem deutschen Festnetz; maximal 60 ct/Anruf aus deutschen Mobilfunknetzen) Service-Fax: 01806/9995501 (20 ct/Anruf aus dem deutschen Festnetz; maximal 60 ct/Anruf aus deutschen Mobilfunknetzen) Service-Telefonzeiten: Mo-Fr 7:00 - 19:00 Uhr Internet: http://www.rundfunkbeitrag.de Formulare zur Änderung von Daten finden sich auf https://www.rundfunkbeitrag.de/formulare/index_ger.html E-Mail-Anfragen sind über verschiedene Formulare je nach Anliegen möglich auf https://www.rundfunkbeitrag.de/kontakt/index_ger.html Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitrags…
An Erstes Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung [#20025]
Datum
23. April 2017 20:39
An
Erstes Deutsches Fernsehen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung“ vom 22.01.2017 (#20025) wurde von Ihnen nicht beantwortet. Interessant ist dass das Fernsehen keine Ahnung von seiner eigenen Finanzierung hat. Bitte klären Sie die Frage Intern. Ich möchte keine Auskunft von einer nichtrechtsfähigen Stelle, die nach Aussen eigentlich nicht erscheinen darf. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20025 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Erstes Deutsches Fernsehen
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde am 23. Januar 2017 beantwortet. Wir informierten Sie, dass die Zusc…
Von
Erstes Deutsches Fernsehen
Betreff
AW: AW: Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung [#20025]
Datum
25. April 2017 09:52
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
AWAnfragenachdemTransparenzgesetzBei.eml
7,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre E-Mail wurde am 23. Januar 2017 beantwortet. Wir informierten Sie, dass die Zuschauerredaktion des Ersten der falsche Ansprechpartner für Ihr Anliegen sind. Wir verwiesen an den zuständigen Rundfunkbeitragsservice in Köln und führten die Kontaktdaten an. Anbei finden Sie die damalige Mail nochmals zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen