Anfrage nach LIFG über Videoüberwachung

Die erteilten schriftlichen Freigaben über Videobeobachtung und Videoaufzeichnungen (§20 Abs. 6 LDSG).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. November 2016
  • Frist
    25. Dezember 2016
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die erteilten …
An Amt für Liegenschaften und Wohnen Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach LIFG über Videoüberwachung [#19320]
Datum
25. November 2016 15:43
An
Amt für Liegenschaften und Wohnen Stuttgart
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die erteilten schriftlichen Freigaben über Videobeobachtung und Videoaufzeichnungen (§20 Abs. 6 LDSG).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Amt für Liegenschaften und Wohnen Stuttgart
Anfrage nach dem LIFG über Videoüberwachung Sehr geehrtAntragsteller/in das Amt für Liegenschaften und Wohnen de…
Von
Amt für Liegenschaften und Wohnen Stuttgart
Betreff
Anfrage nach dem LIFG über Videoüberwachung
Datum
29. November 2016 10:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in das Amt für Liegenschaften und Wohnen der Landeshauptstadt Stuttgart hat keine schriftlichen Freigaben über Videobeobachtungen und Videoaufzeichnungen nach § 20 Abs. 6 LDSG erteilt. Mit freundlichen Grüßen