Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen

sämtliche Unterlagen, insbesondere Stellungnahmen u.ä., die Ihnen betreffend der Thematik "Versammlungen auf Bundesautobahnen" vorliegen.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. September 2022
  • Frist
    3. Januar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: sämtliche Unt…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
25. September 2022 19:38
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
sämtliche Unterlagen, insbesondere Stellungnahmen u.ä., die Ihnen betreffend der Thematik "Versammlungen auf Bundesautobahnen" vorliegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259648 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259648/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesauto…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
29. Oktober 2022 14:50
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.2022 (#259648) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesauto…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
17. November 2022 14:24
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.2022 (#259648) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 21 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-22/027 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 25.09.2022 haben Sie nach § 80 A…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
30. November 2022 09:36
Status
Warte auf Antwort
II 6-01a01.23-04-22/027 Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 25.09.2022 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, ihnen alle Unterlagen, insbesondere Stellungnahmen und ähnliches, betreffend die Thematik "Versammlungen auf Bundesautobahnen" zu senden. Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass ein Teil der von Ihnen gewünschten Informationen im Landespolizeipräsidium gespeichert wird. In Bezug auf diese Informationen wird der Antrag abgelehnt, weil nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG kein Anspruch auf Zugang zu diesen Informationen besteht. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG besteht kein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber Polizeibehörden. Das Landespolizeipräsidium im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ist nach § 91 Abs. 2 Nr. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die oberste Polizeibehörde des Landes. Gegenüber dem Landespolizeipräsidium besteht ein Anspruch auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG daher nicht. Soweit die gewünschten Informationen im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport außerhalb des Landespolizeipräsidiums gespeichert werden, wird der Antrag nach § 85 Abs. 2 Satz 2 HDSIG abgelehnt, weil er sich auf allgemeines Behördenhandeln und Informationen bezieht, die aus einer Vielzahl von Aktenvorgängen zusammengetragen werden müssen, so dass die Gewährung des Informationszugangs nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermöglichen wäre. Der Antrag ist weder zeitlich, noch örtlich oder sachlich eingegrenzt. Der Anfrage unterfielen sämtliche Vorgänge zur Thematik „Versammlungen auf Bundesautobahnen“ aus mehreren Jahrzehnten. Die elektronisch gespeicherten Vorgänge allein umfassen bereits einen Datenbestand von mehreren tausend Seiten. Daneben sind weitere Vorgänge in Papierform vorhanden. Die enthaltenen Informationen setzen sich in großen Teilen aus Informationen der Polizeibehörden und aus Informationen kommunaler Gebietskörperschaften ohne eigene Informationszugangssatzung zusammen. Nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG sind Informationen aus Polizeibehörden vom Anwendungsbereich des § 80 Abs. 1 HDSIG und damit vom Anspruch auf Informationszugang ausgenommen sind (siehe oben). Das gilt ebenso für Informationen der öffentlichen Stellen der Gemeinden und Landkreise, soweit sie die Anwendung der Vorschriften über den Informationszugang nicht ausdrücklich durch Satzung für anwendbar erklärt haben. Dieser Ausschluss vom Informationszugangsrecht gilt nach § 81 Abs. 3 HDSIG auch dann, wenn sich die Informationen in Akten anderer öffentlicher Stellen befinden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport gewährt daher keinen Zugang zu Informationen, die nach § 81 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HDSIG vom Informationszugangsrecht ausgenommen sind. Um den Informationszugang auf Informationen zu begrenzen, die nicht nach § 81 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 HDSIG vom Informationszugangsrecht ausgenommen sind, müsste jeder einzelne Aktenvorgang Seite für Seite geprüft, die geschützten Informationen identifiziert und geschwärzt beziehungsweise ausgesondert werden. Daran anschließend wäre die nach § 83 HDSIG notwendige Schwärzung personenbezogener Daten vorzunehmen. Hinsichtlich einzelner Informationen wären nach § 86 HDSIG Dritte, z.B. Gemeinden mit Informationszugangsatzung, anzuhören, deren Belange durch den Informationszugang berührt sind. Aufgrund des in dieser Weise zu prüfenden Datenvolumens würde ein unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursacht, der nicht zu realisieren wäre, ohne dass die Behörde dadurch in der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben erheblich behindert wird. Der Erkenntnisgewinn, der sich gerade aus dieser Gesamtheit der beantragten Informationen gewinnen ließe, wäre ein Überblick über das allgemeine Handeln der Behörde im Themenfeld "Versammlungen auf Bundesautobahnen". Der Antrag wird daher insgesamt abgelehnt. Ein Informationszugang könnte möglich sein, wenn der Antrag in zeitlicher, örtlicher und/oder sachlich-thematischer Hinsicht weiter konkretisiert und dadurch der Prüfaufwand auf ein vertretbares Maß begrenzt würde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. So gesehen erscheint ja…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
30. November 2022 10:44
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. So gesehen erscheint ja positiv, wenn bei Ihnen unüberschaubar viel zu diesem Thema vorhanden ist, weil es indiziert, dass die Inanspruchnahme des Versammlungsgrundrechts auf Autobahnen in Hessen funktioniert. Ich würde Sie noch um Folgendes bitten, was sich sehr klar eingrenzen lässt: Im Sommer diesen Jahres gab es eine Länderumfrage zu Versammlungen auf Bundesautobahnen seitens des bayerischen Innenministeriums. Bitte senden Sie mir die hessische Antwort zu dieser Umfrage zu. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 259648 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, dürfte ich Sie nochmals auf meinen eingegrenzten Antrag auf Informationszugang in der E-Mail vom 30.11…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
3. Januar 2023 10:25
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, dürfte ich Sie nochmals auf meinen eingegrenzten Antrag auf Informationszugang in der E-Mail vom 30.11.2022 und auf die Frist des § 87 Abs. 1 HDSIG hinweisen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.20…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
24. Januar 2023 10:36
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.2022 (#259648) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.20…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
5. Februar 2023 23:18
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen“ vom 25.09.2022, konkretisiert durch E-Mail vom 30.11.2022 (mein Zeichen #259648; Ihr Zeichen II 6-01a01.23-04-22/027) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 34 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Auf § 75 VwGO weise ich ausdrücklich hin. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
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Untätigkeitsklage Untätigkeitsklage
An Verwaltungsgericht Wiesbaden Details
Von
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Briefpost
Betreff
Untätigkeitsklage
Datum
28. Mai 2023
An
Verwaltungsgericht Wiesbaden
Status
Untätigkeitsklage
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
II 6-01a01.23-04-22/027 Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage erhalten Sie vorab per E-Mail meinen…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
AW: Anfrage nach IFG: Versammlungen auf Bundesautobahnen [#259648]
Datum
6. Juli 2023 08:05
Status
Anfrage abgeschlossen
II 6-01a01.23-04-22/027 Sehr << Antragsteller:in >> als Anlage erhalten Sie vorab per E-Mail meinen Bescheid vom 4. Juli 2023 mit vier Anlagen zum Bescheid übersandt. Mit freundlichen Grüßen

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Verwaltungsgericht Wiesbaden
Beschluss
Von
Verwaltungsgericht Wiesbaden
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Briefpost
Betreff
Beschluss
Datum
22. August 2023
Status
Anfrage abgeschlossen