Sehr geehrter Herr von Heimann,
die Abteilungsleitung hat mich gebeten, auf Ihre IFG-Anfragen vom November 2021 und Januar 2022 zu antworten. Für die verspätete Antwort muss ich um Verständnis bitten. Hintergrund waren die angespannten personellen Kapazitäten im Zusammenhang mit der abschließenden Bearbeitung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses für den Regionalbahnhof Köpenick.
Ich nehme Bezug auf den folgenden Schriftwechsel zwischen Ihnen und dem Eisenbahn-Bundesamt:
Ihre E-Mail-Anfrage Nr. 1 vom 28.11.2021 zu den Zugzahlen auf der Strecke Berlin-Frankfurt/Oder in den Jahren 2010, 2020 und 2021 aufgeschlüsselt nach Monaten, Zugarten und Tag/Nachtzeitraum und die sich ergebenden Mittelungspegel
Ihre E-Mail-Anfrage Nr. 2 vom 28.11.2021 zu Schallschutzwänden und Langsamfahrstellen im Umfeld Ihres Wohnhauses
Antwort des EBA auf Ihre Mail Nr. 1, E-Mail vom 17.12.2021
Antwort des EBA auf Ihre E-Mail Nr. 2, Schreiben vom 21.12.2022
Ihre Rückfragen zur E-Mail vom 17.12.2021, E-Mail vom 02.01.2022
Ihre Rückfragen zum Schreiben vom 21.12.2021, E-Mail vom 04.01.2022
Ihre E-Mail vom 09.02.2022.
Danach sind aus Ihrer Sicht im Wesentlichen folgende Fragen offen geblieben bzw. zusätzlich entstanden:
1. Sie halten die Antworten aus der E-Mail vom 17.12.2021 für unvollständig und fordern das EBA auf, Ihre Fragen zu den Zugzahlen als zuständige Aufsichtsbehörde an die DB weiterzuleiten.
2. Sie fordern detailliertere Informationen zu Langsamfahrstellen im Bereich der Eisenbahnüberführungen Schlichtallee und Treskowallee vor und während der inzwischen abgeschlossenen Baumaßnahmen.
3. Sie bitten um eine Begründung, warum im Planfeststellungsbeschluss für den PFA 2 des Ostkreuzes (BV 1064) Schallschutzwände "auch in bebaute Ausrichtungen" errichtet wurden, im Beschluss für die EÜ Treskowallee (BV 2071) dagegen nicht.
4. Unter Hinweis auf ein Zitat auf S. 110 des Planfeststellungsbeschlusses für die EÜ Treskowallee bitten Sie um Übersendung der Forschungsergebnisse zur Bewertung von Maximalpegeln des Eisenbahnbetriebslärms.
5. Sie fordern die Veröffentlichung der dem Eisenbahn-Bundesamt vorliegenden Lärmbeschwerden.
Zu 1:
Die Antworten auf die gestellten Fragen sind vollständig. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UIG wurde auf eine andere informationspflichtige Stelle hingewiesen. Gerne reiche ich Ihnen die Adresse nach: DB Netz AG, Adam-Riese-Straße 11-13, 60327 Frankfurt.
Zu 2:
Sie befürchten, dass eine Langsamfahrstelle für die Bemessung der Schallschutzwände im Planfeststellungsbeschluss für die EÜ Treskowallee relevant geworden sein könnte. Ihre Befürchtung ist unbegründet, ein solcher Sachzusammenhang besteht nicht. Langsamfahrstellen sind für die Entscheidung, ob Schallschutzmaßnahmen festzusetzen und wie sie zu dimensionieren sind, ohne Bedeutung. Sie wirken sich in keinem Fall schutzmindernd zu Lasten der Anwohner aus.
Die Schallberechnung in Planfeststellungsverfahren für die Eisenbahn und die Straße erfolgt nach der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) auf der Grundlage von Betriebsprognosen. Diese sind vom Bauherrn zu erstellen und beinhalten das vom Betreiber erwartete normale Verkehrsaufkommen mehrere Jahre nach der Inbetriebnahme des ausgebauten Streckenabschnitts. Zu berücksichtigen ist dabei die nach dem Ausbau zulässige Geschwindigkeit. Schallschutzmaßnahmen werden also nicht bemessen anhand eines sich ggf. täglich ändernden Betriebsgeschehens der Vergangenheit oder der Gegenwart, sondern auf der Grundlage zukünftiger Zugzahlen und Geschwindigkeiten. Dies ist auch sachgerecht, denn das von der Bahn prognostizierte künftige Verkehrsaufkommen bildet in aller Regel die Rechtfertigung für die jeweilige Ausbaumaßnahme. Daher liegen dem Eisenbahn-Bundesamt keine Daten zu Langsamfahrstellen der Vergangenheit vor. Derartige Informationen können möglicherweise noch beim Bauherrn, also der DB Netz AG erhältlich sein.
Die in der Schalltechnischen Untersuchung individuell für jede Wohneinheit errechneten Beurteilungspegel bilden dann wiederum die Grundlage für die im Planfeststellungsbeschluss abschließend festzusetzenden Schallschutzmaßnahmen. Ist der Beschluss bestandskräftig geworden, spielen danach eintretende Veränderungen des Verkehrsaufkommens grundsätzlich keine Rolle mehr. Dase gilt auch für das außerfahrplanmäßige betriebliche Geschehen wie z.B. temporäre Langsamfahrstellen oder Streckensperrungen im Zusammenhang mit Instandhaltungs- oder Ausbaumaßnahmen.
Zu 3.:
Inhalt und Zielrichtung der Frage sind für mich nicht nachvollziehbar.
Zu 4.:
Das Eisenbahn-Bundesamt ist eine Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, es betreibt keine Forschungen zum Aufweckpotential von Geräuschereignissen des Schienenverkehrs. Dem angeführten Zitat aus dem Planfeststellungsbeschluss ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. Dort wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass für die Dimensionierung des Schallschutzes ausschließlich auf errechnete Beurteilungspegel abzustellen ist.
Zu 5.:
Von den aufgeführten Lärmbeschwerden stammen 4 von Ihnen. Nur ein Teil bezieht sich auf den Schienenverkehrslärm (Strecke oder Abstellanlage). Weitere Beschwerden betrafen Baulärm oder den Bahnhof Nöldnerplatz. Eine Veröffentlichung kommt im Hinblick auf den Schutz der persönlichen Daten der Betroffenen nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen