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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Anfrage nach der gesamten internen Dienstanweisung

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STADT Ordnungsamt Fachstelle 32.13 Arbeitsanweisung Kommunaler Ordnungsdienst (KOD)
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Stadt Münster Arbeitsanweisung für den Amt32                      Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) und Abteilung 32.13            für das Bürger- und Servicetelefon (Service-Hotline) Inhaltsverzeichnis 1.       Einleitung II.     Aufgabenbeschreibung und Arbeitsgrundsätze III.    Aufgabe des Bürger- und Servicetelefons (Hotline) und der Einsatzleitstelle IV.      Ermittlungs- und Vollzugsbereich V.      Einzelanweisungen VI.     Inhaltsverzeichnis Einzelanweisungen Anhang: •    Hinweisblätter für Straßenverkäufer/ -Musikanten und Platzverweisungen in multilin- gualen Versionen (Anlage 1.1a -1.3d ) •    Bußgeldkatalog (Anlage 2) •    Haftungsausschluss bei Mitnahme von Privatpersonen (Anlage 3) •    Winterdienstplan (Anlage 4) •    Sommerdienstplan (Anlage 4a) •    Tagesprotokoll (Anlage 5)
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1.        Einleitung Diese Arbeitsanweisung stellt die inhaltliche Ausgestaltung des politischen Auftrages zur Ar­ beit eines bürgernahen Kommunalen Ordnungsdienstes dar. Die positive Mitwirkung Aller ist daher erforderlich, um diesen Dienst zu einem dauerhaften Erfolg zu führen. Die Anweisungen sind verbindlich und können durch mündliche Anweisungen der Führungs­ kräfte in Einzelfällen ergänzt werden. Die Mitteilungen für den KOD sind verbindlicher Be­ standteil der Arbeitsanweisung und werden turnusmäßig im Rahmen von jährlichen Aktuali­ sierungen in die Arbeitsanweisung integriert. Alle grundsätzlichen Festlegungen werden als „Mitteilung für den KOD" angeordnet und sind für die Dienstausübung verbindlich. II.       Aufgabenbeschreibung und Arbeitsgrundsätze 1. Aufgaben Dem Kommunalen Ordnungsdienst obliegt es, durch Präsenz in der Öffentlichkeit als An­ sprechpartner für Jedermann zur Verfügung zu stehen. Der KOD nimmt Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben wahr. Zudem ist er für die Anzeige von Ordnungswidrigkeiten nach der Straßen- und Anlagen- und Aaseeordnung der Stadt Münster, für hoheitliche Maßnahmen nach § 24 OBG i.V.m. dem PolG sowie von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 111, 117, 118, 121 OWiG zuständig (vgl. hierzu Anlage 3). Des Weiteren werden Gefährdungen, Ordnungswidrigkeiten, Gefahrenstellen u. ä., die nicht in den unmittelbaren Aufgabenbereich des Kommunalen Ordnungsdienstes fallen, den zu­ ständigen Stellen angezeigt. Nicht zuständig ist der Dienst für die Verfolgung von Straftaten, inkl. Verstöße gegen das BtM-Gesetz. 2. Arbeitsgrundsatz •     Information und Prävention stehen in einem ausgewogenen der Situation angemessenen Verhältnis zu repressiven Maßnahmen. ln Zweifelsfällen haben Information und Prävention Vorrang. •    Streifendienst (Außendienst) hat immer Vorrang vor Innendienst. •    Ermittlungs- und Vollzugsaufgaben sind zeitnah und zielorientiert vorrangig zu erledigen. •    Sich abzeichnende Arbeitsrückstände sind von den Sachbearbeitern/-innen der Einsatzlei­ tung (1. Sachbearbeitung /Fachstellenleitung) sofort mitzuteilen. 2
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3. Aufstellung der Ausrüstungsgegenstände der Streifendienste des Kommunalen Ordnungsdienstes Allgemeine Verpflichtung: Jede/r Mitarbefter/-in ist zum eigenen Schutz verpflichtet, situations- und einsatzabhängig die zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Persönliche Schutzausrüstung (PSA) sowie Sach­ ausrüstung zu tragen und zu nutzen. Das Anlegen der Dienstkleidung erfolgt ausschließlich in den dafür vorgesehenen Umkleideräumen. Die nachfolgenden Festlegungen erfolgten un­ ter Beachtung der Empfehlungen der Arbeits- und Sicherheitsbeauftragten der Stadt Müns­ ter. 3.1. Dienstkleidung: Dienstjacke in der Farbe „Marineblau" mit Rückenaufdruck „Ordnungsamt" und Auf­ druck „Ordnungsamt" über der linken Brusttasche in Sommerausführung •   Dienstjacke, wie vor in Winterausführung Dienstmütze (Schirmmütze „blau") •  Wintermütze „schwarz", mit Aufdruck „Ordnungsamt". Diese kann witterungsbedingt alternativ zur Schirmmütze getragen werden. Es darf nur das freigegebene Modell getragen werden. Die Wintermütze darf nur in Absprache mit den Streifenkolle­ gen/Kolleginnen getragen werden, damit nicht eine oder mehrere Streifen mit unter­ schiedlicher Kopfbedeckung auftreten. Einigt man sich nicht, ist die Schirmmütze zu tragen. •  Diensthemden in verschiedenen Ausführungen Dienststrickjacke Gürtel Doppeldorn •  Krawatien mit selbstöffnenden Clips •  Multifunktionshose •   Softshelljacke mit Aufdruck „Ordnungsamt" •   Schuhwerk: • Sicherheitsschuhe der Norm S 3, Farbe „schwarz" im Rahmen des Spät- und Nachtdienstes, bei Einsätzen im unwegsamen Gelände, bei ungünstigen Wit­ terungsverhältnissen sowie bei Großveranstaltungen oder anderen vergleich­ baren Einsatzlagen, • Sicherheitsschuhe als Sommer- oder Winterschuhe der Norm S 3, Farbe ,,schwarz": Generelle Empfehlung auch außerhalb der o.g. Einsatzlagen: • festes Schuhwerk, rutschfest, Farbe „schwarz" als Sommer- und Winter­ schuhe: Zugelassen während des Tagesdienstes im Rahmen von Streifen­ gängen in der Innenstadt und bei Ermittlungstätigkeiten. Die Beschaffung er­ folgt im Rahmen der allgemein geltenden Wertgrenzen und Ersatzzyklen. 3.2. Sonstige Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bei Bedarf sind zusätzlich die jeweiligen sonstigen Schutzausrüstungen des PSA-Planes zu nutzen. Dies sind: •   Lederschutzhandschuhe, Einweg-Schutzhandschuhe, Einweg-Schuhschutz, •   Einweg-Schutzoverall, •   Einweg-Atemschutzhalbmasken. •    Schutzweste: Das Tragen der Schutzweste wird für die Dienstausübung im Außen­ dienst generell empfohlen. 3
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3.3 Sachausrüstung: •   Funkgerät Handy Handschellen Taschenlampe LED „klein" •   Einsatzfahrzeuge des KOD jeweils mit zwei „großen" Maglite-Taschenlampen •   Pfefferspray Teleskopabwehrstock Ergänzende Anmerkung zum Pfefferspray: Einsatz von Reizstoffsprühgeräten, Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes NRW vom 08.04.2003 Die Landesregierung NRW hat mit Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 08.04.2003 im§ 4 Satz 2 festgelegt, dass§ 2 Abs. 3 Waffengesetz in Verbindung mit Anlage 2, Nr. 1.3.5 Waffengesetz für Dienstkräfte der Ordnungsbehörden zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW nicht gilt. 3.4 Dienstanweisung Teleskopabwehrstock Die Dienstanweisung enthält Informationen und Anweisungen zum Umgang mit dem Teleskopabwehrstock, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kommuna­ len Ordnungsdienst (KOD) zu beachten sind. Mit der Einführung des Teleskopabwehrstocks wird die persönliche Schutzausstattung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des KOD um ein Einsatzmittel ergänzt. Der Teleskopab­ wehrstock ist nach dem Waffengesetz als Waffe einzustufen. Beim Einsatz des Abwehr­ stocks ist immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Der Abwehrstock ist nur als Defensivwaffe im Rahmen der Notwehr/Nothilfe einzusetzen, um sich selbst oder andere gegen mögliche Angriffe zu schützen. Ein Einsatz zur Durchsetzung eigener Maß­ nahmen ist auszuschließen. Bei Missachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist mit einem Verlust des Haftpflichtversicherungsschutzes des Dienstherren und mit einem Strafverfahren wegen Körperverletzung zu rechnen. Grundsätze zum Führen des Teleskopabwehrstocks: 1. Das Führen des Abwehrstocks setzt voraus, dass •   die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine Grundschulung durch einen geschulten Trainer absolviert hat und •   einmal halbjährlich an einer entsprechenden Weiterbildung im Rahmen des be- stehenden Trainings teilnimmt. Die Schulungsmaßnahmen sind für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflich­ tend. Die Teilnahme an den Schulungen ist durch einen schriftlichen Nachweis durch die Fachstellenleitung 32.13 zu dokumentieren. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die geforderten Schulungen nicht wahrnehmen, haben den Abwehrstock unmittelbar bei der Fachstellenleitung abzugeben. 4
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2. Der Abwehrstock ist gegen Verlust oder möglichen Missbrauch zu sichern. U.a. ist der Abwehrstock zum Dienstende in einem vers.chlossenen Spind/Schrank aufzubewah­ ren und während des Dienstes nicht unbeaufsichtigt im Fahrzeug zu belassen 3. Das Tragen des Teleskopabwehrstocks wird für die Dienstausübung im Außendienst empfohlen. 4. In Einzelfällen kann durch die Fach- bzw. Abteilungsleitung das Tragen des Abwehr­ stocks bzw. ein Absehen vom Tragen des Abwehrstocks angeordnet werden. 4. Auftreten in der Öffentlichkeit/ Ausrüstung Der Streifendienst wird in der Regel in Doppelstreife durchgeführt. Ermittlungstätigkeiten werden von nur 1 Person wahrgenommen. Es ist ein/e Mitarbeiter/-in zum/zur Streifenführer/­ in zu bestimmen. Die Streifenführerschaft wechselt täglich. Die Streifenführer/-innen erstellen die Protokolle und sind Ansprechpartner für Rückfragen aus den Einsätzen. Sie sind für die richtige Weitergabe von Ermittlungsergebnissen in Abstimmung mit dem 1. Sachbearbeiter verantwortlich. Das exakte Tragen der Dienstkleidung, inklusive Dienstmütze, ist Pflicht. Eine Krawatte darf nur beim bloßen Tragen des Kurzarmhemdes weggelassen werden. Ist das Kurzarmhemd nicht erkennbar, ist eine Krawatte zu tragen. An Tagen mit besonders warmer oder kalter Witterung kann vom Tragen der Dienstmütze abgesehen werden. Die Entscheidung hierzu trifft grundsätzlich die/der Streifenführer/in. Anlässlich besonderer Veranstaltungen (z.B. Stadtfest) kann nach Entscheidung der Einsatz­ leitung eine identische Dienstkleidung für den gesamten Kommunalen Ordnungsdiensts an­ geordnet werden. Generell ist im Rahmen der Doppelstreife zwingend auf ein einheitliches Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit zu achten. Dies erfordert eine genaue Absprache innerhalb .der Doppel­ streife mit der Zielsetzung des exakt gleichen Tragens der Uniform. Dies bezieht sich auch auf die Wahl der gleichen Bekleidung hinsichtlich des Blousons oder Parkers, bzw. des Kurz­ armhemds. Es ist zwingend auf eine korrekte äußere Gesamterscheinung zu achten. Zu den ständigen Ausrüstungsgegenständen gehören neben der Dienstkleidung, Funkgerät, Handy und Pfef­ ferspray. Es ist der Name und die Funktionsbezeichnung „Mitarbeiter/-in Kommunaler Ord­ nungsdienst" zu nennen. Auf Nachfrage ist der Dienstausweis vorzuzeigen. Zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten kann auch das Tragen von Zivilkleidung durch die Einsatzleitstelle angeordnet werden. 5. Dienstzeiten Die Dienstzeiten richten sich nach Dienstplänen (Anlage 4 und 4a), die um Sonderdienst­ pläne ergänzt werden. Weitere Erläuterungen zum Dienstplan des Kommunalen Ordnungs­ dienstes erfolgen gemäß der Anlagen 4 und 4a. 6. Strukturierung der Tätigkeiten des Kommunalen Ordnungsdienstes Die verschiedenen Dienste und Tätigkeiten des Kommunalen Ordnungsdienstes richten sich nach dem täglichen Einsatzplan in Verbindung mit dem Dienstplan (siehe Anlage 4 und 4a). 5
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6.1. Doppelstreife Im Turnus 1, 4 und 5 ist der Dienst in Doppelstreife vorgesehen. Ermittlungstätigkeiten wer­ den vorrangig in Turnus 2 und 3 geleistet. 6.2. Freizeitausgleich Freizeitausgleich findet in der Regel in den Wochen mit dem Dienst nach Turnus 2 und 3 statt. 6.3. Anlassbezogene Sonderdienste Sonderdienste werden z.B. im Rahmen von zu leistenden Senddiensten, Weihnachtsmarkt­ präsenzdiensten, dem Stadtfest oder sonstigen „anlassbezogenen Sonderdiensten", wie dem Einsatz zum 1.Mai, oder bei Abnahme der Karnevalszüge, erforderlich. Der Dienst wird bedarfsbezogen geleistet und möglichst weit im Vorfeld festgelegt. Mitbestimmungspflichtige Sonderdienste werden dem Personalamt und dem Personalrat vorgelegt. 7. Befugnisse 1. Bereich: Service - Angebote 1. Ansprechpartner/innen für alle Innenstadtbesucher/innen, ortsansässige Gewerbe- treibende und Handel 2. Aufhebung von Anonymität durch regelmäßige Kontrollen und Gesprächskontakte 3. Nennung von Hilfsangeboten und Ansprechstelle auch für soziale Problemgruppen 4. Zusammenarbeit mit Streetworkern 5. Bürger- und Servicetelefon II. Bereich: Hoheitliche Maßnahmen 1. Erhöhung des subjektiven Sicherheitsgefühls durch den Streifendienst (Präsenz) 2. Verkehrsordnungswidrigkeiten (Regelungsbefugnisse der Verkehrsüberwachungs- kräfte) 3. Kontrolldienst nach dem Landes-Hundegesetz 4. Kontrolldienst der Vorgaben der Straßen-, Anlagen- und Aaseeordnung 5. Unachtsames Wegwerfen von Gegenständen (KrWG, Straßen- und Anlagenord­ nung), wildes Plakatieren, wilde Abfallablagerung 6. Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,§§ 111,117,118,121 OWiG 7. Verstärkte Kontrollen im Hinblick auf Graffitis und Wandschmierereien 8. Befragung (§§ 24 OBG, 9 PolG)
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9. Identitätsfeststellungen(§§ 24 OBG, 12 Abs. 1 Nr. 1-3 PolG) 10. Prüfung von Berechtigungsscheinen (§§ 24 OBG, 13 PolG) 11 .  Platzverweisung(§§ 24 OBG, 34 PolG) 12. Sicherstellung(§§ 24 OBG, 43, 44 PolG) 13. Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage § 14 OBG 14. Durchsuchung von Personen und deren Sachen(§§ 24 OBG, § 12 Abs. 2 Satz 4, 39, 40 PolG). . 5. 1    Das Vorgehen hinsichtlich des Bettelns im öffentlichen Raum (auch von Personen aus Osteuropa) wird gesondert geregelt. · 1 6. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen(§§ 24 OBG, 41 PolG): nicht freigegeben! III. Bereich: Ermittlungs- und Vollzugstätigkeiten 1.   Feststellen wirtschaftlicher Verhältnisse 2. Aufenthaltsermittlung 3. Schwarzarbeit 4. Unzulässige Gewerbeausübung 5. Zustellung von Bescheiden . 6. Fahrerermittlungen 7. Fahrtenbuchüberprüfungen 8. Müll, Schrott, Hausnummer · 9. Abgemeldete Fahrzeuge 10. Berufsgenossenschaft-Betriebsbeschreibung . 11. BG Unfallbericht 12. Parkausweise einziehen 1 3.   Kfz-Stilllegung • 14. Führerscheinbeschlagnahme 15. Schulzuführung 16. Entrümpelung etc. 17. Bundesseuchengesetz 18. Betreuerunterstützung 7
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19. Nachlasssicherung 20. Zeugen, Kripo, Steuerfahndung, Zoll 21. Hundesteuersatzung 8. Zusammenarbeit mit anderen Stellen Der KOD arbeitet mit den städtischen Dienststellen zum Zweck der gegenseitigen Aufgaben­ erfüllung eng und konstruktiv zusammen. Im Übrigen arbeitet der KOD mit der Polizei zu­ sammen, soweit die Aufgaben dies erlauben oder notwendig machen. Der Streifendienst er­ folgt nach den mit der Polizei festgelegten Absprachen. 9. Kommunikation _des Kommunalen Ordnungsdienstes mit beteiligten Dienststellen Die Kommunikation soll grundsätzlich per Vordruck (Dateipfad zum Netzlaufwerk auf den PCs: K:\32_ 1\32.13\KOD_Owi-Vorlagen) oder über Outlook erfolgen. Lediglich in eilbedürfti­ gen Sachen und bei der Notwendigkeit sofortiger Erledigung soll zunächst vorab telefonisch das Ergebnis mitgeteilt werden. 10. Buß- und Verwarnungsgelder Die Mitarbeiter/-innen des KOD haben die Befugnisse zur Verhängung und Annahme von Verwarnungsgeldern, soweit solche vorgesehen .und festgesetzt sind. Die Verwarnungsgel­ der sind spätestens nach 1 Woche auf ein Konto bei der Stadt Münster einzuzahlen. Die Höhe der Verwarnungsgelder richtet sich nach den gesondert festgelegten Sätzen. Werden Aufgaben der Verkehrsüberwachung wahrgenommen, sind die Datenerfassungsgeräte zu nutzen. In der Handhabung der Datenerfassungsgeräte müssen die Mitarbeiter/-innen des KOD geschult und geübt sein. Die durch den Kommunalen Ordnungsdienst außerhalb des bundeseinheitlichen Tatbe­ standskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten zu ahndenden Ordnungswidrigkeiten wer­ den gemäß des aktuell gültigen Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs (Anlage 2) festgesetzt. (Hinweis: Anhebung des Satzes für Verwarnungsgelder auf max. 55,- € im Rahmen der An­ hörung vor Ort möglich.) Falls der Verstoß vor Ort per Barzahlung sofort geahndet werden kann, darf der Kommuna­ len Ordnungsdienst von den Sätzen des gültigen Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs ab­ weichen. Der Sachverhalt ist schriftlich zu dokumentieren. Die Festsetzung der Höhe des Verwarnungsgelds liegt im persönlichen Ermessen des Strei­ fendiensts und erfolgt nach folgender Regelung: •  20,- € Verwarnungsgeld: bei normalen, durchschnittlichen Tatumständen (= Regelsatz) •  40,- € Verwarnungsgeld: bei schwerem Vorwurf oder beharrlicher Uneinsichtigkeit Bußgelder sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen. Diese sind nur bei nachweisbarem Vorsatz oder einer bestehenden, gesonderten Bußgeldfestlegung anzuwenden. (Hier ist ein Bußgeldverfahren einzuleiten und der Betroffene ist möglichst schon vor Ort anzuhören). 8
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