Anfrage Regelung Reifenzulassungen Kraftrad

- Nachweis der Fachkompetenz der TÜV Prüfer für die Zulassung von Reifen am Kraftrad
- Nachweis der Eignung der Prüfer als Testfahrer
- Nachweis der Sinnhaftigkeit dieser Neuregelung
- Nachweis der Aufhebung des Bestandsschutzes aus der STVZO
- Nachweis der Regelung und Ihrer Genehmigung unter Namensnennung der Person, damit ich mich darüber austauschen kann

zum Hintergrund:

https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=2368838623163734&id=362746900439593

Seit August 2019 gibt es eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Um konkreter zu werden: Wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen.

Bis dato war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Da diese aber kein amtliches Dokument im Sinne der StVZO darstellt, und da die Legalität der Selbsterklärung der Reifenhersteller immer wieder in Frage gestellt wurde, sah sich das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genötigt, eine neue Vorgehensweise festzulegen.

Wird dementsprechend eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich.

Nach erteilter Abnahme können die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit auf der Zulassungsstelle geändert werden, solange ist die Bescheinigung der Anbauabnahme mitzuführen.

Für diese strengere Auslegung gibt es aber natürlich auch eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt nämlich erst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Wir empfehlen deswegen, im Vorfeld der nächsten HU die Anbauabnahme vorzubereiten.

Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar.

(Als Herstellungsdatum gilt die DOT-Kennzeichnung auf dem Reifen, die die Kalenderwoche und das Jahr der Produktion angibt).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. September 2019
  • Frist
    5. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Nachweis der Fach…
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage Regelung Reifenzulassungen Kraftrad [#165723]
Datum
2. September 2019 14:52
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Nachweis der Fachkompetenz der TÜV Prüfer für die Zulassung von Reifen am Kraftrad - Nachweis der Eignung der Prüfer als Testfahrer - Nachweis der Sinnhaftigkeit dieser Neuregelung - Nachweis der Aufhebung des Bestandsschutzes aus der STVZO - Nachweis der Regelung und Ihrer Genehmigung unter Namensnennung der Person, damit ich mich darüber austauschen kann zum Hintergrund: https://m.facebook.com/story.php?story_fbid=2368838623163734&id=362746900439593 Seit August 2019 gibt es eine neue Regelung hinsichtlich der Zulässigkeit von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Um konkreter zu werden: Wer eine andere Reifengröße fahren möchte, als in den Fahrzeugpapieren eingetragen, muss dies in Zukunft prüfen und eintragen lassen. Bis dato war die Nutzung einer anderen Reifengröße in vielen Fällen mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des jeweiligen Reifenherstellers möglich. Da diese aber kein amtliches Dokument im Sinne der StVZO darstellt, und da die Legalität der Selbsterklärung der Reifenhersteller immer wieder in Frage gestellt wurde, sah sich das Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) genötigt, eine neue Vorgehensweise festzulegen. Wird dementsprechend eine nicht eingetragene Reifengröße verwendet, könnte damit im konkreten Einzelfall die Betriebserlaubnis eines Kraftrades erloschen sein. Eine Begutachtung seitens einer technischen Prüfstelle wird deswegen nach der neuen Vorgabe des Verkehrsministeriums zukünftig zwingend erforderlich. Nach erteilter Abnahme können die Fahrzeugpapiere bei der nächsten Gelegenheit auf der Zulassungsstelle geändert werden, solange ist die Bescheinigung der Anbauabnahme mitzuführen. Für diese strengere Auslegung gibt es aber natürlich auch eine Übergangsphase. Die neue Regelung gilt nämlich erst für Reifen, die nach dem 31.12.2019 produziert werden. Reifen, die bis zu diesem Stichtag hergestellt wurden, dürfen vorerst auch weiterhin nach der alten Regelung (mit Unbedenklichkeitsbescheinigung) genutzt werden. Trotzdem kann es bei der nächsten Hauptuntersuchung zu Problemen kommen, da das Fahrzeug im Sinne der StVZO nicht völlig regelkonform ist. Wir empfehlen deswegen, im Vorfeld der nächsten HU die Anbauabnahme vorzubereiten. Ab dem 01.01.2025 gilt die neue Regelung dann für alle Reifen, auch ältere Reifen sind dann nicht mehr einsetzbar. (Als Herstellungsdatum gilt die DOT-Kennzeichnung auf dem Reifen, die die Kalenderwoche und das Jahr der Produktion angibt).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworte: Zu Fragen bezüglich …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
Anfrage Regelung Reifenzulassungen Kraftrad [#165723]
Datum
12. September 2019 13:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich wie folgt beantworte: Zu Fragen bezüglich der Qualifikation der zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen wenden Sie sich bitte an die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Regelung dient der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. So wird beispielsweise bei der Verwendung von Reifen, die breiter als die ursprünglich für den Fahrzeugtyp genehmigten Reifen sind, durch einen belastbaren Nachweis sichergestellt, dass der Bereich, in dem sich das betroffene Rad dreht, groß genug ist, damit die Bewegung des Rades und ggf. die Lenkung nicht behindert werden. Die StVZO enthält keine Bestandschutzregelung in Bezug auf die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern. Die angesprochene Verlautbarung kann im Verkehrsblatt eingesehen werden (VkBl. 2019 S. 530). Anfragen können grundsätzlich an den Bürgerservice des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur gerichtet werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in sie sind nach IFG verpflichtet, meine Anfrage zu beantworten und es ist ihnen nicht …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage Regelung Reifenzulassungen Kraftrad [#165723]
Datum
12. September 2019 16:31
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in sie sind nach IFG verpflichtet, meine Anfrage zu beantworten und es ist ihnen nicht gestattet, zu verweisen und im besonderen dann nicht, wenn es um eine Sache geht, welche von Ihrer Institution beschlossen wurde. Sie können Auskünfte Dritter gerne einholen, ich habe jedoch nicht die Verpflichtung. Daher erwarte ich eine Antwort zu der Frage von Ihnen. Im übrigen hatte ich nicht nach den Landesregeln gefragt, sondern nach der nach Art 1 STVO zwingend notwendigen Sicherstellung der Kompetenz, wenn Sie als Bundesministerium eines solche Regelung etwablieren. Im übrigen weise ich daraufhin, dass ich in dieser Regelung eine konkrete Gefährdung meiner Person sehe, die ich nicht gedenke zu akzeptieren. Auch kennt die STVZO sehr wohl einen Bestandsschutz und die Rechtsprechung ein Rückwirkungsverbot, dem auch sie unterliegen. Sollte ich auch weiterhin keine der angefragten Unterlagen erhalten, setze ich die Verordnung ausser Kraft und leite entsprechende Strafverfahren ein. Dann können wir gerne auf dem Verwaltungsrechtlichen Wege klären, was hier richtig ist. Ich lasse meine Gesundheit nicht durch Partei- und Lobbypolitik gefährden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165723 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen angefragten Informationen beziehen sich auf eine zwischen Bund und Län…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
AW: Anfrage Regelung Reifenzulassungen Kraftrad [#165723]
Datum
22. Oktober 2019 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen angefragten Informationen beziehen sich auf eine zwischen Bund und Ländern abgestimmte gemeinsame Vorgehensweise. Da Sie jedoch Fragen zu Rechtsbereichen gestellt haben, die nicht in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) liegen und inhaltlich über den gemeinsam abgestimmten Themenkomplex hinausgehen, wurden Sie auf die vorliegende Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden hingewiesen und gebeten, sich diesbezüglich direkt an diese Behörden zu wenden. Wie bereits dargelegt, dient die angesprochene Regelung der Sicherstellung der Verkehrssicherheit. So wird beispielsweise bei der Verwendung von Reifen, die breiter als die ursprünglich für den Fahrzeugtyp genehmigten Reifen sind, durch einen belastbaren Nachweis sichergestellt, dass der Bereich, in dem sich das betroffene Rad dreht, groß genug ist, damit die Bewegung des Rades und ggf. die Lenkung nicht behindert werden. Eine durch diese Regelung bedingte Gefährdung Ihrer Person ist hier nicht erkennbar. Das BMVI kann aus urheberrechtlichen Gründen das Verkehrsblatt oder auch Auszüge daraus nicht an Dritte weitergeben. Im Nachfolgenden wird die entsprechende abgestimmte Vorgehensweise zitiert: Bund und Länder haben sich in Bezug auf die Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern auf die nachstehend beschriebene gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt: Die Bereifung wird im Rahmen der EU-Typgenehmigung von Krafträdern (Fahrzeugen der Klasse L) gemäß Anhang XV der delegierten Verordnung (EU) Nr. 3/2014 der Kommission vom 24. Oktober 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen bzw. Kapitel 1 Anhang III der vorangegangenen Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen geprüft. Dabei wird überprüft, ob der Bereich, in dem sich die Rad-/Reifenkombination dreht, groß genug ist, dass bei Verwendung der größten zulässigen Reifen- und Felgenbreiten die Bewegung der Rad-/Reifenkombination im Rahmen der Höchst- und Mindestangaben des Fahrzeug- bzw. Reifenherstellers nicht behindert wird. Fall 1: Fahrzeuge mit einer EU-Typgenehmigung Bedingung ist, dass die Reifen über eine entsprechende Bauteilgenehmigung verfügen (UN-Regelung Nr. 75, bzw. früher 97/24/EG Kapitel 1) und das Fahrzeug ansonsten keine Veränderungen aufweist, welche Einfluss auf die Rad/Reifen-Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben. Fall 1a: Gleiche Reifengröße, anderer Reifenhersteller In der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity, COC) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (ZB) Teil I ist ein Reifen von Hersteller A eingetragen. Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen des Herstellers B der gleichen Reifenbauart mit gleicher Größenbezeichnung, alle übrigen Parameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie sind gleich oder höherwertig. Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht. Fall 1b: Abweichende Reifengröße innerhalb der freigegebenen Reifengrößen Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart, 1. der nicht schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und 2. nicht breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, und 3. dessen Abrollumfang gemäß Herstellerangabe (z. B. Reifenkatalog) nicht geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem geringsten Abrollumfang und nicht größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifen mit dem größten Abrollumfang ist, und 4. dessen übrige Reifenparameter z. B. Tragfähigkeitskennzahl, Geschwindigkeitskategorie gleich oder höherwertig sind. Beurteilung: Dies ist zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt nicht. Fall 1c: Abweichende Reifengröße außerhalb der freigegebenen Reifengrößen Verwendet wird ein typgenehmigter Reifen der gleichen Reifenbauart, 1. der schmaler als der schmalste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist oder 2. der breiter als der breiteste im COC bzw. in der ZB Teil I genannte zulässige Reifen ist, oder 3. dessen Abrollumfang geringer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB Teil I genannten zulässigen Reifens mit dem geringsten Abrollumfang oder größer als der Abrollumfang des im COC bzw. in der ZB genannten zulässigen Reifens mit dem größten Abrollumfang ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis des Kraftrads, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell aufgeführten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (siehe weiter zu beachtende Erläuterungen unter dem Punkt Schlussfolgerung). Fall 2: Fahrzeuge ohne EU-Typgenehmigung oder veränderte Fahrzeuge Bei Fahrzeugen, die nicht EU-typgenehmigt sind (z. B. Genehmigung nach § 20 o. § 21 StVZO) oder an denen relevante Veränderungen, die Einfluss auf die Rad-/Reifen- Eigenschaften bzw. ihren notwendigen Freiraum haben, vorgenommen wurden, wird ein Reifen verwendet, der nicht in der ZB Teil I genannt ist. Beurteilung: Dies ist nicht zulässig. Die Betriebserlaubnis des Kraftrads erlischt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVZO, sofern kein Nachweis über die Zulässigkeit der Änderung gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO vorliegt oder die in den vorgenannten Nachweisen eventuell genannten Auflagen und Hinweise nicht beachtet wurden (weiter zu beachtende Erläuterungen siehe Punkt Schlussfolgerung). Schlussfolgerung: Erlischt gemäß Fall 1c oder Fall 2 durch die Verwendung abweichender Rad-/Reifenkombinationen die Betriebserlaubnis eines Kraftrads, so ist ein entsprechender Nachweis nach § 19 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StVZO bzw. eine Begutachtung gemäß § 19 i. V. m. § 21 StVZO erforderlich. In diesem Zusammenhang muss die Einhaltung aller betroffenen Vorschriften (z. B. bezgl. des Reifenfreiraums, der Genauigkeit der Anzeige des Geschwindigkeitsmessers) bestätigt werden. Da solche Prüfungen (z. B. auf Freigängigkeit) im Rahmen der Genehmigung des Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 auf Grund der zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhandenen Fahrzeugzuordnung nicht vorgesehen sind, stellt die alleinige Genehmigung eines Reifens nach der UN-Regelung Nr. 75 in einem solchen Fall keinen ausreichenden Nachweis im Rahmen einer Änderung nach § 19 Abs. 3 StVZO dar. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, z. B. durch den Reifenhersteller, ist kein Nachweis im Sinne des § 19 Abs. 3 StVZO. Die vorstehend beschriebene Vorgehensweise hinsichtlich der Beurteilung von Rad-/Reifenkombinationen an Krafträdern ist anzuwenden 1. bei Reifen, die nach dem 31.12.2019 hergestellt werden, und 2. ab dem 01.01.2025 bei allen Reifen. Als Herstellungsdatum gilt die Angabe (DOT-Kennzeichnung der Kalenderwoche und des Jahres der Produktion) auf dem Reifen. Mit freundlichen Grüßen