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Anfrage SCHUFA HOLDING AG

Gerne möchte ich Sie um iInformationen bezügl. Meldungen der SCHUFA HOLDING AG nach DSVGO .Wieviele Meldungen über falsche Daten., Löschungen oder Korrekturen von Daten der SCHUFA HOLDING AG , ferner juristisch verfügte Löschungen oder Korrekturen , Hier die Jahre 2017. 2018. 2019. 2020

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    26. März 2021
  • Frist
    28. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gerne möchte …
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage SCHUFA HOLDING AG [#216686]
Datum
26. März 2021 04:39
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gerne möchte ich Sie um iInformationen bezügl. Meldungen der SCHUFA HOLDING AG nach DSVGO .Wieviele Meldungen über falsche Daten., Löschungen oder Korrekturen von Daten der SCHUFA HOLDING AG , ferner juristisch verfügte Löschungen oder Korrekturen , Hier die Jahre 2017. 2018. 2019. 2020
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 216686 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216686/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr <Information-entfernt> Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen 90.20.75:1208 bearbeitet. Ein In…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Anfrage SCHUFA HOLDING AG [#216686]
Datum
26. März 2021 16:05
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen 90.20.75:1208 bearbeitet. Ein Informationsfreiheitsanspruch betr. die Datenschutztätigkeit meiner Behörde ist in Hessen gem. § 81 Abs. Nr. 3 HDSIG ausgeschlossen. Die beantragte Auskunft kann daher nicht erteilt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze H…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Anfrage SCHUFA HOLDING AG“ [#216686]
Datum
1. Mai 2022 21:10
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Hessen (HDSIG, HUIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil der HBDI in seiner grundsätzlichen Haltung zu keiner einzigen Anfrage auch nur einmal eine Auskunft erteilt. Alle Anfragen wurden konsequent nicht beantwortet und die Anfrage einfach abgelehnt. Auf der Webseite https://transparenzranking.de/laender/hessen/ wird Hessen damit folgendes bescheinigt : "Mit dieser Regelung ist das Hessische Informationsfreiheitsgesetz das mit Abstand schwächste Gesetz Deutschlands." Wie kann es außerdem sein das die Hessische Datenschutzbehörde erst vom Hessischen Verwaltungsgericht Wiesbaden per Urteil dazu aufgefordert werden muß dafür zu sorgen das falsche Daten auch bei der SCHUFA gelöscht werden?? https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/presse/schufa-negativeintrag Auszug aus der PRESSEMITTEILUNG Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat durch Urteil vom 27.09.2021 der Klage stattgegeben und den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit dazu verpflichtet, auf die Löschung des Negativeintrages bei der SCHUFA hinzuwirken. Der Kläger habe einen Anspruch auf aufsichtsbehördliches Einschreiten. Ein solcher Anspruch sei dann gegeben, wenn – wie hier – die Datenverarbeitung rechtswidrig sei und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen seien. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel daran, ob Inkassounternehmen Einmeldungen an Wirtschaftsauskunfteien ohne gesonderte Beauftragung durch ihren Auftraggeber, hier die Bank, vornehmen dürfen. Die Datenverarbeitung habe nur im Rahmen der Weisung der Bank zu erfolgen. Eine Beauftragung zur Meldung bei der SCHUFA ergebe sich nicht aus der allgemeinen Beauftragung zur Forderungseintreibung. Jedenfalls sei die Eintragung deshalb rechtswidrig, da der Kläger und das Inkassounternehmen für die Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten und deshalb die Forderung nicht mehr fällig gewesen sei. Wie kann es sein das eine Datenschutzbehörde zum SCHADEN Betroffener auch noch Berufung gegen dieses Urteil einlegt? Gegen das Urteil (Az.: 6 K 549/21.WI) wurde bereits der Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. In meinem persönlichen Fall geht es um insgesamt 16 falsche rechtswidrige Negativeinträge der SANTANDER BANK an die SCHUFA. AKTENZEICHEN: 90.20. 75. 0820 & 90.21. 75. 0557 <Information-entfernt> -David Bird, Seit August 2020 hatte ich Beschwerde bei der LDI NRW und dem HBDI eingelegt . Der HBDI hat 19 Monate lang gegen GG Art. 1, 34, 35 sowie gegen DSGVO Art 56 Abs. 3, Art 60, 61, 62, 63, sowie Art 78 Abs. 1 verstoßen. Der [geschwärzt] hatte mir am 26.JANUAR 2022 folgendes geschrieben und am 30.März 2022 eine völlig paradoxe, genauso falsche Aussage . Begin forwarded message: From: <Information-entfernt> Subject: Re: Dringende Bitte um Gespräch mit [geschwärzt] Date: 26. January 2022 at 09:24:29 CET To: [geschwärzt] On 26. Jan 2022, at 09:21, [geschwärzt] wrote: Sehr [geschwärzt], [geschwärzt] hat mich gebeten, Ihre Schreiben zu beantworten. Der HBDI hat sich mit den von Ihnen erhobenen Beschwerden sehr umfangreich auseinandergesetzt und Ihnen darauf mehrfach detailliert geantwortet. Trotz Ihres umfangreichen Vortrags zum Sachverhalt und zur Rechtslage, der Einholung mehrerer Stellungnahmen verantwortlicher Stellen und der Bearbeitung Ihrer Beschwerde durch mehrere Sachbearbeiter konnte kein zu ahndender Datenschutzverstoß festgestellt werden. Daher wurde die Bearbeitung beendet, die Vorgänge wurden geschlossen und Sie wurden über den Abschluss der Bearbeitung informiert. Derzeit ist auch kein Grund für eine erneute Befassung des HBDI mit dem Vorgang erkennbar. Vorgänge betreffend die Santander Consumer Bank können hier mangels Zuständigkeit aufgrund des Sitzes dieses Kreditinstitutes in Nordrhein-Westphalen nicht bearbeitet werden. Aus dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt wurde jedoch deutlich, dass die zuständige Aufsichtsbehörde mit dem Vorgang bereits befasst ist. Deren Tätigkeit kann hier weder überprüft, noch kommentiert werden. Ihre persönliche Situation ist hier bekannt und jeder Sachbearbeiter nimmt Anteil an Ihrem Schicksal. In dienstlicher Hinsicht ist der HBDI jedoch nur für datenschutzrechtlich relevante Sachverhalte zuständig, so dass Ihre persönliche Situation nur im Rahmen einer Interessenabwägung berücksichtigt werden kann. Dies hat zu keiner anderen Beurteilung geführt. Gegen die Entscheidung des HBDI steht Ihnen grds. der Rechtsweg zu dem Verwaltungsgericht Wiesbaden offen. Gegen das Verhalten verantwortlicher Stellen kann auf dem Zivilrechtsweg vorgegangen werden. Ob dies jedoch zu einem anderen Ergebnis führt, halte ich zumindest für fraglich. Ich persönlich rate Ihnen, sich mit der Situation abzufinden, offene Forderungen zu befriedigen oder sich mit den Gläubigern zu vergleichen und dies der SCHUFA mitzuteilen. Nach Erledigung offener Forderungen werden diese bei der SCHUFA entsprechend gekennzeichnet, geringer gewichtet und nach drei Jahren taggenau gelöscht. Bitte sehen Sie von weiterem Schriftwechsel und weiteren Kontaktaufnahmen in den abschließend bearbeiteten Vorgängen ab. Alle damit befassten Mitarbeiter sind angewiesen, sich zu den Vorgängen nicht mehr zu äußern. Sie werden daher nach meiner Email keine weiteren Antworten des HBDI mehr erhalten, es sei denn, es ergibt sich aus Ihrem Vorbringen ein vollkommen neuer und bislang nicht berücksichtigter Sachverhalt. Ich weise jedoch bereits jetzt darauf hin, dass aufgezeichnete Gespräche zwischen Ihnen und der Santander Consumer Bank nicht zu einer anderen Beurteilung führen können und der relevante Sachverhalt abschließend ermittelt zu sein scheint. Auch eine möglicherweise abweichende Beurteilung des Sachverhalts durch Sie wird nicht zu einer erneuten Stellungnahme durch den HBDI führen. Für Ihren weiteren Lebensweg wünsche ich Ihnen alles Gute. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] <image001.gif> Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Banken, Sparkassen, Kreditinstiute, Auskunfteien, Inkasso Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Telefon: +49 (611) [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] DE-Mail: [geschwärzt] Internet: https://datenschutz.hessen.de Sehr [geschwärzt], in Ihrem Schreiben ist zutreffend dargestellt, dass ich mit dem LDI NRW zu Ihren Beschwerden telefoniert habe. Das LDI NRW hat mir mitgeteilt, dass es einige Saldenmitteilungen der Santander Consumer Bank AG (Santander) an die SCHUFA aus dem Jahre 2018 bemängelt hat. Hierzu weise ich Sie darauf hin, dass die fehlerhaften Saldenmitteilungen bereits im Dezember 2020 auf die erste Anfrage des HBDI an die SCHUFA hin, die in Bearbeitung Ihrer Beschwerde erfolgt ist, korrigiert und seit Dezember 2020 durch die SCHUFA nicht mehr verarbeitet wurden. Spätestens seit Oktober 2021 wurden durch die SCHUFA gar keine Daten der Santander mehr verarbeitet. Spätestens seit dieser Zeit enthält Ihre SCHUFA-Auskunft auch keine Negativmerkmale mehr und weist einen sehr guten Score mit mehr als 98%iger Rückzahlungswahrscheinlichkeit auf. Das habe ich dem LDI NRW auch mitgeteilt. Ich kann derzeit nicht erkennen, was der HBDI noch für Sie tun könnte und bitte Sie daher, von weiteren Anfragen abzusehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] <image001.gif> Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Gustav-Stresemann-Ring 1 65189 Wiesbaden Telefon: +49 611 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] DE-Mail: [geschwärzt] Internet: https://datenschutz.hessen.de Hinweise zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie hier. Von: <Information-entfernt> Gesendet: Mittwoch, 30. März 2022 07:21 An: [geschwärzt], [geschwärzt] (HBDI) <[geschwärzt]>; [geschwärzt], [geschwärzt] (HBDI) <[geschwärzt]>; Poststelle BfDI <[geschwärzt]>; Poststelle HBDI <[geschwärzt]>; Pressestelle (HBDI) <[geschwärzt]> Betreff: Verstoß des HBDI gegen GG, BDSG, DSGVO - AKTENZEICHEN: 90.20. 75. 0820 & 90.21. 75. 0557 <Information-entfernt> -David Bird, AKTENZEICHEN: 90.20. 75. 0820 & 90.21. 75. 0557 [geschwärzt], Sehr geehrte Damen und Herren der Poststelle des HBDI Bitte leiten Sie die Schreiben an Herrn Scherrer und Herrn [geschwärzt] , [geschwärzt] weiter da ich deren Email Anschrift nicht vorliegen habe. Vielen Dank für Ihre Bemühungen mit freundlichen Grüeßn [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] Tel. [geschwärzt] Anhänge: - 216686.pdf Anfragenr: 216686 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Anfrage SCHUFA HOLDING AG“ [#216686]; unser Aktenzeichen: 95.22.35:0025/wz
Datum
23. Mai 2022 12:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Gegenüber dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) besteht nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ein Anspruch auf Informationszugang nur, insoweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Die von Ihnen beantragten Informationen beziehen sich auf den Kernbereich der Aufsichtstätigkeit des HBDI. Daher haben Sie vorliegend kein Anspruch auf Informationszugang. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.