Anfrage nach dem Transparenzgesetz – Beitragsberechnung
1) Laut RBStV wird der Rundfunkbeitrag für Personen mit bestimmten Voraussetzungen auf aktuell ein Drittel von 17,50 Euro nach Antrag ermäßigt. Gilt diese Ermäßigung nun pro Person oder pro Wohnung?
Es ist im Gesetz nicht geregelt, ob sich die Ermäßigung auf die Wohnung oder die einzelnen Bewohner bezieht, da im RBStV nur angegeben ist, dass "pro Wohnung ein Beitrag erhoben wird".
Klar ist, dass der Gesamtbetrag von aktuell 17,50 Euro - auch wenn er auf beide zu gleichen Teilen aufgeteilt wird - über dem ermäßigten Beitrag der beiden liegt.
Unklar ist, ob der ermäßigte Beitrag von jedem, also insgesamt aktuell 11,66 Euro, oder pro Wohnung, also aufgeteilt auf Beide zu gleichen Anteilen aktuell 2,92 Euro verlangt wird.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der Gesamtbetrag des in diesem speziellen Falle zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
2) In einer Wohnung wohnen zwei Personen, davon eine Person mit ein Drittelbeitrag, und eine Person mit vollem Beitrag. Beitragsschuldner sei die Person mit vollem Beitrag.
Bitte beantworten Sie mir:
- Wie hoch ist der zu erhebenden Rundfunkbeitrags sowie dessen Errechnungsweg und Grundlage?
- Wie kann der einzelne, zahlungspflichtige Gesamtschulner im Innenverhältniss den Beitrag von der anderen Person eintreiben (Rechtsgrundlage, Procedere und Hilfe der LRA z.B. Bescheid)?
Anfrage abgelehnt
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Datum22. Januar 2017
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24. Februar 2017
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Ich möchte keine Auskunft von einer nichtrechtsfähigen Stelle, die nach Aussen eigentlich nicht erscheinen darf.